JudikaturJustizRS0120565

RS0120565 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. September 2023

Als „Revisionsrekurs" erfasst § 62 AußStrG alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene" Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die Zurückweisung des Rekurses mangels Beschwer. Für diese ist daher die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich.

Entscheidungen
63