§ 1162 Vorzeitige Auflösung.
§ 1162 Vorzeitige Auflösung. — ABGB
§ 1162 Vorzeitige Auflösung. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1917
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018898
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst werden.
Entscheidungen 1.469
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Rechtssätze 273
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