JudikaturJustizRS0112106

RS0112106 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2023

So wie Fragen der Vertragsauslegung in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss, entziehen sich auch Fragen der Auslegung eines Aufteilungsbeschlusses im Zusammenhang mit dem Schadenersatzanspruch eines Ehegatten gegen den anderen zufolge ihrer Einzelfallbezogenheit im allgemeinen generellen Aussagen. Auch ihnen kann daher keine Bedeutung als erhebliche Rechtsfrage zukommen. Ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, sofern nicht eine krasse Fehlbeurteilung zu erkennen ist.

Entscheidungen
94