JudikaturJustizRS0041647

RS0041647 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2023

Wenn das Urteil des Berufungsgerichtes den im § 500 Abs 2 ZPO zwingend vorgesehenen Ausspruch über den Wert des Berufungsgegenstandes unterlässt, kann und muss dieser Fehler gemäß § 419 ZPO berichtigt werden.

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