JudikaturJustizRS0122571

RS0122571 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
15. November 2016

Art 4 7.ZPMRK beinhaltet nicht nur das Recht, nicht erneut verurteilt zu werden, sondern auch das Recht, nicht erneut vor Gericht gestellt zu werden. Eine Verletzung dieser Bestimmung ist daher auch dann anzunehmen, wenn im österreichischen Verwaltungsstrafverfahren die Behörde von einem Blutalkoholwert über 0,8 g/l ausging und das Gericht im Strafverfahren in Folge diesen Blutalkoholwert nicht feststellte und daher nicht wegen fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen verurteilte. (Fischer gegen Österreich)

Entscheidungen
3