RS0019540 – OGH Rechtssatz
RS0019540 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ist der Wille, im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar, kann die Wirkung der direkten Stellvertretung nicht eintreten (Gschnitzer, Allgemeiner Teil 229). Der Handelnde haftet dann persönlich für die Verbindlichkeiten aus dem Geschäft, das der Vertragspartner im Vertrauen auf den vom anderen Teil geschaffenen Rechtsschein abschließt. (so schon: 1/650/78 = SZ 51/102)