§ 125 Wirksamwerden der Bestellung eines Erwachsenenvertreters
§ 125 Wirksamwerden der Bestellung eines Erwachsenenvertreters — AußStrG
§ 125 Wirksamwerden der Bestellung eines Erwachsenenvertreters — AußStrG
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 207m
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40192617
Zuletzt nach Updates gesucht am
Dem Beschluss, mit dem der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt wird (§ 123 Abs. 1), kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden.