RS0038958 – OGH Rechtssatz
RS0038958 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Rechtsbeziehungen einer der Parteien des Feststellungsprozesses zu einem Dritten können nur dann den Gegenstand einer Feststellungsklage bilden, wenn die Rechtsverhältnisse des Klägers durch ein Verhalten des Beklagten unmittelbar berührt werden, also ein eigenes rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung deswegen besteht, weil ein Rechtsverhältnis, an dem er nicht beteiligt ist, unmittelbar in seinen Rechtsbereich hineinreicht, diesen stört und beeinträchtigt (ähnlich SZ 27/203).