BundesrechtBundesgesetzeAußerstreitgesetz§ 125

§ 125Wirksamwerden der Bestellung eines Erwachsenenvertreters

Dem Beschluss, mit dem der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt wird (§ 123 Abs. 1), kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden.

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