JudikaturJustiz6Ob69/04x

6Ob69/04x – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. Oktober 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj Jessica K*****, geboren am 16. Mai 1995, vertreten durch den Vater Robert K*****, vertreten durch Dr. Peter Knobl, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. Dr. Günter Harrich, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichischer Rundfunk, 1136 Wien, Würzburggasse 30, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen 11.627,65 EUR sA, infolge der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2003, GZ 3 R 94/03w 38, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 4. März 2003, GZ 18 Cg 198/01h 22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit 749,70 EUR (davon 124,95 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte produzierte 19 Jahre lang die wöchentliche Fernsehsendung "Wer will mich", in der Edith K***** Tiere aus der "Tierecke" der N***** K*****zeitung vermittelte. Edith K***** war freie Mitarbeiterin des Beklagten und erhielt von diesem für die Präsentation und Moderation der Sendung ein Entgelt. Der Beklagte bezahlte den An- und Abtransport der Tiere vom Tierheim in das Studio und stellte den Mitarbeitern der "Tierecke" der N***** K*****zeitung drei Telefonplätze zur Entgegennahme der Anrufe nach der Sendung zur Verfügung. Er leistete pro Sendung auch einen Pauschalbetrag an die N***** K*****zeitung zur Teilabdeckung der Transportkosten der Tiere zu den neuen Besitzern. Edith K***** wählte die zu vermittelnden Tiere aus. Sie nahm gemeinsam mit Mitarbeitern der "Tierecke" die bei der während der Sendung eingeblendeten Servicenummer des Beklagten eingehenden Anrufe der Tierinteressenten entgegen. Anhand einer Frageliste befragten sie und die Mitarbeiter der "Tierecke" die Interessenten. In der Folge wählte sie für jedes Tier den geeignetsten Übernehmer aus. Anschließend übergaben Mitarbeiter der "Tierecke" das betreffende Tier an den Übernehmer. Nach der Übergabe der Tiere an die Übernehmer blieb Edith K***** mit den Übernehmern in Kontakt, um sicher zu stellen, dass es den Tieren gut ging und es zu keinen Problemen kam.

In der Sendung vom 26. 9. 1998 stellte Edith K***** einen American Stafford Pitbull Terrier namens "Sendo" mit folgenden Worten vor:

"Der zweite Hund, den haben sie schon einmal gesehen, das ist ein reinrassiger prachtvoller Hund, er heißt Sendo, ist ein Stafford Terrier, ein reinrassiger, er ist erst zwei Jahre alt. Aber, wir haben erst jetzt erfahren, weil wir ihn wo hingegeben haben, wo Katzen waren, die wollte er nicht, also bitte ein katzenloser Platz und natürlich für diese edle Rasse auch ein hundeloser Platz, denn wenn man ihn wo hingibt, wo andere Tiere sind, da könnte er böse werden, aber zu anderen Menschen ist er das bravste Tier, das man sich vorstellen kann, er kennt mich nicht und sie haben es ja gesehen, ich greife ihn an und er ist brav. Also das war der Sendo, ein reinrassiger Stafford Terrier, zwei Jahre alt."

Auf Grund der in der Sendung angegebenen Eigenschaften entschlossen sich die Eltern der Klägerin, diesen Hund zu übernehmen. Sie nahmen über die in der Sendung eingeblendete Telefonnummer mit Edith K***** Kontakt auf. Nachdem diese die grundsätzliche Eignung der Familie überprüft hatte, übergab ein Mitarbeiter der "Tierecke" der N***** K*****zeitung den Hund Sendo an die Familie der Klägerin. Bei der Übernahme des Hundes unterschrieb der Vater der Klägerin eine Übernahmebestätigung, mit der er sich verpflichtete, den durch Vermittlung der "Tierecke" oder der K*****zeitung übernommenen Hund nur an die "Tierecke" oder den Vorbesitzer zurückzugeben, weil der Hund weiter im Eigentum der "Tierecke" bleibe. Anlässlich der Übergabe des Hundes äußerte der Mitarbeiter der "Tierecke" den Eltern der Klägerin gegenüber Bedenken, ob der Hund zur Familie passen würde, weil sich die jüngste Tochter offensichtlich vor ihm fürchtete.

Am 6. 10. 1998 "zwickte" und kratzte Sendo die damals drei Jahre alte Klägerin. Ihre Eltern berichteten davon Edith K***** und teilten dieser mit, sie würden einen Maulkorb kaufen und K***** solle sich keine Sorgen machen. Am 7. 10. 1998 waren die Klägerin und ihre Eltern mit dem Hund, der keinen Maulkorb trug, in der Küche ihrer Wohnung. Während der Vater mit dem Rücken zu seiner Tochter und dem Hund stand, fiel der Hund die Klägerin an, packte sie am rechten Oberschenkel und schleuderte sie durch die Luft, bis ihr der Vater zu Hilfe kam. Dadurch erlitt die Klägerin eine Bissverletzung am rechten Oberschenkel und Kratzspuren am Rücken und an der Brust.

Mit ihrer pflegschaftsgerichtlich genehmigten Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von Schmerzengeld, einer Verunstaltungsentschädigung, einer Entschädigung für verminderte Heiratschancen und der "Generalunkosten" in Anspruch. Der Beklagte sei ihr schadenersatzpflichtig geworden. Edith K***** habe die Eltern der Klägerin wissentlich hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften des Hundes im Unklaren gelassen und falsch informiert. Sie habe grob fahrlässig die gefährlichen Eigenschaften verschwiegen. Ein Stafford Terrier aus zweiter Hand, der in einem Zwinger gehalten worden sei, sei ein derart gefährliches Tier, dass er nicht an eine Familie vermittelt und nicht als das zu den Menschen bravste Tier angepriesen werden dürfe. Der Vertrag zwischen den Eltern der Klägerin und dem Beklagten entfalte Schutzwirkungen zu Gunsten der Klägerin. Für das Verhalten Edith K*****s hafte der Beklagte gemäß § 1313a ABGB.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Zwischen den Streitteilen bestehe kein Vertrag. Er habe zwar die Sendung produziert, die Tiere seien jedoch im Eigentum der N***** K*****zeitung bzw der "Tierecke", eines Vereins, gestanden. Die Vermittlung sei kostenlos erfolgt. Dem Beklagten sei nicht bekannt gewesen, dass der Hund in einem Zwinger gehalten worden sei. Er habe auch keinen Einfluss auf die Auswahl der Tiere gehabt. Edith K***** sei weder eine untüchtige noch gefährliche Besorgungsgehilfin. Sie sei auch keine Repräsentantin des Beklagten gewesen. Das alleinige Verschulden am Unfall treffe die Eltern der Klägerin.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, der Beklagte hafte nicht nach § 1313a ABGB, weil er weder zur Klägerin noch zu deren Eltern in einem Schuldverhältnis gestanden sei. Edith K***** sei nicht untüchtig im Sinn des § 1315 ABGB gewesen, weil sie als langjährige Betreuerin der Rubrik "Tierecke" der N***** K*****zeitung und Moderatorin der Sendung "Wer will mich" erfolgreich Tiere vermittelt habe. Dass sie die hiefür erforderlichen Kenntnisse nicht gehabt habe, sei undenkbar. Der Beklagte sei auch nicht Halter des Hundes gewesen.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts mit Ausnahme der offenkundig unrichtigen, dass die Kläger im Zeitpunkt des Vorfalls sieben Jahre alt gewesen sei. Rechtlich führte es aus, mangels substantiierter Bestreitung sei davon auszugehen, dass der Vater der Klägerin Inhaber einer Rundfunkhauptbewilligung gewesen sei. Zwischen Rundfunkteilnehmern und dem Beklagten bestehe eine privatrechtliche Sonderverbindung, weil das Rundfunkentgelt privatrechtliches Entgelt sei. Diese vertragliche Beziehung begründe Schutz- und Sorgfaltspflichten. Deren Verletzung könne nur bei einem groben Sorgfaltsverstoß angenommen werden. Edith K***** habe aber weder unrichtig recherchiert noch ihr erkennbar Unrichtiges behauptet. Es sei nicht behauptet worden, dass der Hund vorher jemals gegenüber Menschen aggressiv gewesen wäre. Dass Pitbull Terrier gelegentlich als "Kampfhunde" bezeichnet würden, habe nicht zur Annahme gezwungen, Sendo sei jedenfalls gefährlich, weil er eine gewisse Zeit im Einzelzwinger gehalten worden sei. Der Beklagte habe sich auch nicht als Sachverständiger für Tierpsychologie geriert, weil die Sendung zweifellos nicht als Informationssendung gestaltet worden sei. Er habe der "Tierecke" nur eine Plattform im wöchentlichen Fernsehprogramm zur Verfügung gestellt. Deshalb seien das Auftreten K*****s und ihre Werbung für die vorgestellten Tiere nicht dem Beklagten, sondern der "Tierecke" bzw der N***** K*****zeitung zuzuordnen. Hinzu komme, dass Edith K***** die Personen, die ihr zur Übernahme der Tiere am geeignetsten schienen, nach der Sendung ausgewählt habe. Diese Tätigkeit könne dem Beklagten keinesfalls zugerechnet werden. Die Tiere seien auch von einem Mitarbeiter der "Tierecke" ausgeliefert worden. Somit habe der Beklagte die Sendung nicht gestaltet, sondern gleichsam nur aufgezeichnet. Daraus ergebe sich, dass Edith K***** in der Sendung als Repräsentantin (Obfrau) der "Tierecke" aufgetreten sei. Die Gestaltung der Sendung beruhe auf einer Zusammenarbeit des Tierhalters - Verein "Tierecke" - mit dem Beklagten, wobei letzterer die Gestaltung völlig Edith K***** als Repräsentantin der "Tierecke" überlassen habe. Dieser Verein habe ein Interesse an der Vermittlung der Tiere gehabt. Das Interesse des Beklagten sei darin gelegen, dem Publikum eine Sendung mit Unterhaltungswert zu bieten. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage der Haftung einer Rundfunkanstalt für Schäden aus unrichtigen Äußerungen von Mitarbeitern in Rundfunksendungen höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Mit ihrer gegen diese Entscheidung erhobenen Revision beantragt die Klägerin die Abänderung im klagestattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt, aber nicht berechtigt.

In der Revisionsbeantwortung rügt der Beklagte die Feststellung des Berufungsgerichts, der Vater der Klägerin sei Inhaber einer Rundfunk (haupt )bewilligung gewesen, als überschießend. Die Klägerin hat in erster Instanz eine solche Tatsachenbehauptung nicht aufgestellt und das Klagebegehren auch nicht auf ein Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und ihrem Vater als Rundfunkteilnehmer, sondern auf einen zwischen dem Beklagten und ihren Eltern über die Unterbringung des Hundes geschlossenen Vertrag gestützt. Die Feststellung des Berufungsgerichts ist demnach durch das Vorbringen der Klägerin nicht gedeckt; sie fällt auch nicht in den Rahmen des von der Klägerin geltend gemachten Klagegrunds. Damit ist sie als überschießend nicht zu berücksichtigen (SZ 2002/72 mwN). Auf die Revisionsausführungen zu einer Haftung des Beklagten aus einem Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Vater der Klägerin als Inhaber einer Rundfunk(haupt )bewilligung (und Zahler des Programmentgelts) ist schon aus diesem Grund nicht einzugehen.

Die Revision führt aus, die Seher der Sendung "Wer will mich" vermeinten, den Ausführungen Edith K*****s vertrauen zu können, und sollten durch deren Informationen veranlasst werden, sich als Interessenten der in diesem Programm des Beklagten angebotenen Tiere über eine Servicenummer des Beklagten bei diesem zu melden. Der Beklagte habe sich Edith K*****s zur Erfüllung ihres Programmauftrags bedient. Edith K***** habe zwar nicht wissentlich falsche, jedoch auf Grund mangelhafter Recherche unrichtige Informationen gegeben. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Auftreten K*****s und ihre Werbung für die vorgestellten Tiere seien der "Tierecke" bzw der N***** K*****zeitung, nicht aber dem Beklagten zuzuordnen, überzeuge nicht. Die schadenverursachende Handlung liege in den Aussagen K*****s im Rahmen der Sendung des Beklagten. Sämtliche Beteiligten seien gegenüber der Familie der Klägerin als Gehilfen des Beklagten aufgetreten. Die "Tierecke" bzw die N***** K*****zeitung sei gegenüber der Familie der Klägerin nicht als Vertragspartner aufgetreten. Selbst wenn ein Vertrag mit der "Tierecke" bzw der N***** K*****zeitung geschlossen worden wäre, sei der Anschein einer Gehilfentätigkeit für die Beklagte gegeben. Auch bei Vorliegen einer Anscheinsgehilfenschaft sei die Haftung des Beklagten gemäß § 1313a ABGB zu bejahen. Durch die Ausstrahlung der Sendung habe der Beklagte jedenfalls als Vermittler bzw Zwischenhändler fungiert und habe deshalb für die von ihm bzw seinen Gehilfen zugesagten bestimmte Eigenschaften einer „Sache" einzustehen. Außerdem sei Edith K***** Repräsentantin des Beklagten gewesen, weil sie als seine freie Mitarbeiterin in seinem Auftrag für den Inhalt der Sendung verantwortlich gewesen sei. Schließlich hafte der Beklagte für Edith K***** gemäß § 1315 ABGB.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

Unstrittig ist, dass Edith K***** - nach den Umständen des Falls - nicht in eigenem Namen handelte, sondern als Vertreter auftrat. Fraglich ist nur die Person des Vertretenen. Ob in der Sendung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass Tiere des Vereins "Tierecke" präsentiert wurden, ist den Feststellungen nicht eindeutig zu entnehmen. Daraus wäre nach dem maßgeblichen Horizont eines durchschnittlichen verständigen Konsumenten der Sendung für den Seher jedenfalls hervorgegangen, dass Edith K***** die Tiere zur Vorbereitung eines Vertragsabschlusses mit dem Verein als dessen Vertreterin präsentierte.

Selbst wenn ein solcher Hinweis fehlte, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass Edith K***** für einen durchschnittlichen und an einem der präsentierten Tiere interessierten Seher bei der Präsentation in der Sendung und dem daran anschließenden Vertragsabschluss über die Unterbringung eines Tieres erkennbar im Namen des Überlassers des jeweiligen Tieres - hier konkret im Namen des Vereins "Tierecke" - und nicht im Namen des Beklagten handelte, nicht zu beanstanden. Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nämlich nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter (RIS Justiz RS0102180; Strasser in Rummel³, ABGB § 1002 Rz 50 mwN); es genügt, wenn sich der dritte Kontrahent jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann (JBl 2003, 513; Strasser aaO mwN). Dass Edith K***** sich gegenüber den Eltern der Klägerin jemals dahin geäußert hätte, der Beklagte wolle den Hund unterbringen und überlasse diesen, wurde nicht behauptet. Einem durchschnittlichen verständigen Seher der Sendung war aber klar, dass der Beklagte weder mit Tieren handelt noch Tiere hält, woraus für ihn erkennbar war, dass nicht der Beklagte selbst, sondern Dritte die Tiere zur Übernahme anboten und hiefür die Sendung eine diesen Dritten vom Beklagten gebotene Plattform war. Dazu gehörte auch, dass während der Sendung Servicetelefonnummern des Beklagten eingeblendet wurden, bei der an der Übernahme eines der präsentierten Tiere anrufen sollten. Die von der Klägerin für einen Vertragsschluss im Namen des Beklagten ins Treffen geführten Umstände - nämlich die Ausstrahlung der von ihm produzierten Sendung und die Kontaktaufnahme Interessierter mit Edith K***** über Servicetelefonnummern des Beklagten, reichen somit nicht aus, den Beklagten in Bezug auf die Unterbringung des Tieres, wofür die Präsentation in der Sendung eine Vorbereitungshandlung war, als Vertragspartner der Eltern der Klägerin anzusehen. Schließlich war vor der Übernahme des Hundes durch die Eltern mit der Vorlage der Übernahmebestätigung die Person desjenigen, mit dem die Eltern den Unterbringungsvertrag abschlossen, genannt.

Von dieser Auffassung ausgehend, dass Edith K***** bereits bei der Präsentation der Tiere in der Sendung erkennbar als Vertreter des jeweiligen Überlassers des Tieres und nicht des Beklagten handelte, stellen sich die in der Revision aufgeworfenen Fragen einer Anscheinsgehilfen , einer Repräsentantenhaftung und einer Haftung des Beklagten nach § 1315 ABGB nicht.

Da dem Beklagten die Tätigkeit der Edith K***** in Bezug auf die Unterbringung des Hundes bei den Eltern der Klägerin nicht zurechenbar ist, wurde das Klagebegehren zu Recht abgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

Rechtssätze
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