BundesrechtBundesgesetzeExekutionsordnung§ 378

§ 378Zulässigkeit

(1) Sowohl vor Einleitung eines Rechtsstreites als während desselben und während des Exekutionsverfahrens kann das Gericht zur Sicherung des Rechtes einer Partei auf Antrag einstweilige Verfügungen treffen.

(2) Die Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Anspruch der antragstellenden Partei (gefährdete Partei) ein betagter oder bedingter ist.

Entscheidungen
845
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    Rechtssätze
    137
  • RS0122946OGH Rechtssatz

    11. Dezember 2007·1 Entscheidung

    Der Einwand des besseren Rechts nach Art 95 Abs 3 GMV iVm Art 8 GMV kann auch im Sicherungsverfahren erhoben werden.

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