JudikaturJustiz7Ob72/00i

7Ob72/00i – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. April 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Elisabeth (von) P*****, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, wider die Antragsgegnerin Österreichische Bundesbahnen, 1010 Wien, Elisabethstraße 9, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Entschädigung für eine Eigentumseinschränkung gemäß § 39 Eisenbahngesetz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 24. Jänner 2000, GZ 3 R 175/99p-8, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 14 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin stützt sich zur Begründung ihres aus dem Gesetz abgeleiteten Anspruchs im Außerstreitverfahren darauf, dass § 18 Abs 4 Eisenbahngesetz vorsieht, dass das Eisenbahnunternehmen zwar berechtigt ist, von Eigentümern von Grundstücken und Baulichkeiten die Duldung der Errichtung verschiedener Vorrichtungen ohne Durchführung des Enteignungsverfahrens und ohne Anspruch auf Entschädigung zu verlangen, jedoch nur soweit hiedurch nicht die bestimmungsgemäße Benützung des Grundes oder des Gebäudes erheblich beeinträchtigt wird und folgert daraus, dass im vorliegenden Fall jedoch diese Benützung - Aufforstung - erheblich beeinträchtigt sei. Insoweit ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich bei § 18 Eisenbahngesetz um die Regelung der Frage handelt, welche Handlungen vom Eisenbahnunternehmen gesetzt werden können. Hier geht es jedoch darum, dass nach § 39 Abs 1 Eisenbahngesetz 1957 die Antragstellerin selbst verpflichtet ist, in der Umgebung von Eisenbahnanlagen alle Handlungen zu unterlassen, die den Bestand der Eisenbahn oder die regelmäßige und sichere Betriebsführung, gefährden. Dass die Antragstellerin durch die Aufforstung dagegen verstoßen hat, wurde im Verwaltungsverfahren rechtskräftig festgestellt. Soweit sich die Antragstellerin darauf stützt, dass eine entschädigungslose Enteignung gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstoßen könnte, ist ihr hier schon zu erwidern, dass nach dem zwischen ihr und der Antragsgegnerin geschlossenen Übereinkommen vom 6. 12. 1983 aus Anlass der Enteignung ein Betrag von S 23,476.120 als Entschädigung für die Wertminderung der Restflächen vereinbart wurde. Der Auslegung dieses Übereinkommens kommt jedoch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sodass nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG auszugehen ist (vgl RIS-Justiz RS0112106 = 1 Ob 256/97x, 7 Ob 322/98y).

Allgemein ist noch festzuhalten, dass zwar grundsätzlich selbst bei Legalenteignungen die Anrufbarkeit der Gerichte bejaht wird (vgl RIS-Justiz RS0038752 = EvBl 1976/124 zu den Einschränkungen der Mietzinsbildung durch das Mietgesetz bestätigt durch SZ 55/55 und JBl 1984, 34 unter Bezugnahme auf die Eigentumsbeschränkungen nach dem Raumordnungsgesetz vgl SZ 59/167), jedoch ist dann, wenn Vorschriften Entschädigungen - wenngleich auch im eingeschränkten Ausmaß - vorsehen, dies als abschließende Ordnung der Entschädigungsfrage anzusehen (vgl SZ 67/27; vgl auch zur Berücksichtigung der Einschränkungen nach § 38 Eisenbahngesetz OGH 8 Ob 582/89). Dementsprechend wird auch regelmäßig davon ausgegangen, dass dann, wenn bereits ein Entschädigungsübereinkommen getroffen wurde, ein gerichtliches Verfahren über die Festsetzung der Enteignungsentschädigung gar nicht mehr zulässig ist (vgl SZ 56/167). Insoweit kommt also die Festsetzung einer gesonderten Entschädigung für die sich aus § 39 Eisenbahngesetz ergebenden Einschränkungen nicht in Betracht (vgl schon SZ 31/116).

Rechtssätze
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