RS0127586 – OGH Rechtssatz
RS0127586 – OGH Rechtssatz
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Dass ein zweitinstanzliches Gericht nach Eintritt der Rechtskraft in einem Verfahren Jahre später in einem anderen Verfahren ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH richtet, ist kein Abänderungsgrund nach § 73 AußStrG; selbst eine allfällige spätere abweichende Beurteilung des Gerichtshofs bildete keinen Abänderungs‑ oder Wiederaufnahmegrund für rechtskräftig abgeschlossene Zwangsstrafenverfahren.