JudikaturJustizRS0028657

RS0028657 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 2022

Das bloße Nichterscheinen am Arbeitsplatz rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss, dass der Arbeitnehmer vorzeitig ausgetreten ist. Es müssen noch weitere Umstände hinzutreten, aus denen eine solche Absicht des Arbeitnehmers erschlossen werden kann. (Hier: jugoslawischer Gastarbeiter, der auf Grund der Kriegsereignisse an der Rückkehr nach Österreich gehindert wurde - Austritt verneint).

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