JudikaturJustiz6Ob6/97v

6Ob6/97v – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Januar 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 8.12.1994 verstorbenen Ottilie J*****, zuletzt *****, infolge Revisionsrekurses der erbserklärten Erbin H*****, vertreten durch Dr.Gerd Hartung, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 20. September 1995, GZ 45 R 747/95, 752/95-32, sowie infolge Revisionsrekurses derselben Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 10. Juli 1996, GZ 45 R 757/95, 752/95-56, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Beide Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 20.9.1995 ON 32 hat das Rekursgericht unter anderem den Rekurs der erbserklärten Erbin H***** gegen Pkt 3. des erstgerichtlichen Beschlusses, mit dem die Legatsannahmeerklärung des Bruno F***** namens der Margarete F***** zur Kenntnis genommen wurde, als unzulässig zurückgewiesen, weil durch diese Kenntnisnahme in die Rechtssphäre der Rekurswerberin nicht eingegriffen werde.

Gegen diesen Beschluß erhob die erbserklärte Erbin H***** Revisionsrekurs.

Der Oberste Gerichtshof trug dem Rekursgericht mit Beschluß vom 20.6.1996, 6 Ob 506/96 auf, seine Entscheidung durch Aussprüche gemäß § 13 Abs 1 Z 1 und Z 2 oder Z 3 AußStrG zu ergänzen.

Mit Beschluß vom 10.7.1996 ON 56 sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Auch gegen diesen Beschluß erhob die erbserklärte Erbin H***** Rekurs an den Obersten Gerichtshof. Für den Fall, daß diesem Rekurs nicht Folge gegeben würde, bezeichnete sie ihren Revisionsrekurs als außerordentlichen und ergänzte ihn durch Ausführungen zur Zulässigkeit.

Rechtliche Beurteilung

Beide Rechtsmittel sind unzulässig.

Nach § 13 Abs 3 AußStrG findet gegen die Aussprüche nach Abs 1 Z 1 und 2 kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruches nach Abs 1 Z 3 kann nur mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs geltend gemacht werden. § 60 Abs 2 JN, der bei Aussprüchen nach § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG sinngemäß anzuwenden ist, kommt nur zum Tragen, wenn die Liegenschaft selbst streitverfangen ist (Mayer in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 60 mwN). Wäre die Ansicht der Rekurswerberin zutreffend, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes mit einem 50.000,-- S nicht übersteigenden anteiligen Einheitswert der Eigentumswohnung der Erblasserin festzusetzen sei, wäre der Revisionsrekurs nach § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen: Nach § 9 Abs 1 AußStrG kann Rekurs erheben, wer sich durch die Verfügung der ersten Instanz über einen Gegenstand der Gerichtsbarkeit in Außerstreitsachen beschwert erachtet. Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist daher ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers. Unter einer anfechtbaren Verfügung ist nur eine auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtete prozessuale Willenserklärung des Gerichtes zu verstehen. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung dort abzulehnen, wo die Rechtsstellung des Beteiligten nicht gefährdet ist. Das ist immer dann der Fall, wenn kein Rechtsschutzinteresse an der Bekämpfung der gerichtlichen Äußerung besteht, wie dies unter anderem bei einer ganzen Reihe von einfachen "Zurkenntnisnahmen" zutrifft (vgl ausführlich SZ 50/41).

Gemäß § 161 AußStrG ist es für die nicht in den §§ 159 und 160 leg cit genannten Vermächtnisse hinreichend darzutun, daß die Legatare davon gerichtlich oder außergerichtlich Nachricht erhalten haben. Das Verlassenschaftsgericht kann daher, außer bei den bevorzugten Vermächtnissen und solchen von Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen keinen Einfluß auf die Erfüllung von Vermächtnissen nehmen. Bei einem Streit über die Gültigkeit des Vermächtnisses ist weder auf den Rechtsweg zu verweisen noch eine Parteirolle zuzuweisen (SZ 21/52). Es bleibt bei einer ernstlichen Bestreitung der Gültigkeit eines Vermächtnisses durch den Erben dem Vermächtnisnehmer überlassen, seinen behaupteten Anspruch im Rechtsweg durchzusetzen. Durch die Erklärung des Verlassenschaftsgerichtes "die Legatsannahmeerklärung des Bruno F***** namens der Margarete F***** dient zur Kenntnis" wird daher für die Erben keinerlei Präjudiz über die formelle oder materielle Gültigkeit des behaupteten Legates geschaffen. Diese Erklärung berührt die Rechtssphäre des Erben daher in keiner Weise. Es wird damit nur festgehalten, daß der Vorschrift des § 161 AußStrG (Benachrichtigung des Legatars von einem Vermächtnis) Genüge getan ist. Das Rekursgericht hat den Rekurs der erbserklärten Erbin in diesem Umfang also mangels Rechtsschutzbedürfnisses zu Recht zurückgewiesen.

Rechtssätze
4