RS0010054 – OGH Rechtssatz
RS0010054 – OGH Rechtssatz
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Auch bloß verfahrensrechtliche Entscheidungen, wie z.B. diejenigen über die Rechtzeitigkeit eines Rekurses, sind schon wegen ihres entscheidenden Einflusses auf die Entscheidung in der Hauptsache als solche vermögensrechtliche Natur anzusehen, wenn die Hauptsache selbst (hier: das Verlassenschaftsverfahren) vermögensrechtlicher Natur ist; daraus folgt, dass das Rekursgericht einen Bewertungsausspruch nach § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG hätte vornehmen müssen.