JudikaturJustiz9ObA154/97f

9ObA154/97f – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. November 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Ewald B*****, Vorsitzender des Arbeiterbetriebsrates der O*****-Werk ***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Markus Orgler und Dr.Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei O*****-Werk ***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Josef Klaunzer und Dr.Alfons Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Dienstfreistellung gemäß § 118 Abs 1 ArbVG (Streitwert S 50.001,--), infolge Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.Februar 1997, GZ 15 Ra 22/97s-10, womit infolge Rekurses der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 6.Dezember 1996, GZ 42 Cga 256/96k-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht zur amtswegigen Berichtigung des Beschlusses vom 17.2.1997 durch Beisetzen des Ausspruches, ob der Wert des Streitgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt und zutreffendenfalls, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist, zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit seiner Klage vom 14.11.1996 begehrte der Kläger, die Beklagte für schuldig zu erkennen, ihn in der Zeit vom 16.12. bis 20.12.1996 zur Teilnahme am Excel-Einstiegsseminar des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in Wien unter Fortzahlung des Entgeltes vom Dienst freizustellen. Zur Sicherung dieses Anspruchs beantragte der Kläger gleichzeitig die Erlassung der einstweiligen Verfügung, wonach er berechtigt sei, in der Zeit vom 16.12. bis 20.12.1996 zur Teilnahme am Excel-Einstiegsseminar des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in Wien der Arbeit bei der beklagten Partei fernzubleiben.

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung.

Das Rekursgericht änderte infolge Rekurses der beklagten und gefährdeten Partei die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es den Sicherungsantrag abwies. Es unterließ einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes und über die Zulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses, weil es der Auffassung war, daß ein Revisionsrekurs gemäß §§ 47 Abs 2, 46 Abs 3 Z 2 ASGG jedenfalls zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 1 ASGG ist dieses Bundesgesetz auf Arbeitsrechtssachen nach § 50 und Sozialrechtssachen nach § 65 anzuwenden, soweit nicht anderes angeordnet ist. Arbeitsrechtssachen sind gemäß § 50 ASGG bürgerliche Rechtsstreitigkeiten in den dort näher determinierten Fällen, sowie Streitigkeiten über Rechte und Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes oder gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmungen ergeben. Beim Verfahren über einstweilige Verfügungen handelt es sich jedoch nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Das Verfahren zur Erlassung sämtlicher in der Exekutionsordnung angeführten einstweiligen Verfügungen ist ungeachtet ihres Charakters nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung durchzuführen (Arb 10.823 = RZ 1990/27; Kuderna, ASGG2 113). Die Sonderbestimmungen des ASGG über das Rechtsmittelverfahren - insbesondere § 47 Abs 1 ASGG - haben daher im Verfahren über einstweilige Verfügungen, auch wenn diese im Rahmen eines Verfahrens über eine Arbeitsrechtssache beantragt werden, keine Anwendung zu finden (SZ 66/143; Kuderna aaO 285 f; Feitzinger-Tades, ASGG § 47 Anm 2; Arb 10.823 = DRdA 1990, 143 = RZ 1990/27 ua). Gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 3 ZPO ist demnach, da der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, zunächst ein Ausspruch erforderlich, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt. Nur im Falle der Bejahung wird gemäß §§ 402, 78 EO iVm § 526 Abs 3 (§ 500 Abs 2 Z 3) ZPO auszusprechen sein, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist (§ 528 Abs 1 ZPO).

Es war daher die Berichtigung des Ausspruches gemäß § 430 ZPO aufzutragen (SSV-NF 2/1; 9 ObA 1003/96; 9 ObA 2250/96, 9 ObA 2274/96v uva). Über diesen Auftrag hatte der Oberste Gerichtshof als Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu befinden: Grundsätzlich hat im Rekursverfahren über einstweilige Verfügungen gemäß § 388 Abs 2 und 3 EO iVm § 387 Abs 3 EO, welche Bestimmung in Arbeitsrechtssachen analoge Anwendung findet (Kuderna aaO 74, 114), der für die Hauptsache zuständige Fachsenat zu entscheiden. § 11a Abs 3 Z 1 ASGG sieht wiederum vor, daß auch in der Hauptsache, sofern es sich um Angelegenheiten nach Abs 1 Z 3 und 4 leg cit handelt, der Oberste Gerichtshof als Dreiersenat zu entscheiden hat. Die hier aufgetragene Berichtigung des Urteils (§ 11a Abs 1 Z 4 lit j ASGG) ist eine solche Angelegenheit.