RS0124159 – OGH, AUSL EGMR Rechtssatz
RS0124159 – OGH, AUSL EGMR Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Kein Verstoß gegen das Verbot des ne-bis-in-idem nach Art 4 des siebenten Zusatzprotokolls zur MRK liegt im Fall gesonderter Verfolgung und Bestrafung einer Tat sowohl durch das Gericht als auch die Verwaltungsbehörde vor, wenn die zusammentreffenden Delikte nicht dieselben wesentlichen Tatbestandsmerkmale aufweisen, sodass zur vollen Auswertung des Unrechtsgehalts die Betrachtung unter dem Aspekt mehrerer einander ergänzender Tatbestände erforderlich ist.