JudikaturJustizRS0102180

RS0102180 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 2016

Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nämlich nicht, den Namen des Geschäftsherrn zu nennen. Wer als Bevollmächtigter auftritt, ist jedoch im Verhältnis zum Dritten nicht irgend jemand, sondern eine Person, die am Vertragsgeschehen entscheidend beteiligt ist. Ihn treffen Aufklärungspflichten, für deren Verletzung er nach Vertragsgrundsätzen zu haften hat; es kann ihn sogar eine unmittelbare Haftung für Ansprüche gegen den Geschäftsherrn dann treffen, wenn er mit dem Vertragsabschluß eigene Interessen verfolgt.

Entscheidungen
6