JudikaturJustiz6Ob261/11t

6Ob261/11t – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Dezember 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Feldkirch zu FN ***** eingetragenen W***** R***** GmbH mit dem Sitz in Bregenz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihres Geschäftsführers Dr. W***** L***** W*****, beide *****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 8. November 2011, GZ 3 R 196/11i 98, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 15 Abs 1 FBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Rechtsmittelwerber lehnen in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs die beiden Mitglieder des in dieser Firmenbuchsache zuständigen Fachsenats des Obersten Gerichtshofs, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, ab. Ersterer setze sich literarisch für eine immer extremere Verschärfung der Offenlegungspflichten nach dem Unternehmensgesetzbuch ein, erachte die Publizitäts Richtlinie als nicht ausreichend effektiv umgesetzt und suche unter Zitierung eigener Aufsätze den Eindruck zu vermitteln, „das Schrifttum“ verlange eine effektivere Ausgestaltung. Beide abgelehnten Richter machten sich seit Jahren zur „Speerspitze“ für diese Verschärfungen. Schließlich werfen sie den beiden Richtern „Betriebsblindheit“ vor.

Der Oberste Gerichtshof hat jüngst mehrfach klargestellt, dass eine sofortige Entscheidung über ein Rechtsmittel auch wenn darin ein Ablehnungsantrag gestellt wird dann zulässig ist, wenn keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich ist (1 Ob 6/11f; 6 Ob 64/11x; 7 Ob 80/11g [alle mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung]). Letzteres liegt hier vor, hat doch der Oberste Gerichtshof durch seinen Ablehnungssenat aufgrund eines inhaltsgleichen Ablehnungsantrags (in allen genannten Fällen ist die Erstrevisionsrekurswerberin für die jeweiligen Ablehnungs und Revisionsrekurswerber eingeschritten) gegen Univ. Prof. Dr. Kodek bereits klargestellt, dass die behauptete Befangenheit nicht vorliegt (9 Nc 6/11y); hinsichtlich Dr. Nowotny führen die Rechtsmittelwerber nicht einmal eine Belegstelle für ihre Behauptung an, dieser Richter mache sich zur Speerspitze der Verschärfungen und sei betriebsblind.

2. Die Rechtsmittelwerber streben in Zwangsstrafverfahren die Wiederaufnahme dieser Verfahren, die Aufhebung der infolge Verletzung der Offenlegungspflichten der §§ 277 ff UGB verhängten Zwangsstrafen und die Einstellung dieser Verfahren an. Das Oberlandesgericht Innsbruck habe am 29. 7. 2011 eine „Vorabentscheidungsanfrage an den Europäischen Gerichtshof“ gerichtet, in der die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der in Österreich geltenden Rechtslage problematisiert werde. Im Übrigen habe der Geschäftsführer sämtliche Jahresabschlüsse zwischenzeitig offengelegt.

Das Rekursgericht hat die Abweisung dieses Antrags mit der wesentlichen Begründung bestätigt, § 15 Abs 1 FBG schließe die Anwendung der Bestimmungen über das Abänderungsverfahren (§§ 72 bis 77 AußStrG), das die Nichtigkeits und Wiederaufnahmsklage der ZPO vereine und diesen Rechtsbehelfen nachgebildet sei, aus. Im Übrigen vermöchten die Rechtsmittelwerber auch die materiellen Voraussetzungen eines Abänderungsantrags iSd § 73 AußStrG nicht darzustellen.

2.1. Selbst wenn man die Auffassung der Rechtsmittelwerber teilen wollte , der Ausschluss des Abänderungsverfahrens in § 15 Abs 1 FBG erfasse „Strafbeschlüsse nach dem UGB“ nicht, ist für sie nichts zu gewinnen, weil sie im gesamten Verfahren nicht aufzeigen, auf welchen konkreten Abänderungsgrund nach § 73 AußStrG oder Wiederaufnahmegrund nach einer anderen Norm, die sie angewendet wissen wollen sie sich berufen. Dass ein zweitinstanzliches Gericht nach Eintritt der Rechtskraft in einem Verfahren Jahre später in einem anderen Verfahren ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH richtet, ist kein derartiger Grund; selbst eine allfällige spätere abweichende Beurteilung des Gerichtshofs bildete keinen Abänderungs oder Wiederaufnahmegrund für rechtskräftig abgeschlossene Zwangsstrafenverfahren (vgl Jelinek in Fasching/Konecny ² § 530 ZPO Rz 119).

3. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Partei nicht befugt, einen Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH zu stellen (RIS Justiz RS0058452 [T16, T17]).

Rechtssätze
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