JudikaturJustiz7Ob262/06i

7Ob262/06i – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. November 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder Lukas P*****, und Florian P*****, beide vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Gmünd, 3950 Gmünd, Schremser Straße 8, über den Rekurs des Vaters Wilhelm P*****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 6. September 2006, GZ 2 R 4/06k-49, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch den Ausspruch nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG zu ergänzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 18. 11. 2005 wurde der Vater vom Erstgericht verpflichtet, für die beiden Kinder monatlich um EUR 100 und EUR 60 höhere Unterhaltszahlungen zu leisten.

Das vom Vater angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 10. 8. 2006, wobei es im Kopf seiner Entscheidung statt des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses vom 18. 11. 2005, GZ 2 P 94/02w-41, den vom Erstgericht zuvor am 7. 11. 2005 gefassten Beschluss, GZ 2 P 94/02w-35, anführte. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung nicht zulässig sei.

Mit Beschluss vom 6. 9. 2006 berichtigte das Rekursgericht seinen Beschluss vom 18. 8. 2006 entsprechend. Es liege ein offensichtliches Versehen vor.

Der Vater erhob gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 10. 8. 2006 Zulassungsvorstellung (§ 63 AußStrG) und Revisionsrekurs, die vom Rekursgericht mit Beschluss vom 17. 10. 2006 zurückgewiesen wurden.

Gegen den Berichtigungsbeschluss des Rekursgerichts vom 6. 9. 2006 erhebt der Vater nun „Rekurs" an den Obersten Gerichtshof. Er beantragt, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben oder aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Rekursgericht zurückzuverweisen. Der Fehler des Gerichts sei nicht berichtigungsfähig gewesen. Vielmehr liege eine Nichtigkeit vor, die mit der Zulassungsvorstellung geltend gemacht worden sei.

Da der Berichtigungsbeschluss des Rekursgerichts „im Rahmen des Rekursverfahrens" erging, unterliegt er den Regeln des § 62 AußStrG (vgl Fucik/Kloiber, AußStrG § 62 Rz 2). Er ist also (nur) unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar.

Der Entscheidung des Rekursgerichtes mangelt es demnach an dem gemäß § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG erforderlichen Ausspruch, den das Rekursgericht zu ergänzen haben wird.

Sollte das Rekursgericht aussprechen, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, wäre er im Hinblick darauf, dass der (EUR 20.000 nicht übersteigende) Entscheidungsgegenstand der Hauptsache maßgeblich ist, auch wenn es um verfahrensrechtliche Fragen geht (7 Ob 177/01g, EFSlg

98.875 = NZ 2001, 446; RIS-Justiz RS0109919 [T1 und T5]), - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - gemäß § 62 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig.

Rechtssätze
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