BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 530

§ 530Unanwendbarkeit auf beständige Renten.

Beständige jährliche Renten sind keine persönliche Servitut, und können also ihrer Natur nach auf alle Nachfolger übertragen werden.

Entscheidungen
204
  • Rechtssätze
    57