JudikaturJustiz6Ob30/02h

6Ob30/02h – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. März 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. Johann S*****, 2. Gerda D*****, 3. Michael L***** , 4. Anton L*****, Instrumentenbauer, ***** 5. Georg S*****, alle vertreten durch Dr. Peter Jesch und Dr. Klaus Kauweith, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Österreichische S***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Reinhard Wildmoser, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung (Gesamtstreitwert 337.000 S = 24.490,75 EUR), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 15. Oktober 2001, GZ 22 R 328/01v-64, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 27. April 2001, GZ 3 C 2161/99y-58, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.

Die beklagte Partei hat den klagenden Parteien die mit 5.500,59 EUR (darin enthalten 1.327,22 EUR Barauslagen und 695,56 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind Eigentümer von Liegenschaften in der Umgebung des Salzbergwerks Dürrnberg, mit denen - nach Auffassung der Kläger - sogenannte “Schichtrechte” verbunden sind. Jeweils drei dieser Schichtrechte entfallen auf die Grundstücke der Erst- und Fünftkläger, jeweils zweieinhalb auf jene der Zweit-, Dritt- und Viertkläger. Diese Schichtrechte sind eine zivil- und arbeitsrechtliche Besonderheit des Salzbergbaus am Dürrnberg bei Hallein (Salzburg). Verbunden mit dem Eigentum an bestimmten Liegenschaften in der Umgebung des Bergwerks vermitteln sie dem Grundeigentümer das Recht, im Bergbau gegen Entgelt tätig zu werden. Während Schichtrechte in die öffentlichen Bücher in Österreich weder als Recht noch als Last eingetragen sind, wurden sie auf die in Bayern befindlichen Liegenschaften teilweise als Rechte eingetragen. Der Vater des Erstklägers war von 1947 bis zu seiner Pensionierung 1984 Mitarbeiter der Beklagten bzw ihrer Rechtsvorgänger. Wann zuletzt ein Eigentümer der nunmehr der Zweitklägerin gehörenden Liegenschaft als Bergarbeiter bei den Rechtsvorgängern der Beklagten beschäftigt war, ist nicht bekannt. Der Vater des Drittklägers war bis zu seiner Pensionierung 1966 Bergmann, sein Sohn bewarb sich nicht um die Aufnahme in den Bergbau. Der Schwiegervater des Viertklägers war bis 1993 Bergmann, sein Schwiegersohn bewarb sich nicht um eine derartige Stelle. Der Vater des Fünftklägers schied zufolge Pensionierung 1953 aus dem Bergbauunternehmen aus; sein Sohn wurde 1979 als Bergarbeiter eingestellt.

Die Beklagte ist nach § 11 Abs 1 Salzmonopolgesetz 1978 Rechtsnachfolgerin der Republik Österreich aller von den österreichischen Salinen erworbenen Rechte einschließlich der Forderungen und eingegangenen Verpflichtungen.

Die Kläger begehren mit ihren am 18. 8. 1998 eingebrachten (verbundenen) Klagen die Feststellung, dass ihnen im Eigentum ihrer Liegenschaften jeweils eine bestimmte Anzahl von Schichtrechten gegenüber der Beklagten zustehe, wobei eine dieser Bergschichten den rechtlichen Anspruch auf das Verdienen von 54 Arbeitstagen à 8 Stunden jährlich im Salzbergbau Dürrnberg zum jeweiligen ortsüblichen und angemessen Stundenlohn eines Bergarbeiters und unabhängig vom aktuellen Arbeitskräftebedarf des jeweiligen Betreibers bzw des Bergbauberechtigten gebe und die Ausübung des Rechts davon abhängig sei, dass der jeweilige Eigentümer des berechtigten Gutes bergarbeitsfähig sei. Die Schichtrechte seien in der Salinenkonvention von 1829, einem Staatsvertrag zwischen Österreich und Bayern - genau definiert worden, sie seien jedoch wesentlich früher teils gewohnheitsrechtlich, teils durch Verleihung seitens der Salzburger Erzbischöfe entstanden. Es handle sich dabei um Reallasten, welche auf dem Salzbergbau Dürrnberg als belastetem Gut ruhten. Sie vermittelten dem jeweils Berechtigten neben den oben dargestellten Rechten auch das Recht auf kostenlosen Bezug von 56 kg Salz pro Jahr, welchem Recht die Beklagte nach wie vor entspreche. Die Berechtigten seien verpflichtet, im Fall eines erhöhten Bedarfes des Eigentümers des Salzbergbaus über ihre eigentlichen Schichtrechte hinaus Arbeitsleistungen zu erbringen. Der Staatsvertrag über die Anwendung der Salinenkonvention vom 25. 3. 1957 (BGBl 1958/197) habe ausdrücklich festgehalten, dass die Schichtrechte unwiderruflich erhalten bleiben; eine Verjährung sei schon deshalb nicht denkbar. Die Verpflichtungen, die vorher die Republik Österreich als Betreiberin des Salzbergbaues Dürrnberg getroffen hätten, seien gemäß § 11 Abs 1 des Salzmonopolgesetzes 1978 auf die Österreichischen Salinen als Rechtsnachfolgerin des Bundes übergegangen. Die Beklagte habe das Bestehen der Schichtrechte bis 1997 auch insofern anerkannt, als sie den Schichtberechtigten die in der Salinenkonvention festgehaltenen Naturalbezüge erbracht habe. Die Beklagten vertreten jedoch seit der Stilllegung des Salzabbaues die Auffassung, die Schichtrechte seien erloschen. Dieser Standpunkt sei unrichtig, zumal diese Rechte vom Bedarf des Eigentümers des Salzbergbaus unabhängig seien und das Bergwerk überdies als Schaubergwerk geführt werde, sodass jedenfalls Erhaltungsarbeiten notwendig seien. Das Salzbergwerk Dürrnberg erfülle daher immer noch alle Charakteristika eines Bergwerksbetriebes, sodass die Schichtrechte nicht erloschen oder gegenstandslos geworden seien; es bestehe auch weiterhin ein Arbeitskräftebedarf auf Seiten der Beklagten. Zu ihrem rechtlichen Interesse an der begehrten Feststellung brachten die Kläger vor, sie seien wegen allfälliger Verhinderung der ihnen zustehenden Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten berechtigt, Ersatzansprüche aus dem Titel des § 1155 ABGB geltend zu machen, zu deren Vorbereitung ein rechtliches Interesse bestehe. Die Beklagte bestreite überdies ihre Schichtrechte generell und wende Verjährung ein. Selbst wenn seitens der Kläger persönlich die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nicht gegeben sein sollten, hätten sie im Hinblick auf ihre Rechtsnachfolger (die möglicherweise auf die mit dem Schichtrecht verbundenen Verdienstmöglichkeiten angewiesen sein könnten) ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren und wendete - soweit im Revisionsverfahren noch relevant - ein, den Klägern fehle ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Angesichts der Einstellung des Salzbergbaus hätten die Kläger kein Recht auf Beschäftigung. Ein Anspruch auf Einsatz im Erhaltungsbergbau oder im Schaubergwerk bestehe nicht, weshalb auch eine Entschädigung nach § 1155 ABGB nicht in Frage komme. Die Beurteilung des Bedarfs an Arbeitskräften sei immer dem Betreiber zugekommen; die Beklagte, die den Salzbergbau eingestellt habe, könne nicht zur Beschäftigung von Personen gezwungen werden. Im Übrigen seien die behaupteten Rechte durch Verjährung bzw infolge Wegfalls oder Änderung der Geschäftsgrundlage erloschen; der Salzbergbau Dürrnberg sei eingestellt und eine Wiederaufnahme des Betriebs ausgeschlossen. Das Erstgericht gab den gleich lautenden Feststellungsbegehren statt. Die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts war davor rechtskräftig geklärt worden. Der Oberste Gerichtshof hatte dazu die Auffassung vertreten (9 ObA 304/98s = Arb 11.800), der von den Klägern behauptete Anspruch gründe sich nicht auf einen Arbeitsvertrag, sondern auf ein reallastähnliches Rechtsverhältnis; Behauptungen über eine arbeitnehmerähnliche Stellung fehlten.

Das Erstgericht stellte - zusammengefasst - fest, die Arbeit im Berg habe schon im 12. Jahrhundert die wichtigste Erwerbsgrundlage für die am Dürrnberg ansässigen Knappen gebildet. Die kleinen landwirtschaftlichen Nutzflächen ihrer Anwesen hätten lediglich einen Nebenerwerb ermöglicht. Trotz niedriger Löhne habe es im 13. Jahrhundert bedingt durch das enorme Bevölkerungswachstum stets ein Überangebot an Arbeitskräften gegeben. Die Arbeit im Berg habe zwar ein ärmliches, dafür aber sicheres Einkommen gebracht und der Salzbergbau somit die seltene Möglichkeit der Lohnarbeit für die ländliche Bevölkerung geboten. Ursprünglich sei der Knappe zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen. Durch die Möglichkeit, das erbliche Recht auf Beschäftigung zu verkaufen, sei es dazu gekommen, dass freiwerdende Erbarbeiten gehortet worden seien. Eine neue Bergordnung des Fürst Erzbischofs von Salzburg habe 1592 den Besitz von mehr Erbarbeiten als jenen verboten, die vom Besitzer selbst verrichtet werden konnten. 1609 habe er alle Erbarbeiten auf Salzburger und Berchtesgadner Seite zu festgesetzten Taxen abgelöst und gleichzeitig mit den Knappen ein neues Vertragsverhältnis begründet. Sie hätten das Recht auf eine oder mehrere “Morgenschichten” erhalten, das sie im Umfang dieser Schichten berechtigt habe, Arbeit im Berg gegen Entlohnung zu verrichten. So habe sich allmählich die Überzeugung durchgesetzt, es bestehe ein erbliches Recht auf Arbeit im Berg (ein Schichtrecht), das an einer bestimmten Anzahl von kleinen Gütern (Lehen) hafte, die sich auf Salzburger und Berchtesgadner Seite des Dürrnbergs im Besitz von Knappen befunden habe. Es sei der Begriff des “Lehensschichtrechts” entstanden, wobei unter “Lehen” ein Bauerngut und unter “Schicht” eine tägliche Beschäftigung im Bergbau verstanden worden sei. Nach der Emigration von 780 Bergknappen aus religiösen Gründen im Jahr 1732 sei ein Verzeichnis aller an Bergarbeiter danach neu vergebenen Gütern angelegt worden. Die mit diesen Gütern verbundenen “Erbarbeiten” hätten den Knappen ein wenngleich niedriges, so doch geregeltes Einkommen gesichert. Dazu sei eine Reihe von Privilegien wie jährliche Deputate an Unschlick für die Beleuchtung und Salz gekommen. Die Berechtigungen seien regelmäßig vom Vater auf den Sohn oder vom Besitzer eines Gutes auf den Rechtsnachfolger übertragen worden. Im 18. und 19. Jahrhundert habe man die Erbbergarbeiten als erbliches Gewohnheitsrecht angesehen. Bereits 1808 finde sich die Bezeichnung “haftende Schichten”. Für die Knappen des Berchtesgadner Teils des Dürrnbergs sei dieses Schichtrecht in der österreichisch-bayrischen Salinenkonvention von 1829 festgeschrieben worden. Von einer nachweisbaren Erblichkeit der “Lehnsschichten” durch mehr als 40 Jahre ausgehend, habe die Salinenkonvention das Recht auf Arbeit im Bergbau in Form von “Lehensschichten” als ein mit bestimmten Gütern verbundenes erbliches Recht angesehen. Eine gemeine Bergschicht umfasse danach einerseits den Anspruch, 54 Arbeitstage zu je 8 Stunden pro Jahr im Berg zu arbeiten und andererseits die Verpflichtung, im Bedarfsfall auch mehr Arbeitstage zu herkömmlichem Lohn zu arbeiten. Auch den Salzburger Knappen seien seit jeher gleiche Rechte wie den bayrischen Knappen eingeräumt worden. Auf bayrischer Seite hätten damals 90 Lehensgüter mit insgesamt 127 Bergschichten bestanden, auf österreichischer Seite seien 189 ½ Schichten auf 109 Güter verteilt gewesen. Die Salinenkonvention 1829 sei 1957 novelliert und formell nie außer Kraft gesetzt worden. Ihr Art 22 halte fest, dass die auf alten Verträgen und der Salinenkonvention 1829 beruhenden Arbeitsberechtigungen in Form von Lehensschichten für bayrische Staatsbürger im österreichischen Salzbergbau am Dürrnberg in unveränderter Form fortbestünden und unwiderruflich erhalten blieben. Der damalige Bedarf an Arbeitskräften sei größer gewesen als die Zahl der arbeitswilligen Lehensschichtbesitzer, sodass diese das ganze Jahr hindurch vollbeschäftigt gewesen seien. Etwa seit dem Zweiten Weltkrieg seien Schichtberechtigte jeweils als Vollzeitarbeitskräfte und nicht nur im Ausmaß der auf ihren Liegenschaften haftenden Schichtrechte eingestellt worden. 1979 sei es zwischen der beklagten Partei und der gesetzlichen Betriebsvertretung der Arbeiter des Unternehmens zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung gekommen, deren § 3 Abs 2, 5 und 4 idF 1987 auf die Schichtrechte Bezug nehmen. § 3 Abs 2 der Betriebsvereinbarung beziehe sich auf die Aufnahme von Bewerbern mit Schichtberechtigungen. Abs 5 bestimme, dass das für eine Aufnahme festgesetzte Alter zwischen 25. und 35. Lebensjahr nicht für Bewerber mit Schichtberechtigung gelte. Auch die in § 4 vorgesehene Probezeit gelte für derartige Schichtberechtigungen nicht.

Am 31. 7. 1989 sei trotz weiter vorhandener Salzlagerstätten der Bergbau am Dürrnberg aus wirtschaftlichen Erwägungen endgültig stillgelegt worden. Der Betrieb sei deshalb als unwirtschaftlich beurteilt worden, weil der Salzbergbau am Dürrnberg höhere Produktionskosten verursachen würde als die Salzgewinnung im Salzkammergut. Für eine Weiterführung wären Investitionen von ca 500 Mio S erforderlich. Nach der Schließung sei das Stollennetz auf etwa die Hälfte reduziert und nur mehr ein Schaubergwerk aufrechterhalten worden. Von den im Jahr 2000 noch vorhandenen 18 bis 19 Mitarbeitern seien drei bis vier nur im Schaubergwerk tätig, die übrigen würden auch für Erhaltungsarbeiten beschäftigt. Größere Erhaltungsprojekte würden mangels technischer Ausrüstungen an Fremdfirmen vergeben. Der Salzbergbau Dürrnberg sei nach wie vor als Bergbaubetrieb im Sinn des § 133 Berggesetz 1975 anzusehen, weil Erhaltungsarbeiten durchgeführt werden müssten und ein Schaubergwerk mit Fremdenbefahrung betrieben werde.

Das Erstgericht stellte noch fest, die beklagte Partei habe in einem Schreiben an das bayrische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr vom 2. 5. 1990 die Rechtsmeinung vertreten, die Arbeitsberechtigungen nach der Salinenkonvention hätten sich nur auf den bereits eingestellten Produktionsbetrieb bezogen; eine Verpflichtung, Schichtberechtigte auch im Rahmen der Fremdenverkehrsaktivitäten sowie bei Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen aufgrund bergbehördlicher Vorschreibungen zu beschäftigen, werde abgelehnt, aber eine bevorzugte Aufnahme von Schichtberechtigten zugesichert. Weiters habe die Beklagte die Meinung vertreten, die Umstrukturierung der Aktivitäten in Hallein hätten zu einem Ruhen der Schichtberechtigungen geführt, diese könnten erst bei Wiederaufnahme von Salz- und Soleproduktion wiederaufleben, sofern ein entsprechender Personalbedarf bestünde. In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht die Schichtrechte als dingliche Rechte, die die Berechtigten ersessen hätten; sie seien auch nicht verjährt, weil eine Verjährung durch Nichtausübung dem Inhalt, Sinn und Zweck dieser Rechte widerspreche. Auch die Einstellung der Abbautätigkeit habe nicht zu ihrem Erlöschen geführt. Eine Änderung der Geschäftsgrundlage sei nicht anzunehmen, weil die mit Schichtrechten bevorzugten Knappen ihre Sonderstellung stets behalten hätten. Im Übrigen hätten diese Rechte sogar Eingang in die Betriebsvereinbarungen gefunden; ihre Unwiderruflichkeit sei nach 1957 ausdrücklich bestätigt worden, obwohl seit dem Zweiten Weltkrieg immer weniger schichtberechtigte Personen Arbeitsverhältnisse beim Bergbau eingegangen seien. Die Schließung des Salzbergbaus im engeren Sinn habe nicht zum Erlöschen der Schichtrechte geführt, weil nach wie vor ein Arbeitsbedarf im Schaubergwerk und im Erhaltungsbergbau bestehe. Das Erstgericht bejahte auch ein rechtliches Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung; dies ergebe sich bereits aus den Argumenten der Beklagten gegen den weiteren Bestand der Schichtrechte. Die vorliegende Klage diene der eindeutigen Klärung der Rechtsverhältnisse für die Zukunft; es könne den Klägern nicht zugemutet werden, bei einem allfälligen Bedarf eines Arbeitseinkommens erst langwierige Prozesse zur Klärung der Rechtslage führen zu müssen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies die Feststellungsbegehren aller 5 Kläger ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes in Ansehung jeder der klagenden Parteien 52.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Schichtrechten fehle. Von den übernommenen - oben wiedergegebenen - Feststellungen des Erstgerichts ausgehend vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, die Schichtrechte der Kläger seien wegen Änderung bzw Wegfalls der Geschäftsgrundlage erloschen. Der Verleihung oder vertraglichen Vereinbarung von Schichtrechten sei einerseits der Zweck zugrunde gelegen, der ländlichen Bevölkerung am Dürrnberg ein Zusatzeinkommen zu verschaffen und sie durch Einbindung in die arbeitsrechtlichen Ansprüche der Bergknappen sozial abzusichern und gleichzeitig die Knappen örtlich zu binden, um dem Bergbaubetreiber im Ergebnis eine gewisse Arbeitskräftereserve zu schaffen. All diese Zwecke seien aus heutiger Sicht beurteilt nicht nur vorübergehend unerreichbar, sie würden auch schon seit Jahrzehnten weder von den Besitzern der Lehensgüter noch von den Betreibern des Salzbergbaus angestrebt. Eine Teilzeitbeschäftigung als Knappe sei in heutiger Zeit für einen ausreichenden Zusatzverdienst zu einer Kleinstlandwirtschaft nicht hinreichend; andererseits seien die Lehensbesitzer, soweit nicht ohnehin Pensionisten, großteils in verschiedenen Berufssparten in Vollbeschäftigung tätig, sodass für eine zeitweise Beschäftigung im Bergbau kein Raum bleibe. Auch eine soziale Absicherung sei obsolet. Der Zweck der Schichtrechte in Bezug auf das Arbeitsrecht im Salzbergbau sei für die Lehensbesitzer in keiner Weise mehr zu erzielen. Gleiches gelte für die Beklagte. Der Zweck, Arbeiter örtlich an den Dürrnberg zu binden, sei infolge der heutigen Mobilität der Arbeitskräfte überholt. Das Ziel einer Arbeitskräftereserve sei angesichts der (vollen) Beschäftigung der Lehensbesitzer unerreichbar geworden; im Übrigen bestehe wegen der Schließung des Salzbergbaus kein weiterer Bedarf an Bergknappen. Der ursprüngliche Zweck, dem die Schichtrechte in Bezug auf Arbeit dienten, sei daher auf keiner Seite mehr erreichbar. Bei derartig gravierenden Änderungen in den Rahmenbedingungen sei von einer Änderung bzw einem Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen, was dazu führe, dass keine der Parteien ihre Rechte aus den Lehensschichten geltend machen könne. Auf die weiteren Einwendungen der Beklagten, insbesondere das behauptete Fehlen eines Feststellungsinteresses, brauche daher nicht mehr eingegangen zu werden.

Text

Das in § 228 ZPO geforderte rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung setzt einen aktuellen Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses voraus, der schon dann bejaht wird, wenn das Rechtsverhältnis durch eine ernsthafte Unsicherheit tatsächlich gefährdet erscheint (Fasching ZPR² Rz 1098), so etwa wenn der Beklagte das Recht des Klägers hartnäckig bestreitet (Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO² § 228 Rz 7; Fasching ZPR² Rz 1096). Die Möglichkeit einer Leistungsklage schließt eine Feststellungsklage nur dann aus, wenn durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch ausgeschöpft wird (Fasching ZPR² Rz 1101; SZ 55/139; SZ 68/156; JBl 1986, 794).

Die Revision führt zutreffend aus, dass schon die generelle Bestreitung des Bestands der mit den Liegenschaften verbundenen Schichtrechte durch die Beklagte (die im Übrigen Verjährung und Wegfall der Geschäftsgrundlage einwendete) ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung zu begründen vermag. Das angestrebte Feststellungsurteil dient - wie etwa auch die Feststellung über den aufrechten Bestand eines Mietverhältnisses (Miet 47.638/9) - der Beseitigung von Unsicherheiten über den (von der Beklagten generell bestrittenen) aufrechten Bestand der Schichtrechte und ist auch geeignet - sollte der Bestand des Rechts verneint werden - eine Leistungsklage zu vermeiden. Seine Wirkung bleibt keienswegs nur auf den Feststellungsprozess selbst beschränkt, sondern hat Bedeutung für das weitere Verhalten und für die Rechtssphäre der beteiligten Parteien, die auf der Grundlage des Feststellungsurteils entscheiden können, ob, und gegebenenfalls welche Ansprüche sie - der aufrechte Bestand ihres Rechts vorausgesetzt - gegen die Beklagte erheben werden. Ob aber und gegebenenfalls welche Leistungansprüche der Kläger berechtigt sein könnten (die Kläger verweisen dazu auf den Anspruch auf Beschäftigung oder Entschädigung bzw Ausgleichszahlung aus dem Titel des § 1155 ABGB), ist für die Prüfung des rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung ohne Bedeutung. Zusammenfassend ergibt sich die Berechtigung der Feststellungsbegehren im Sinne des erstinstanzlichen Urteils. Der Revision der klagenden Parteien wird daher Folge gegeben und die Entscheidung des Berufungsgerichtes dahin abgeändert, dass die den Klagen stattgebende Entscheidung des Erstgerichtes zur Gänze wieder hergestellt wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Kläger ist zulässig und berechtigt:

Dass die Schichtrechte als dingliche Rechte zu verstehen sind, wird von den Verfahrensbeteiligten nicht bestritten. Sie vermitteln dem jeweiligen Eigentümer des berechtigten Gutes das gegenüber dem Eigentümer des Salzbergwerks geltend zu machende Recht auf (teilweise) Beschäftigung im Salzbergbau und auf Bezug von Salzdeputaten. Der Eigentümer der durch dieses Recht belasteten Sache ist - anders als bei einer Dienstbarkeit - nicht bloß zur Duldung oder Unterlassung verpflichtet; er hat positive Handlungen zu setzen (Abschluss eines Arbeitsvertrags mit dem Berechtigten und Entlohnung). Insoweit weisen die Schichtrechte die wesentlichen Charakteristika einer Reallast auf, die darin bestehen, dass sie eine “dinglich wirkende” Belastung des Grundstücks mit der Haftung für wiederkehrende, positive Leistungen des jeweiligen Eigentümers bewirken (RdW 1997, 654; 5 Ob 281/00k; Klang in Klang II 615 f; Koziol/Welser, Bürg. Recht I11 386; Hofmann in Rummel ABGB3 § 530 Rz 2). Auch der einer Reallast regelmäßig zuzuordnende Versorgungszweck (RdW 1996, 577) steht unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung und der von den Vorinstanzen festgestellten Zielsetzungen dieses Rechtsinstituts außer Zweifel. Dass eine Reallast auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines oder mehrerer anderer Grundstücke bestehen kann, ist in der Lehre unbestritten (Prädialreallast, Hofmann in Rummel ABGB3 § 530 Rz 2; Koziol-Welser 387).

Aus der historischen Entwicklung, insbesondere dem Verständnis der Salinenkonvention aus 1829 ergibt sich auch unzweifelhaft, dass die Schichtrechte den jeweiligen Eigentümer des Salzbergwerks belasten. Gleiches gilt für die Schichtberechtigungen auf der Salzburger Seite des Dürrnbergs, denen von jeher gewohnheitsrechtlich die gleichen Rechte wie den bayrischen Knappen eingeräumt wurden. Die fehlende Eintragung im Grundbuch hindert die Begründung und den Bestand einer (außerbücherlichen) Reallast nicht. Wie andere dingliche Rechte können auch Reallasten durch Ersitzung erworben werden (Hofmann aaO; Klang in Klang II² 629; SZ 45/45; SZ 56/184; RIS-Justiz RS0012192). Nach der von den Vorinstanzen festgestellten historischen Entwicklung ist davon auszugehen, dass die Schichtrechte bereits lange vor der Salinenkonvention aus 1829 (die deren rechtlichen Bestand bereits voraussetzte) wirksam ersessen wurden. Dass die Beklagte oder einer ihrer Rechtsvorgänger von der Existenz dieser Rechte bei Erwerb des belasteten Grundstücks nichts gewusst hätten, behauptet auch die Beklagte nicht.

Das Berufungsgericht hat nun - der Argumentation der Beklagten folgend - den Weiterbestand der Schichtrechte wegen Änderung bzw Wegfalls der Geschäftsgrundlage verneint. Der ursprüngliche Zweck der Verleihung oder vertraglichen Vereinbarung von Schichtrechten sei es gewesen, der ländlichen Bevölkerung am Dürrnberg durch die Möglichkeit, Arbeitsleistungen im Salzbergbau zu erbringen, ein Zusatzeinkommen zu verschaffen. Auf der anderen Seite habe sich der historische Betreiber des Bergbaus eine disponible Arbeitskräftereserve schaffen wollen. Beide Zwecke seien mittlerweile nicht nur vorübergehend weggefallen, sodass die Schichtrechte erloschen seien. Einerseits könne einem Kleinlandwirt durch die Teilzeitbeschäftigung als Knappe kein ausreichender Zusatzverdienst mehr geboten werden, andererseits bestehe angesichts der Einstellung des Salzabbaus kein Bedarf an Knappen, insbesondere nicht an teilweise beschäftigten.

Diesen Argumenten ist nicht zu folgen: Die Auflösung eines Vertrags wegen Wegfalls oder Änderung der Geschäftsgrundlage setzt nach ständiger Rechtsprechung eine derart grundlegende Veränderung der bei Eingehen der Verpflichtung bestehenden Verhältnisse voraus, dass im Beharren auf Verpflichtungen, deren Erfüllung dem Schuldner nicht mehr zumutbar ist, geradezu ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben erblickt werden muss. Es muss der von beiden Teilen anerkannte Vertragszweck nicht nur zeitweilig unerreichbar geworden sein (RIS-Justiz RS0017498). In der Rechtsprechung wird das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eingeschränkt und als letztes Mittel zur Beseitigung vertraglicher Bindungen nur dann angewendet (SZ 55/51; RIS-Justiz RS0017454), wenn die geltend gemachte Änderung der Verhältnisse in keiner Weise vorauszusehen war und die Änderung auch nicht dem Bereich jener Partei zuzuschreiben ist, die sich auf diese Änderung beruft (SZ 65/6; EvBl 1997/20; JBl 1995, 173; RdW 1998, 199). Auch die Lehre steht dem Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einschränkend gegenüber (siehe dazu Koziol/Welser, Bürg. Recht I11 141 ff mwN; zusammenfassend Rummel in Rummel ABGB3 § 901 Rz 5, 6). Seiner Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt steht schon der Umstand entgegen, dass der historische Zweck der Schichtrechte - der ländlichen Bevölkerung ein zusätzliches Nebeneinkommen zu sichern - keineswegs gänzlich weggefallen ist. Es mag schon sein, dass Schichtberechtigte vielfach in anderen Berufssparten als der Landwirtschaft tätig und viele von ihnen derzeit auch nicht auf eine soziale Absicherung durch die Arbeit im Berg angewiesen sind. In der gegenwärtigen Zeit allgemein bekannter unsicherer Beschäftigungsverhältnisse auf dem Arbeitsmarkt, hoher Arbeitslosigkeit gerade im ländlichen Bereich und wiederholter Reformen des Rechtes der gesetzlichen Pensionsversicherung (Erhöhung des Anfallsalters) kann aber der Annahme des Berufungsgerichts, es bleibe für eine zeitweilige Beschäftigung der Schichtberechtigten in der heutigen Zeit kein Raum mehr, nicht gefolgt werden. Im Übrigen sind bekanntermaßen gerade die Eigentümer kleiner landwirtschaftlicher Güter auch heute noch vielfach gezwungen, einen Zusatzverdienst, welchen Ausmaßes auch immer, zu suchen, um ihren Lebensunterhalt besser erzielen zu können. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Teilzeitverdienst eines Knappen sei als Zusatz zu einer kleinen Landwirtschaft nicht hinreichend, ist in dieser generalisierenden Form nicht zu teilen, zumal sie von dem Gericht nicht bekannten und auch nicht festgestellten Umständen abhängt. Ist aber - wie der Senat meint - der ursprüngliche Zweck für die Verleihung der Schichtrechte auf Seiten der Grundeigentümer nicht gänzlich weggefallen, kann im Beharren der Kläger auf der Verpflichtung - mag sie auch der Beklagten wegen der Betriebseinstellung nicht mehr zumutbar sein - kein Verstoß gegen Treu und Glauben erblickt werden, der eine Aufhebung der Verpflichtung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rechtfertigen könnte.

Der vom Berufungsgericht herangezogene weitere Umstand, dass wegen Einstellung des Produktionsbetriebes keine Knappen mehr benötigt würden, ist ausschließlich dem von der Beklagten zu vertretenden Bereich zuzuordnen und kann - ganz abgesehen von der in der Revision aufgeworfenen Frage seiner Vorhersehbarkeit - schon deshalb den Wegfall der Geschäftsgrundlage (und damit ein Erlöschen der Schichtrechte) nicht begründen. Die aus wirtschaftlichen Erwägungen vorgenommene Einstellung der Salzgewinnung am Dürrnberg führte nicht zum dauernden Untergang der mit der Reallast der Schichtrechte belasteten Sache. Aus diesem Grund sind auch die Schichtrechte selbst nicht erloschen. Bei Anwendung der für Dienstbarkeiten entwickelten Grundsätze (Hofmann in Rummel ABGB3 § 530 Rz 2) wäre von einem Erlöschen der Schichtrechte nur im Fall des dauernden Untergangs der belasteten Sache (so zB bei Einstellung des Salzabbaus wegen Erschöpfung der Salzvorräte) oder bei dauernder Unmöglichkeit der Ausübung des Rechts auszugehen (Hofmann in Rummel ABGB3 § 525 Rz 1).

Nach den Feststellungen ist keine dieser Voraussetzungen gegeben: Zum einen sind Salzlagerstätten am Dürrnberg nach wie vor vorhanden, zum anderen führt die Beklagte ein Schaubergwerk fort; überdies muss sie zur Sicherung der Stollen gegen Einsturzgefahr laufend Erhaltungsarbeiten durchführen. Eine Wiederaufnahme der Salzgewinnung ist daher - wenngleich zur Zeit wenig wahrscheinlich - so doch auf Dauer nicht gänzlich ausgeschlossen. Bei dieser Sachlage kann daher von einem Erlöschen der Schichtrechte wegen dauernden Untergangs der belasteten Sache oder dauernder Unmöglichkeit der Ausübung des Rechts nicht ausgegangen werden.

Dass auch Reallasten verjähren können, ist in der Lehre anerkannt; die Beurteilung richtet sich nach den Grundsätzen der Verjährung von Dienstbarkeiten (Hofmann in Rummel ABGB3 § 530 Rz 2; Schubert in Rummel ABGB² § 1479 Rz 2; Klang in Klang2 VI, 606). Die Verjährung wird durch ein Anerkenntnis unterbrochen (§ 1497 ABGB). Anerkenntnis ist jede, wenn auch nicht ausdrückliche Rechtshandlung des Schuldners, die eine - auch nur deklarative - Anerkennung des Rechts des Gläubigers als notwendig voraussetzt oder seine Absicht, die Schuld anzuerkennen, deutlich werden lässt. Auch ein deklaratives Anerkenntnis entfaltet Unterbrechungswirkung (Koziol/Welser, Bürg. Recht II12 113; Schubert in Rummel ABGB² § 1497 Rz 2; SZ 58/114; JBl 1988, 779).

Nach den Feststellungen hat die Beklagte anlässlich des Abschlusses der Betriebsvereinbarung in der Fassung vom 1. 1. 1987 sämtliche Schichtrechte anerkannt und das mit dem Schichtrecht verbundene Naturaldeputat (Bezug von 56 kg Salz jährlich) seit jeher bis ins Jahr 2000 tatsächlich geleistet. Sowohl die ausdrückliche Aufnahme der Schichtrechte in die Betriebsvereinbarung als auch die Leistung der mit diesen verbundenen Deputate lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Beklagte dadurch den Bestand der Schichtrechte vorbehaltlos anerkannt hat. Ihr Einwand, die Verjährung sei schon vor Abschluss der Betriebsvereinbarung eingetreten und hätte daher nicht mehr unterbrochen werden können, berücksichtigt nicht, dass schon aus mit der seit jeher uneingeschränkten Leistung des Salzdeputats an die Schichtberechtigten der Wille des Bergbaubetreibers erkennbar wird, die bestehenden Schichtrechte ohne Vorbehalt anzuerkennen, hatten doch seit jeher nur die Schichtberechtigten neben ihrem Beschäftigungsanspruch auch einen Anspruch auf das Salzdeputat. Dass der Bergbaubetreiber durch seine Leistung nur das Salzdeputat, nicht aber auch die übrigen mit dem Schichtrecht zusammenhängenden Verpflichtungen hätte bekräftigen wollen, ist nicht zu erkennen. Auch der Umstand, dass andere mit den Schichtrechten verbundenen Nebenrechte wie etwa der Bezug von Unschlitt (Talg) als Lampenbrennstoff von den Berechtigten nach der Jahrhundertwende nicht mehr in Anspruch genommen wurden, weil sich modernere Arten der Beleuchtung durchsetzten und kein Bedarf an diesem Brennstoff mehr bestand, ändert an diesem Ergebnis nichts, weil - wie dargelegt - das Recht auf Beschäftigung (anders als das Recht auf Unschlitt) bis in die heutige Zeit seinen Zweck nicht verloren hat. Gegen eine Verjährung der Schichtrechte spricht auch, dass die Beklagten noch in einem Schreiben vom 2. 5. 1990, gerichtet an das Bayrische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr, die Rechtsmeinung vertreten hat, die Einstellung des Salzabbaus in Hallein habe zum Ruhen der Schichtberechtigungen geführt, sie könnten bei Wiederaufnahme der Produktion wieder aufleben.

Zur Frage der Verjährung übersieht die Beklagte im Übrigen, dass der Vater des Erstklägers noch bis 1984, der Vater des Drittklägers bis 1966, der Schwiegervater des Viertklägers bis 1993 und der Vater des Fünftklägers bis 1953 im Bergbaubetrieb der Beklagten bzw ihrer Rechtsvorgängerin tätig waren und der Sohn des Fünftklägers seit 1979 dort beschäftigt ist. Eine Verjährung der mit den Liegenschaften dieser Kläger verbundenen Schichtrechte (diese unterliegen der 30-jährigen Frist der §§ 1478 f ABGB iVm § 1484 ABGB) konnte daher auch aus diesem Grund bis heute nicht eintreten.

Rechtssätze
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