Gegen denjenigen, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensbekenntnis (§ 66) die Verfahrenshilfe erschleicht, hat das Prozeßgericht erster Instanz eine Mutwillensstrafe zu verhängen. Derjenige, gegen den eine solche Mutwillensstrafe rechtskräftig verhängt worden ist, schuldet überdies vorbehaltlich der Nachzahlungspflicht der Partei (§ 68 Abs. 2) die Gerichtsgebühren in zweifacher Höhe. Schließlich hat das Prozeßgericht den Sachverhalt in jedem Fall der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
Art. 1 § 8 GGG · GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 1 § 8
…§ 8. (1) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozeß ( §§ 63 bis 73 ZPO ) sind hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden. (2) Die Gebührenfreiheit erstreckt…
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