JudikaturJustizRS0127286

RS0127286 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juli 2019

Art 4 7.ZPMRK ist so zu verstehen, dass er die Verfolgung oder Anklage einer zweiten „strafbaren Handlung" verbietet, wenn diese auf identischen Tatsachen oder auf Tatsachen beruht, die im Wesentlichen dieselben sind. (Bem: Sergey Zolotukhin gegen Russland)

Gegenteilig zu RS0124159

Entscheidungen
5