JudikaturJustiz9Ob40/98t

9Ob40/98t – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Februar 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Franz K*****, Landwirt, S*****straße 35, ***** vertreten durch Dr.Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Neufestsetzung einer Enteignungsentschädigung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 7.November 1997, GZ 15 R 87/97p-33, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 3.März 1997, GZ 6 Nc 8/95w-27, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Enteignungsbescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 6.12.1994 wurden mehrere Grundeigentümer, darunter auch der Antragsteller hinsichtlich seiner Grundstücke ***** und ***** aus der EZ ***** KG *****, zum Zweck der Errichtung der B 139 Kremstalstraße ("Umfahrung Traun") rechtskräftig enteignet. Der Antragsteller erachtete die bescheidmäßig festgelegten Entschädigungsbeträge für unangemessen und stellte beim Außerstreitgericht den Antrag auf Bestimmung eines angemessenen Entschädigungsbetrages.

Das Erstgericht setzte die Entschädigungsbeträge für die mit dem vorerwähnten Bescheid zugunsten der Antragsgegnerin enteigneten Flächen aus den Grundstücken ***** und ***** des Antragstellers aus der EZ ***** zuzüglich 5,5 % Wiederbeschaffungskosten wie folgt, fest:

Gst. ***** S 180/m2

Gst. ***** S 70/m2

für die Abwertung einer Restfläche von 1.755 m2

aus dem Gst. ***** S 126.360,--

für die Abwertung einer Restfläche von 796 m2 aus dem Gst. ***** S 11.144,--.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.

Gemäß § 20 Abs 5 BStG 1971 finden für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung im Wege des Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, welche dritten Personen auf die Befriedigung aus der Entschädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl Nr. 71, in der geltendenden Fassung sinngemäße Anwendung.

Gemäß § 30 Abs 3 EisbEG beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Das gilt gemäß § 30 Abs 5 EisbEG auch für die Anfechtung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz.

Dem Antragsteller wurde eine Ausfertigung der Rekursentscheidung am 30. Dezember 1997 zugestellt. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde dagegen erst am 23.Jänner 1998 zur Post gegeben.

Gemäß Art XXXVI EGZPO finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Gerichtsferien ua keine Anwendung auf die Angelegenheiten des Verfahrens außer Streitsachen. Die Gerichtsferien vom 24.Dezember bis 6.Jänner gemäß § 222 ZPO hemmten demnach nicht den Ablauf der Frist für den außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz (Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 47). Die Rechtsmittelfrist endete damit am 13. Jänner 1998, 24.00 Uhr, weshalb der vom Antragsteller erst am 23. Jänner 1998 zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs wegen Verspätung zurückzuweisen ist.

Auf das verspätet erhobene Rechtsmittel kann im Enteignungsentschädigungsverfahren auch nicht gemäß § 11 Abs 2 AußStrG Bedacht genommen werden, weil diese Bestimmung in diesem Verfahren nicht anwendbar ist (NZ 1962, 14 uva; 1 Ob 41/92; zuletzt wieder 1 Ob 515/96).

Rechtssätze
4