JudikaturJustizRS0127586

RS0127586 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 2012

Dass ein zweitinstanzliches Gericht nach Eintritt der Rechtskraft in einem Verfahren Jahre später in einem anderen Verfahren ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH richtet, ist kein Abänderungsgrund nach § 73 AußStrG; selbst eine allfällige spätere abweichende Beurteilung des Gerichtshofs bildete keinen Abänderungs‑ oder Wiederaufnahmegrund für rechtskräftig abgeschlossene Zwangsstrafenverfahren.

Entscheidungen
3