AußStrG
Gliederung
II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten
9. Abschnitt Erwachsenenschutzverfahren
II. Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters Verfahrenseinleitung
§ 125 Wirksamwerden der Bestellung eines Erwachsenenvertreters
Dem Beschluss, mit dem der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt wird (§ 123 Abs. 1), kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden.
§ 125 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 125 Wirksamwerden der Bestellung eines Erwachsenenvertreters
…§ 125. Dem Beschluss, mit dem der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt wird ( § 123 Abs. 1 ), kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden.…
§ 128
…im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Bei einer Einschränkung oder Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung hat stets der Bund die Kosten endgültig zu tragen. § 125 gilt nur für den Beschluss über die Erweiterung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung. (2) Das Gericht hat die in Abs. 1 genannten Verfahren auch auf Antrag…
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