JudikaturJustizRS0122567

RS0122567 – AUSL EKMR, AUSL EGMR, OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. März 2018

Nach ständiger Rechtsprechung der Konventionsorgane bezweckt Art 4 7.ZPMRK die Vermeidung der Wiederholung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens. Art 4 7.ZPMRK bezieht sich nicht auf dieselbe strafbare Handlung, sondern vielmehr auf ein erneutes Verfahren bzw eine erneute Bestrafung wegen einer solchen. Vgl schon Gradinger gegen Österreich, NL 1995/5/10. Entscheidend ist, ob sich die erneute Bestrafung auf dasselbe Verhalten des Beschwerdeführers stützt. Hier: Polizeirichterliche Verfügung wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs infolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Straßenverhältnisse und Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung (Schweizer Recht).

Entscheidungen
12