RS0058452 – OGH Rechtssatz
RS0058452 – OGH Rechtssatz
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Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Partei nicht befugt zu begehren, dass der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit stelle; ein solcher Antrag ist daher zurückzuweisen. Das gleiche muss auch für die Anrufung des EuGH nach Art 177 EGV gelten; auch hier hat allein das Gericht von Amts wegen darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH vorliegen; die Parteien können ein entsprechendes Ersuchen nur anregen.