JudikaturJustiz9ObA21/15a

9ObA21/15a – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. März 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Johann Sommer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D***** F*****, vertreten durch Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei E***** L***** GmbH, *****, vertreten durch Wolff Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 20.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 16. Dezember 2014, GZ 9 Ra 97/14x 13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zweck der Feststellungsklage ist es, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht (RIS Justiz RS0037422; vgl RS0039080). Das Feststellungsbegehren muss geeignet sein, über die Rechtsbeziehungen der Parteien ein für allemal Klarheit zu schaffen (1 Ob 197/14y; RIS Justiz RS0038908 [T5]). Die Feststellung von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die im Verhältnis zu nicht am Verfahren beteiligten Dritten bestehen, ist zwar nicht generell ausgeschlossen. Ein solches Begehren ist jedoch nur dann zulässig, wenn das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis die Rechtssphäre des Klägers oder des Beklagten unmittelbar berührt (RIS Justiz RS0038819), also unmittelbar in seinen Rechtsbereich hineinreicht, diesen stört und beeinträchtigt (RIS Justiz RS0038958). Das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist Voraussetzung für den Feststellungsanspruch (RIS Justiz RS0039177). Das rechtliche Interesse fehlt, wenn die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils die Beseitigung der Unsicherheit über das Rechtsverhältnis nicht garantieren kann und damit die Rechtsverhältnisse des Klägers durch das Verhalten des Beklagten nicht unmittelbar berührt werden (RIS Justiz RS0039071).

Letzteres ist hier aber nicht der Fall. Die Rechtskraftwirkung des gegenständlichen Feststellungs-begehrens besteht jedenfalls darin, dass zwischen den Parteien die schadenersatzrechtliche Haftung der Beklagten gegenüber der Ehegattin des Klägers aus der Übertragung der Pensionszusage endgültig geklärt ist.

Die im Einzelfall (RIS Justiz RS0039177 [T1]; zuletzt 1 Ob 210/14k) vorgenommene Beurteilung der Vorinstanzen, die dem Kläger als ehemaligen Arbeitnehmer der Beklagten auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung zubilligen, dass die (in einem anderen Verfahren bereits rechtskräftig festgestellte) Haftung der Beklagten für den Ersatz aller Schäden, die dem Kläger aus der Übertragung der Pensionszusage an eine bestimmte Pensionskasse entstanden seien, auch gegenüber der Ehegattin des Klägers bestünden, sofern diese eine Hinterbliebenenpension aus dieser Pensionszusage nach dem Kläger beziehe, ist nicht zu beanstanden. Nach dem Inhalt der gegenständlichen Regelungen bezwecken die zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarungen unstrittig auch die Sicherstellung des Lebensunterhalts der Ehegattin des Klägers nach seinem Ableben (vgl RIS Justiz RS0017054; RS0017055). Es handelt sich daher bei der zwischen den ehemaligen Arbeitsvertragsparteien vereinbarten Pensionsregelung insoweit um einen echten Vertrag zugunsten Dritter, als er dem begünstigten Angehörigen mit dem Tod des Arbeitnehmers einen eigenen durchsetzbaren Anspruch gegen den Arbeitgeber des verstorbenen Arbeitnehmers verschafft (§ 881 Abs 2 ABGB; 9 ObA 87/07w; Dullinger in Rummel/Lukas ABGB 4 § 881 Rz 9 mwN). Jedenfalls solange die aus der Pensionsvereinbarung begünstigte Ehegattin des Klägers mangels Eintritts der Bedingung des Ablebens des Klägers noch keinen (eigenen) Anspruch aus dieser Vereinbarung erworben hat, ist der Kläger klagslegitimiert (4 Ob 38/80). Ihm steht gemäß § 881 Abs 1 ABGB als Vertragspartner gegenüber der Beklagten auch der Anspruch zu, dass die Beklagte die vertragliche Hinterbliebenenversorgung in der vereinbarten Höhe erfüllen wird (vgl 9 ObA 219/90). Da die Beklagte den Bestand dieses strittigen Rechts bestritten hat, besteht auch ein aktueller Anlass zu dessen präventiven Klärung (vgl RIS Justiz RS0038968; RIS Justiz RS0039007 [T7]). Von einer bloß hypothetischen Klageerhebung, die die Revision geltend macht, kann daher hier keine Rede sein. Es handelt sich auch nicht um ein bedingtes Feststellungsurteil, weil der rechtserzeugende Sachverhalt zwischen den Parteien bereits feststeht (vgl RIS Justiz RS0039225; RS0039125).

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Rechtssätze
12