§ 530 Unanwendbarkeit auf beständige Renten.
§ 530 Unanwendbarkeit auf beständige Renten. — ABGB
§ 530 Unanwendbarkeit auf beständige Renten. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018257
Zuletzt nach Updates gesucht am
Beständige jährliche Renten sind keine persönliche Servitut, und können also ihrer Natur nach auf alle Nachfolger übertragen werden.