JudikaturJustiz6Ob248/22x

6Ob248/22x – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. April 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen Dipl. Ing. M*, geboren am * 1976, *, vertreten durch Mag. Lukas Lohberger LLB.oec., Rechtsanwalt in Salzburg, als Verfahrenshelfer, über Rekurs und außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 29. September 2022, GZ 21 R 153/22d, 21 R 154/22a 108, mit dem den Rekursen gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Salzburg vom 8. April 2022, ON 100, und vom 14. April 2022, ON 101, jeweils AZ 3 P 138/19d, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Dem Rekurs gegen Spruchpunkt I. des Beschlusses des Rekursgerichts wird nicht Folge gegeben.

2. Dem außerordentlichen Revisionsrekurs gegen Spruchpunkt II. des Beschlusses des Rekursgerichts wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden im Umfang der Ausweitung des Genehmigungsvorbehalts (Beschluss ON 100 des Erstgerichts, Spruchpunkt II.1.b. des Beschlusses des Rekursgerichts) aufgehoben und dem Erstgericht insoweit die neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Im Übrigen wird dem außerordentlichen Revisionsrekurs nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 8. 4. 2022 (ON 100) erweiterte das Erstgericht den gemäß § 242 Abs 2 ABGB angeordneten Genehmigungsvorbehalt um Verfahren des Betroffenen vor dem Verwaltungsgerichtshof und erkannte dem Beschluss vorläufige Verbindlichkeit zu.

[2] Mit Beschluss vom 14. 4. 2022 (ON 101) wies es den Antrag des Betroffenen auf elektronische Akteneinsicht in den Erwachsenenschutzakt ab.

[3] Das Rekursgericht wies zu Spruchpunkt I. seines Beschlusses den Antrag des Betroffenen auf elektronische Akteneinsicht in den Rekursakt ab.

[4] Zu Spruchpunkt II.1.a. seines Beschlusses wies es den Rekurs insoweit zurück, als beantragt wurde, das Verfahren an die Generalprokuratur weiterzuleiten (Punkt 2. der Rekursanträge), die Beschlüsse des Erstgerichts ON 57, 58 und 69 ersatzlos aufzuheben (Punkt 5. der Rekursanträge), die Beschlüsse des Erstgerichts ON 27, 31, 36, 40 und 48 ersatzlos aufzuheben (Punkt 6. der Rekursanträge) und das Verfahren 3 P 138/19d einzustellen (Punkt 7. der Rekursanträge).

[5] Im Übrigen gab es dem Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts ON 100 nicht Folge (Spruchpunkt II.1.b.).

[6] Den Antrag, dem Rekurs gegen den Beschluss ON 100 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die vorläufige Verbindlichkeit dieses Beschlusses aufzuheben, wies es zurück (Spruchpunkt II.1.c.).

[7] Darüber hinaus gab es dem Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts ON 101 nicht Folge (Spruchpunkt II.2.).

[8] Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht nicht zu (Spruchpunkt II.3.).

[9] Zur Abweisung des Antrags auf elektronische Akteneinsicht in den Rekursakt führte es aus, dem Betroffenen stehe als Verfahrenspartei zwar das Recht auf Akteneinsicht zu, die elektronische Akteneinsicht scheitere aber gemäß § 89i Abs 2 GOG an den fehlenden technischen Voraussetzungen der elektronischen Einsicht für die vorliegende Verfahrensart.

[10] Zum Rekurs gegen die Entscheidung ON 100 führte das Rekursgericht aus, die Generalprokuratur könne aufgrund ihrer Funktion hier nicht angerufen werden; die Beschlüsse ON 57, 58 und 69 sowie ON 27, 31, 36, 40 und 48 seien bereits rechtskräftig; für die Verfahrenseinstellung sei das Rekursgericht funktionell nicht zuständig. Hinsichtlich der Erweiterung des Genehmigungsvorbehalts bestünden aufgrund mehrerer Mitteilungen des Verwaltungsgerichtshofs konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Betroffenen durch die bei Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs zu entrichtende Eingabegebühr. Gegen Entscheidungen über die vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit sei gemäß § 44 Abs 2 AußStrG ein Rechtsmittel nicht zulässig, einer entsprechenden Anregung sei nicht näher zu treten.

[11] Der Rekurs gegen den Beschluss ON 101 sei nicht berechtigt, weil die technischen Voraussetzungen im Sinn des § 89i Abs 2 GOG nicht zur Verfügung stünden.

[12] Dagegen richtet sich das als „Zulassungsvorstellung und Revisionsrekurs“ bezeichnete, als Rekurs und außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Rechtsmittel des Betroffenen, das sich inhaltlich erkennbar gegen sämtliche Punkte der angefochtenen Entscheidung mit Ausnahme der Zurückweisung des Antrags auf Weiterleitung des Verfahrens an die Generalprokuratur wendet.

Rechtliche Beurteilung

A. Zu Spruchpunkt I. der Rekursentscheidung

[13] 1.1. Der gegen Spruchpunkt I. der Entscheidung des Rekursgerichts erhobene (als Revisionsrekurs bezeichnete) Rekurs ist zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

[14] 1.2. Für die Anfechtung von Beschlüssen, die nicht im Rahmen eines Rekursverfahrens ergehen, gilt § 45 AußStrG. Sie können daher unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands und ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG abhängt, angefochten werden (3 Ob 34/09k; 5 Ob 128/13d; RS0007047 [T3]). Im Rahmen des Rekursverfahrens ergeht eine Entscheidung dann, wenn sie vom Rekursgericht in Erledigung des Rekurses und im Rahmen des hiefür vorgesehenen Verfahrens und allenfalls erforderlicher Vorentscheidungen gefällt wird ( Schramm in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG² [2019] § 62 Rz 10). Zu den nicht im Rekursverfahren gefassten Beschlüssen des Rekursgerichts zählen vor allem selbständig zu erledigende Zwischenstreitigkeiten ( Schramm in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG² § 62 Rz 11, vgl auch Rz 13; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka , AußStrG³ [2021] § 62 Rz 1). Nach § 45 AußStrG anfechtbar ist etwa die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch das Rekursgericht (RS0121603).

[15] 1.3. Diesem Fall ist die Abweisung des Antrags auf Einsicht in den Rekursakt durch das Rekursgericht gleichzuhalten. Der gegen Spruchpunkt I. der Entscheidung des Rekursgerichts erhobene (als Revisionsrekurs bezeichnete) Rekurs ist daher unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zulässig. Er ist aber nicht berechtigt.

[16] 2.1. Nach § 89i Abs 2 GOG kann den Parteien auch elektronische Einsicht in sämtliche gemäß § 219 Abs 1 ZPO oder § 45 Abs 2, § 46 Abs 2 und § 47 Abs 2 Z 1 StPO zugängliche, ihre Sache betreffende Daten, die in der Verfahrensautomation Justiz gespeichert sind, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen ermöglicht werden.

[17] Nach § 89i Abs 3 Satz 1 GOG ist den Parteien bei digital geführten Akten in zivilgerichtlichen Verfahren elektronische Einsicht zu ermöglichen.

[18] 2.2. Das Verfahren 3 P 138/19d einschließlich der Rechtsmittelverfahren wird nicht digital geführt, sodass § 89i Abs 3 GOG nicht zur Anwendung kommt.

[19] Zu § 89i Abs 2 GOG hat der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt, dass das Vorhandensein der technischen Möglichkeiten die Voraussetzung dafür ist, einer Partei, die die elektronische Akteneinsicht begehrt, diese konkrete Form der Akteneinsicht zuzuerkennen (3 Ob 72/15g; 6 Fsc 1/20d).

[20] Zutreffend führte das Rekursgericht aus, dass die technischen Möglichkeiten dafür erst für bestimmte Gattungen von Gerichtsverfahren – zu denen Erwachsenenschutzverfahren (Verfahrensart „P“) nicht zählen – geschaffen wurden (vgl justizonline.gv.at → Häufig gesucht/FAQs → alle FAQs → Meine Verfahren → alle anzeigen → Für welche Verfahrensarten steht die Akteneinsicht zur Verfügung?, abgerufen am 11. 4. 2023). Entgegen dem Rekursvorbringen steht die Entscheidung des Rekursgerichts mit den aktuellen technischen Gegebenheiten im Einklang.

[21] Darüber hinaus wird nicht in den „P“ Akt, sondern in den „R“ Akt des Rekursgerichts Einsicht begehrt, der neben der angefochtenen Entscheidung und der Rekursentscheidung, die ohnehin im erstinstanzlichen Akt ersichtlich sind, keine der Akteneinsicht unterliegenden Teile enthält (vgl dazu jüngst 6 Ob 83/21f unter Hinweis auf 7 Ob 235/01m; 2 Ob 98/08p; 6 Ob 551/90).

[22] Der Rekurs ist daher jedenfalls nicht berechtigt.

B. Zu Spruchpunkt II. der Rekursentscheidung

[23] 3.1. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Tatsachengrundlage zur Beurteilung der Ausdehnung des Genehmigungsvorbehalts nicht ausreicht. Er ist teilweise berechtigt.

[24] 3.2. Vorauszuschicken ist, dass dem Erwachsenenvertreter in Verfahren über die Anordnung oder Aufhebung eines Genehmigungsvorbehalts keine Rechtsmittelbeantwortung zukommt (6 Ob 244/19d = RS0132737 [T2]). Der Oberste Gerichtshof kann daher sogleich über den vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs entscheiden.

[25] 4.1. § 242 Abs 2 ABGB normiert, dass, soweit dies zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen Gefahr für die vertretene Person erforderlich ist, das Gericht im Wirkungsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung anzuordnen hat, dass die Wirksamkeit bestimmter rechtsgeschäftlicher Handlungen der vertretenen Person oder bestimmter Verfahrenshandlungen bei Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wie nach § 865 Abs 3 und Abs 5 ABGB die Genehmigung des Erwachsenenvertreters und in den Fällen des § 258 Abs 4 ABGB auch jene des Gerichts voraussetzt. Dies gilt gemäß § 120 Abs 3 Satz 2 AußStrG auch für den hier vorliegenden Fall einer einstweiligen Erwachsenenvertretung.

[26] Bei der Beurteilung, ob ein Genehmigungsvorbehalt angeordnet werden muss oder nicht, ist ausschließlich auf die Interessen der betroffenen Person Rücksicht zu nehmen, wobei die vom Gesetz ausdrücklich vorgegebene Zielrichtung in der größtmöglichen Wahrung der Autonomie und der Selbstbestimmung der betroffenen Person besteht (4 Ob 115/19v EF Z 2019/158, 276 [ Schweighofer ]; RS0132737).

[27] Das Erfordernis des Vorliegens einer „ernstlichen und erheblichen Gefahr“ als Voraussetzung für die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts nach § 242 Abs 2 ABGB ist seiner Terminologie nach an § 4 Z 1 HeimAufG und § 3 Z 1 UbG angelehnt, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung nutzbar gemacht werden kann. Dabei ist im Bereich des § 242 Abs 2 ABGB auch auf einen für den Betroffenen bedeutenden Vermögensnachteil Bedacht zu nehmen (3 Ob 87/19v; 1 Ob 45/21f; 6 Ob 244/19d). Zwischen den beiden Kriterien Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und Schwere des drohenden Schadens besteht eine Wechselbeziehung, sodass bei besonders schwerwiegenden Folgen bereits eine geringere Eintrittswahrscheinlichkeit genügt, um die Zulässigkeit der weitergehenden Einschränkungen zu bejahen, und umgekehrt (RS0075921 [T7]).

[28] Für die Erweiterung (ebenso wie für die Anordnung) eines Genehmigungsvorbehalts müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr, dass dem Betroffenen ein Schaden im Sinn des § 242 Abs 2 ABGB droht, vorliegen. Bloß abstrakt mögliche Gefährdungen reichen nicht aus (RS0132806; 6 Ob 244/19d).

[29] 4.2. Der Betroffene rügt, die Vorinstanzen stützten sich allein auf die Anregung der Erweiterung des Genehmigungsvorbehalts, ohne die tatsächlichen Grundlagen zu ermitteln. Konkret führte er (bereits in seinem Rekurs) aus, dass es sich bei mehreren Verfahren, die in der von den Vorinstanzen wiedergegebenen Anregung des Verwaltungsgerichtshofs angeführt waren, um bloße Verfahrenshilfeanträge gehandelt habe; in einem der genannten Verfahren sei ihm die Verfahrenshilfe gewährt worden.

[30] 4.3. Im vorliegenden Fall steht (lediglich) fest, dass der Betroffene bei Behörden und Gerichten immer wieder umfangreiche Eingaben erstattet, die mit dem „einstweiligen Sachwalter“ nicht abgesprochen sind. Darüber hinaus gab das Rekursgericht die im Lauf des Verfahrens eingelangten Anregungen des Verwaltungsgerichtshofs wieder.

[31] 4.4. Allein der Umstand, dass der Betroffene zahlreiche Eingaben erstattet, reicht aber nicht aus, um zu beurteilen, ob ihm daraus Nachteile durch zwar aussichtslose, aber gebührenpflichtige Eingaben drohen. Die getroffenen Feststellungen lassen vielmehr nicht erkennen, ob es sich bei den Eingaben des Betroffenen überhaupt um gebührenpflichtige Eingaben handelte, was etwa bei reinen Verfahrenshilfeanträge nicht der Fall wäre (vgl § 24a VwGG). Sollte es zutreffen, dass der Betroffene nur Eingaben erstattete, die keine Verpflichtung zur Zahlung einer Eingabegebühr auslösten, oder sollte er Eingaben, die eine Eingabegebühr auslösten, erst nach Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der vorläufigen Befreiung von der Zahlung dieser Gebühren eingebracht haben, so kann allein aus dem Einbringen von Eingaben noch nicht auf die erforderliche konkrete Gefährdung im Sinn des § 242 Abs 2 ABGB geschlossen werden. Den getroffenen Feststellungen ist insbesondere nicht zu entnehmen, ob den Betroffenen in den aktuell beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren die Verpflichtung zur Zahlung einer Eingabegebühr traf. Die Gefährdung seiner Vermögensinteressen kann daher nicht beurteilt werden.

[32] Dies macht die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse im Umfang der Erweiterung des Genehmigungsvorbehalts nach § 242 Abs 2 ABGB erforderlich. Im fortgesetzten Verfahren wird zu erheben sein, ob konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Vermögens des Betroffenen durch Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof bestehen.

[33] 5.1. Soweit die bereits im Rekursverfahren gestellten Anträge auf Aufhebung der vorläufigen Verbindlichkeit, Aufhebung der Beschlüsse ON 57, 58 und 69 sowie ON 27, 31, 36, 40 und 48 und Einstellung des Verfahrens wiederholt werden, sind sie offenkundig als Rechtsmittelanträge zu verstehen, die sich gegen die Zurückweisung dieser Anträge durch das Rekursgericht im Rahmen des Rekursverfahrens (Spruchpunkte II.1.a. und II.1.c. des Beschlusses des Rekursgerichts) richten.

[34] In diesem Umfang ist der Revisionsrekurs nicht berechtigt:

[35] 5.2. Die Beschlüsse des Erstgerichts ON 57 (vom 3. 12. 2020), 58 (ebenfalls vom 3. 12. 2020) und 69 (vom 27. 4. 2021) wurden mit Beschluss des Rekursgerichts vom 9. 7. 2021 (ON 75) bestätigt. Der Oberste Gerichtshof wies den dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss vom 2. 2. 2022, 6 Ob 240/21v (ON 99), zurück.

[36] Die Beschlüsse des Erstgerichts ON 27 (vom 3. 4. 2020), 31 (vom 2. 6. 2020), 36 (vom 10. 7. 2020), 40 (vom 3. 8. 2020) und 48 (vom 22. 9. 2020) wurden mit Beschluss des Rekursgerichts vom 27. 11. 2020 (ON 56) bestätigt. Der Oberste Gerichtshof wies den dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss vom 15. 3. 2021, 6 Ob 5/21k (ON 66), zurück.

[37] Das Rekursgericht wies den Rekurs zurück, soweit damit die genannten erstinstanzlichen Beschlüsse (ON 27, 31, 36, 40, 48, 57, 58, 69) bekämpft wurden, weil diese bereits in Rechtskraft erwachsen waren.

[38] Den Antrag auf Einstellung des Verfahrens wies es mangels funktioneller Zuständigkeit zurück.

[39] Der Revisionsrekurs setzt sich mit diesen Begründungen des Rekursgerichts nicht auseinander, sodass die Rechtsrüge insofern (betreffend Spruchpunkt II.1.a. der Rekursentscheidung) nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RS0043312 [T13, T15]).

[40] 5.3. Auch mit der Begründung zu Spruchpunkt II.1.c. der Rekursentscheidung, wonach gemäß § 44 Abs 2 AußStrG gegen Entscheidungen über die vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (RS0122828), setzt sich der Revisionsrekurs nicht auseinander, sodass wiederum keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vorliegt.

[41] 6. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Abweisung des Antrags auf elektronische Akteneinsicht gemäß § 89i Abs 2 GOG wendet (Beschluss ON 101 des Erstgerichts), kann auf die Ausführungen zum Rekurs verwiesen werden. Der Revisionsrekurs ist auch in diesem Umfang nicht berechtigt.

Rechtssätze
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