Spruch Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien mit dem Auftrag zurückgestellt, das Urteil vom 16. Mai 2002, GZ 8 Rs 133/02s-26, durch den kurz zu begründenden Ausspruch zu ergänzen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist oder nicht.…
Text Begründung: Der Kläger war vom 9. 3. bis 18. 3. 2000, vom 4. 4. bis 10. 4. 2000, vom 1. 5. bis 3. 5. 2000 und vom 10. 9. bis 16. 9. 2000 in der Wiener Privatklinik, die keine vertragliche Regelung mit der Beklagten hat, in Anstaltspflege. Mit Bescheid vom 23. 2. 2001 lehnte die Beklagte den Antrag d…
Rechtliche Beurteilung Über die Revision kann derzeit noch nicht entschieden werden. Nach § 45 Abs 1 ASGG hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist. Dieser Ausspruch kann gemäß § 45 Abs 3 ASGG in Sozialrechtssachen nur unterbleiben, wenn es sich um ein Verfa…