JudikaturJustiz8ObA9/04p

8ObA9/04p – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Februar 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Margarete W*****, vertreten durch Dr. Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei DDr. Karl P*****, wegen EUR 6.619,84 brutto sA (Revisionsinteresse EUR 5.442,92), über die außerordentliche Revision und den Rekurs der beklagten Partei gegen das Urteil sowie den Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 30. September 2003, GZ 8 Ra 77/03g 16, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits und Sozialgerichtes Wien vom 25. April 2002, GZ 4 Cga 304/02g 12, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung zurückverwiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der als außerordentliche Revision bezeichnete Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Wien wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die außerordentliche Revision gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt im Wesentlichen laufendes Entgelt für die Zeit vom 25. 7. 2002 bis 15. 9. 2003 sowie Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom 16. 9. 2002 bis 30. 9. 2002 und schließlich auch noch eine Urlaubsersatzleistung.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat mit der vom Beklagten mit Ausnahme der Abweisung zur Gänze bekämpften Entscheidung einerseits der Berufung der Klägerin hinsichtlich der Ansprüche auf laufendes Entgelt bis 15. 9. 2002 Folge gegeben und das Urteil insofern im klagsstattgebenden Sinn abgeändert und es hinsichtlich der Abweisung des Begehrens auf Kündigungsentschädigung bestätigt. Im Übrigen, also betreffend die Urlaubsersatzleistung, hat es das Urteil des Erstgerichtes mit Beschluss aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. In diesem Beschluss hat das Berufungsgericht nicht ausgesprochen, dass der Rekurs entsprechend § 519 Abs 2 ZPO zulässig wäre. Die "außerordentliche Revision" wendet sich nun ungeachtet ihrer Bezeichnung (vgl § 84 Abs 2 ZPO) auch gegen den Aufhebungsbeschluss. Insoweit ist das Rechtsmittel jedoch absolut unzulässig. Nach ständiger Judikatur kann der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nur dann erhoben werden, wenn das Berufungsgericht dabei ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist (vgl MGA ZPO § 519 E 54 und 56 mwN etwa EvBl 1999/159 oder RZ 1992/18).

Soweit das Rechtsmittel sich also gegen den Aufhebungsbeschluss wendet, war es als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Im Übrigen, also hinsichtlich des abändernden Teilurteiles vermag der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

Im Wesentlichen geht es nur darum, ob die Klägerin durch ihr Verhalten am 24. 7. 2002 schlüssig ihren Austritt erklärt hat. Die Beurteilung einer konkludenten Willenserklärung kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles erfolgen und stellt daher regelmäßig keine zur Rechtsfortentwicklung und Rechtsvereinheitlichung wesentliche Frage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. Aber auch eine vom Obersten Gerichtshof unter dem Aspekt der Rechtssicherheit im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor (vgl allgemein Kodek in Rechberger ZPO § 502 Rz 3 und Rz 5).

Wurde im Wesentlichen doch festgestellt, dass die Klägerin, nachdem sie bereits davor gelegentlich Äußerungen hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Probleme bei der Arbeit gemacht hatte, am 24. 7. 2002 in einer von ihr deshalb angeregten Unterredung mit dem Beklagten die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 15. 9. 2002 vereinbarte. Auch erlaubte ihr der Beklagte dabei, ihren Arzt aufzusuchen. Als die Klägerin dann mit der Krankenstandsbestätigung die allerdings vorerst nur bis 2. 8. 2002 ausgestellt war zurückkam, räumte sie ihre persönlichen Sachen im Büro aus, gab den Büroschlüssel zurück und erklärte, dass ihr Dienstverhältnis am 15. 9. 2002 ende und sie nicht mehr ins Büro kommen werde. Grundsätzlich war eine "inoffizielle" Übergabe des Schlüssels weder erwünscht noch vorgesehen.

Grundsätzlich auszugehen ist davon, dass Austrittserklärungen an keine bestimmte Form gebunden sind und daher im Allgemeinen auch konkludent entsprechend § 863 ABGB erfolgen können (vgl RIS Justiz RS0014496 mwN, zuletzt 8 ObA 33/03s). Es muss sich jedoch um ein Verhalten handeln, das unter Berücksichtigung aller Umstände keinen vernünftigen Grund übrig lässt, an der auf die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen gerichteten Absicht zu zweifeln (vgl RIS Justiz RS0014490 mwN, zuletzt OGH 8 ObA 20/03d). Wie auch sonst ist dabei der objektive Erklärungswert maßgeblich (vgl RIS Justiz RS0014160 mwN, zuletzt etwa OGH 7 Ob 328/03d). Es entspricht aber der ständigen Judikatur, dass das bloße Nichterscheinen am Arbeitsplatz im Allgemeinen für sich allein noch nicht den Schluss rechtfertigt, dass der Arbeitnehmer vorzeitig ausgetreten ist, vielmehr noch weitere Umstände hinzutreten oder besondere Verhältnisse vorliegen müssen (vgl RIS Justiz RS0028657 mwN, zuletzt OGH 8 ObA 20/03d; während der Dienstzeit nach einem Streit RIS Justiz RS0028525 mwN; zum Antritt eines neuen Dienstverhältnisses RIS Justiz RS0031704). Solche besonderen Umstände liegen aber hier nicht vor. Vielmehr hat die Klägerin ja selbst noch am 24. 7. im Zusammenhang mit dem Verlassen des Arbeitsplatzes darauf hingewiesen, dass sie im Krankenstand sei und das Dienstverhältnis erst am 15. 9. 2002 ende.

Die Ausführungen der Revision, dass das Berufungsgericht den Grundsatz der Unmittelbarkeit verletzt habe, weil die Feststellung innerer Seelenzustände eine "tatsächliche Feststellung" und nicht "rechtliche Beurteilung" sei und das Berufungsgericht davon ausgegangen wäre, dass die Klägerin wegen ihrer Krankheit nicht mehr damit rechnete, bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zur Dienstleistung herangezogen zu werden, sind ohne Relevanz, da für die Beurteilung als Austritt wie bereits dargestellt nur der objektive Erklärungswert des Verhaltens der Klägerin maßgeblich ist. Die Beurteilung des Vorliegens einer schlüssigen Willenserklärung aufgrund konkret festgestellter Tatsachen ist der rechtlichen Beurteilung zuzurechnen (vgl Kodek in Rechberger ZPO² § 498 Rz 2 Seite 1280 mwN). Wenn sich der Beklagte im Ergebnis darauf beruft, dass das Verhalten der Klägerin, trotz der vorerst nur bis 2. 8. erfolgten Krankschreibung bereits ihren Arbeitsplatz zu räumen, als "unredlich" zu beurteilen wäre und er als redlicher Erklärungsempfänger dies nur im Sinne eines vorzeitigen Austritts habe verstehen können, ist ihm entgegenzuhalten, dass es hier nicht um die Berechtigung des Verhaltens der Klägerin geht, sondern darum, ob aus ihrem Verhalten konkret eine schlüssige Willenserklärung im Sinne eines vorzeitigen Austrittes abgeleitet werden kann. Dies scheidet aber schon im Hinblick auf die festgestellte Äußerung der Klägerin, dass ihr Dienstverhältnis zum 15. 9. 2002 ende, aus.

Insgesamt vermag es der Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

Rechtssätze
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