JudikaturJustizRS0084799

RS0084799 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Februar 1998

Nach § 20 Abs 5 BStG 1971 sind für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung die Bestimmungen des EisbEG 1954 sinngemäß anzuwenden. Zufolge § 24 Abs 1 dieses Gesetzes gelten auch für das Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen des AußStrG (SZ 33/73; SZ 40/11). Mangels einer diesbezüglich abweichenden Regelung kann daher ein bestätigender Beschluß des Rekursgerichtes auch in einem Verfahren nach § 20 BStG 1971 nur in Rahmen des § 16 AußStrG angefochten werden.

Entscheidungen
18