JudikaturJustiz6Ob230/98m

6Ob230/98m – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Mai 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bruno B*****, vertreten durch Dr. Albert Feichtner und Dr. Anneliese Lindorfer, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagten Parteien 1. Anna L***** und 2. Ing. Helmut L*****, beide vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Vavrovsky Kommandit-Partnerschaft in Salzburg, wegen Unterlassung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 6. Mai 1998, GZ 2 R 187/97a-69, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28. April 1997, GZ 14 Cg 193/93p-57, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 15.097,50 S (darin 2.516,25 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist aufgrund des Kaufvertrages vom 12. 1. 1983 grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 37 Grundbuch ***** ("W*****"), zu der unter anderem das Grundstück 334/1 gehört. Die beklagten Ehegatten waren bis 21. 8. 1996 je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 41 Grundbuch ***** ("S*****"), zu der unter anderem das Grundstück 328 gehört. Der westliche Teil dieses Grundstückes grenzt zur Gänze an das Grundstück 334/1 des Klägers an. Mit Vertrag vom 21. 8. 1996 schenkte die Erstbeklagte ihre Liegenschaftshälfte ihrem Sohn Johann L*****.

Der Kläger begehrt von den Beklagten, auf näher bezeichneten Teilen seines Grundstückes 334/1 Bewirtschaftungshandlungen jeglicher Art, insbesondere das Auftreiben von Schafen zu Weidezwecken sowie die Holznutzung zu unterlassen. Er brachte im wesentlichen vor, die Beklagten hätten erstmals im August 1991 den gesamten strittigen Teil als ihr Eigentum beansprucht, indem sie Schafe zu Weidezwecken dorthin aufgetrieben hätten. Früher hätten die Beklagten keinerlei Bewirtschaftungshandlungen im Bereich des Grundstückes 334/1 vorgenommen. Die Eigentumsgrenzen seien bei der Anlegung der Grundbuchsmappe festgestellt worden. Die Nutzungsgrenzen zwischen den beiden Almen seien jedenfalls seit ca 100 Jahren mit der Mappengrenze ident und durch auffällige Gegebenheiten in der Natur (Felsen, Bäume etc), die immer allgemein als Grenzpunkte angesehen und akzeptiert worden seien, gekennzeichnet. Die dabei eingehaltene Abgrenzung der Talalmen gegenüber den Talhängen entspreche einem im F***** generell praktizierten Zuordnungssystem. Rechtsvorgänger des Klägers hätten den strittigen Teil als Weide für die Schafe und zu Jagdzwecken genutzt. Der Eigentumserwerb werde daher hilfsweise auch auf Ersitzung gestützt.

Die Beklagten wendeten im wesentlichen ein, der strittige Teil habe jedenfalls seit dem Jahr 1802 zur "S*****" gehört und werde seit Jahrzehnten von der Familie der Beklagten bewirtschaftet. Für die Grenze zur "W*****" seien immer die Natur- (Wirtschafts )Grenzen maßgebend gewesen. Die Mappengrenzen entsprächen nicht den wahren Grenzen. Die strittige Teilfläche "9" sei eine natürliche Fortsetzung der darunterliegenden Weidefläche der Beklagten und die weiters strittige Teilfläche "10" sei eine natürliche Fortsetzung des darunterliegenden Waldes der Beklagten. Die Beklagten und ihre Rechtsvorgänger hätten ihr Besitz- und Eigentumsrecht durch Viehauftrieb, Holznutzung, Aufforstung und Verpachtung seit über 30 Jahren gutgläubig ausgeübt und das Eigentum daher jedenfalls ersessen. Der Kläger (und seine Rechtsvorgänger) hätten in der Vergangenheit auf dem strittigen Teil keine Bewirtschaftungshandlungen gesetzt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende weitere wesentlichen Feststellungen:

Beim dafür zuständigen Vermessungsamt Zell am See liegen bezüglich der hier strittigen Grundstücke 334/1 und 328 keine Urkunden über Grenzvermessungen auf. Beide Grundstücke sind aber in der Katastralmappe des Grundsteuerkatasters eingetragen. Die Mappe gibt insbesondere in den steuertechnisch uninteressanten Alm- und Gebirgsregionen, unter anderem der KG F*****, den Verlauf der Eigentumsgrenzen nur sehr generalisiert und teilweise sogar falsch wieder. Dies ist insbesondere auf den Umstand zurückzuführen, daß die bei Anlegung des Grundsteuerkatasters um das Jahr 1830 übliche Aufnahmetechnik der Meßtischaufnahme die schwierigen alpinen Verhältnisse nicht bewältigen konnte. Exakte Grenzvermessungen wären in gebirgigen Regionen nur mit großem Aufwand realisierbar gewesen. Um den Aufwand zu minimieren, wurden die in wirtschaftlich uninteressanten Gebieten aufgenommenen Punkte geradlinig verbunden, wodurch es zu Abweichungen vom tatsächlichen Grenzverlauf in der Natur kam. Ob bei der Anlegung des Steuerkatasters im Juli 1830 im strittigen Bereich eine Reambulierung (= Richtigstellung früherer Grenzpläne) an Ort und Stelle erfolgt ist, die von einem Ortsausschuß geprüft, für richtig erklärt und vom KK-Pflegegericht Mittersill bestätigt wurde, ist nicht feststellbar.

Es war auch nicht feststellbar, ob es im Jahr 1948 zu einer Vermessung und Vermarkung im streitgegenständlichen Grenzbereich gekommen ist. Auch aus dem Alpkatastererhebungen, die zwischen 1948 und 1952 im Auftrag des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft bzw des Statistischen Zentralamtes durchgeführt wurden, kann kein bestimmter Grenzverlauf abgeleitet werden.

Bis zum Jahr 1970 waren die S*****, die W***** und noch andere Alpen im Amertal ein einheitliches Jagdgebiet. In der nächsten Jagdperiode bis 1979 war die S***** Jagdeinschlußgebiet der W*****. Im Jahr 1979 verkaufte die Erstbeklagte 4,5 ha Grund aus der S***** zum Preis von 6.000 S an den Besitzer der T*****, womit die S***** als Jagdeinschlußgebiet der T***** zufiel. Nach zwei Jagdperioden kauften die Beklagten diese 4,5 ha Grund wieder zurück, so daß die S***** wieder Jagdeinschlußgebiet der W***** wurde. Der Kläger zahlte den Beklagten aufgrund einer im Herbst 1988 getroffenen Vereinbarung einen Pauschalpreis von 200.000 S für die Ausübung des Jagdrechtes auf der S*****. Seit Beginn der letzten Jagdperiode im Jahr 1989 übt der Kläger die Jagd selbst aus. In der Jagdperiode davor war das Jagdgebiet W***** verpachtet. Der Kläger nutzt die W***** seit dem Kauf im Jahr 1983 nur für Jagdzwecke, wenn man von der Schlägerung der beiden Lärchen im Jahr 1991 absieht. Darüber hinaus behielt sich der Verkäufer Weiderechte auf den Almen in Talnähe zurück.

Am 15. 7. 1982 wurde die Mappengrenze zwischen dem Grundstück 234/1 der W***** und den Grundstücken 333, 335, 336 und 337/3 der T***** im Auftrag des damaligen Eigentümers der W***** vermessen und in der Natur markiert ("rote Farbmarken auf Fels"). Die Grenze zwischen der W***** und der S***** stand damals nicht zur Debatte.

Am 22. 5. 1990 wurde im Auftrag des Klägers vom Geometerbüro Dipl. Ing. Heinrich H***** eine Voraufnahme zur Ermittlung der Grundgrenze, unter anderem zwischen den Parzellen 334/1 und 328 durchgeführt. Darauf aufbauend wurden die Pläne (Beilagen K und L) erstellt. Als Grundlage der Voraufnahme konnte mangels weiterer Planunterlagen nur die bestehende Katastermappe herangezogen werden. Eine spätere Vermessung bzw Grenzabsteckung in der Natur erfolgte nicht. Die Anlegung eines Grenzkatasters für die Katastralgemeinde F***** wurde noch nicht eingeleitet.

Die Grenze zwischen den Grundstücken 334/1 und 328 laut Grundbuchsmappe, die wie alle späteren Mappendarstellungen auf der Mappe des Grundsteuerkatasters beruht, ist weder als natürliche Grenze zu qualifizieren noch markiert sie die Grenze zwischen produktivem und unproduktivem Gebiet; sie geht vielmehr mitten durch das produktive Gebiet.

Der natürliche westliche Grenzverlauf der S***** läßt sich anhand des Orthofotos (= entzerrtes lagerichtiges Luftbild im Maßstab 1 : 5000, aufgenommen am 17. 9. 1982), das einen integrierenden Bestandteil des Ersturteiles bildet, wie folgt umschreiben: Die natürliche westliche Grenze beginnt im Norden in ca 1280 m Seehöhe beim A***** und verläuft entlang des dort befindlichen Zaunes, der die nördliche Grenze zwischen W***** und S***** markiert (Legende Punkt 1), in Richtung Westen bis zu jenem fast senkrechten Felsfuß, an dem der Zaun endet. Von hier aus verläuft die Grenze in südwestlicher Richtung über den sehr steilen und sehr schütter bewaldeten Felshang bis zur Felsbruchkante in ca 1600 m Seehöhe (Legende Punkt 2). Die Grenze verläuft entlang dieser Felsbruchkante in Richtung Südwesten, überquert den oberen Klammbachgraben (Legende Punkt 3) in einer Schleife kurz in Richtung nach Nordosten und dreht dann wieder in südliche Richtung entlang der Oberkante des steilen, sehr markanten Felsabbruches (Legende - zweiter - Punkt 2) bis hinauf zu jenem Punkt, an dem die Verflachung zum Hieflkopf beginnt. Dieser Punkt befindet sich in ca 2100 m Seehöhe und liegt ca 190 m nordöstlich des Hieflkopfgipfels (2170 m). Von dort aus fällt die Grenze steil ab und führt entlang des Felsbruches zuerst in südöstlicher und dann in östlicher Richtung bis zum kleinen Hieflkopf (Legende Punkt 8) am oberen Ende des Hieflganges (Legende Punkt 7). Von dort aus verläuft die Grenze weiter in gerader Linie in nordöstlicher Richtung über steile Felsabbrüche bis zum südwestlichen Ende der Grundparzelle 328).

Die Weidefläche außerhalb der westlichen Mappengrenze der Grundparzelle 328 (Teilfläche "9" laut Orthofoto) umfaßt bis zum jeweiligen Felsbereich ein Flächenausmaß von 1,55 ha. Die Hangneigung ist so beschaffen, daß das Areal ohne weiteres zur Beweidung durch Jungrinder, Schafe und Ziegen geeignet ist. Die Beweidung durch Schafe von der W***** aus ist möglich, wenn an der nördlichen Grenze der S***** kein Zaun vorhanden oder dieser nicht schafdicht ist.

Oberhalb der Katastergrenze zwischen den Grundstücken 334/1 und 328 befindet sich eine Waldfläche (Teilfläche "10" laut Orthofoto), die bis zum Felsfuß 1,1 ha umfaßt. Diese Waldfläche ist als Schutzwald zu qualifizieren. Das minimal anfallende Holz kann nur über die Grundparzelle 328 bewirtschaftet werden. Dies gestaltet sich als sehr aufwendig, so daß kaum ein Erlös zu erzielen ist.

Diese Teilflächen "9" und "10" liegen außerhalb der natürlichen Grenze der W*****. Nachhaltige Spuren einer forstwirtschaftlichen Nutzung dieser beiden Flächen waren im Herbst 1993 nicht vorzufinden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, von wem diese strittigen Teilflächen in den letzten 30 Jahren entsprechend den natürlichen Möglichkeiten genutzt und bewirtschaftet wurden.

Das Gebiet, das von der Mappengrenze und dem oben beschriebenen natürlichen westlichen Grenzverlauf eingeschlossen wird, umfaßt insgesamt 14,25 ha - ohne Berücksichtigung der oben erwähnten Weide (Teilfläche "9" im Ausmaß von 1,55 ha) und der Waldfläche (Teilfläche "10" im Ausmaß von 1,1 ha) 11,6 ha. Dabei handelt es sich um einen Osthang, der aus steilen bis senkrechten Felswänden besteht, die nur vereinzelt mit Bäumen und Legföhren bestockt sind. Eine forstwirtschaftliche Bewirtschaftung ist dort nicht möglich, in Betracht käme allenfalls eine Einzelnutzung, wenn bedingt durch ungünstige Witterungseinflüsse (Wind, Schnee) vereinzelt Bäume auf die darunterliegende Parzelle stürzen. Die Bringung des allenfalls anfallenden Holzes ist nur über die Grundparzelle 328, nicht aber bergauf möglich.

Am 20. 8. 1991 trieben die Beklagten Schafe in das strittige Gebiet auf. Daraufhin veranlaßte der Kläger, um seinerseits eine Besitzhandlung zu setzen, am 6. 9. 1991 die Schlägerung von zwei 15 bis 18 m hohen Lärchen im strittigen Areal.

Ein für das gesamte Amertal einheitliches Zuordnungssystem, wonach die Flächen der Talalmen bis zum Fuß der sogenannten "Trogwände" als eigene Parzellen ausgeschieden und die das Trogtal einschließenden Felswände praktisch durchgehend den darüberliegenden Hochalmen oder Waldflächen zugeordnet werden, konnte nicht festgestellt werden.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß sich der Kläger zum Beweis seines Eigentums primär auf die Mappengrenze, die als natürliche Grenze einem im F***** generellen Zuordnungssystem entspreche, stütze. Entgegen der Auffassung des Klägers diene aber nach § 8 Z 1 des Vermessungsgesetzes BGBl 1968/306 nur ein - für die KG F***** noch nicht angelegter - Grenzkataster zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke.

Der Kläger berufe sich auf die Darstellung der Parzellengrenze in der Mappe des Grundsteuerkatasters, auf welcher alle späteren Mappendarstellungen beruhten. Der Grundsteuerkataster sei aufgrund eines kaiserlichen Patentes vom 23. 12. 1817 angelegt werden. Sein Zweck habe darin bestanden, "die Besitzer, die Kulturen und deren Flächen zu erfassen, diese Flächen ertragsmäßig zu schätzen, um eine einheitliche gerechte Grundlage für die Steuerbemessung zu erhalten". Mit Hilfe des Grundsteuerkatasters habe daher lediglich eine Bemessungsgrundlage für die Ausmittlung der Grundsteuer geschaffen werden sollen. Für den verbindlichen Nachweis von Grenzverläufen sei der Grundsteuerkataster hingegen von Anfang an nicht bestimmt gewesen, welche Tatsache durch die festgestellten Generalisierungen und Pauschalierungen der Linienführung auch hinreichend belegt werde. Der Zweck der Grundbuchsmappe ergebe sich aus § 3 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes (BGBl 1930/2) und bestehe lediglich in der Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften. Am öffentlichen Glauben des Grundbuches nähmen daher zwar die Grundstücksnummern, nicht aber die Mappengrenzen teil. Weder die Mappe des Grundsteuerkatasters noch jene des Grundbuches könnten daher die Größe und die Grenzen eines Grundstückes beweisen. Maßgeblich sei vielmehr einzig und allein der in der Natur festzustellende Grenzverlauf.

Der natürliche westliche Grenzverlauf der S***** habe festgestellt werden können. Er decke sich nicht mit der Mappengrenze, sondern verlaufe westlich von dieser. Vom maßgeblichen natürlichen Grenzverlauf ausgehend fielen die strittigen Teilflächen "9" und "10" der S***** zu. Zur Frage der behaupteten Bewirtschaftungshandlungen, die der Kläger und seine Rechtsvorgänger zumindest während der gesetzlichen Ersitzungszeit im streitgegenständlichen Bereich gesetzt haben wollen, habe nur eine negative Feststellung getroffen werden können, so daß dem Kläger der für seine Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB maßgebliche Beweis seines Eigentumsrechtes nicht gelungen sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die aufgrund eines mängelfreien Verfahrens getroffenen, vom Kläger bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes und teilte auch dessen rechtliche Beurteilung. Der gegenständliche Rechtsstreit unterscheide sich von dem vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung 3 Ob 12/98f beurteilten Rechtsstreit über die ebenfalls strittige Grenze der W***** zur benachbarten T***** insofern, als in diesem Verfahren eine Feststellung über den Verlauf einer Naturgrenze nicht möglich gewesen sei und es daher nach der vom Obersten Gerichtshof in diesem Verfahren geäußerten Rechtsansicht am Beklagten gelegen gewesen wäre, eine Abweichung des Verlaufes der natürlichen Grenze von dem zwischen den Parteien unstrittigen Verlauf der Mappengrenze unter Beweis zu stellen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr keine Folge zu geben.

Die Revision ist im Hinblick auf die gebotene Abgrenzung des hier zu beurteilenden Sachverhaltes von dem der Entscheidung 3 Ob 12/98f des Obersten Gerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt zwar zulässig, aber nicht berechtigt.

Der Kläger hat sich zum Beweis seines Eigentums primär darauf gestützt, daß die Nutzungsgrenzen zwischen den beiden Almen jedenfalls seit ca 100 Jahren mit der Mappengrenze ident und durch auffällige Gegebenheiten in der Natur (Felsen, Bäume etc), die immer allgemein als Grenzpunkte angesehen und akzeptiert worden seien, gekennzeichnet seien. Die dabei eingehaltene Abgrenzung der Talalmen gegenüber den Talhängen entspreche einem im F***** generell praktizierten Zuordnungssystem.

Die Vorinstanzen haben demgegenüber festgestellt, daß entgegen dem Vorbringen des Klägers und der Eintragung in der Katastralmappe des Grundsteuerkatasters und in der darauf beruhenden Grundbuchsmappe die natürliche Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien so verlaufen ist, daß jene strittigen Teile des Grundstückes 334/1, auf die sich das Unterlassungsbegehren des Klägers bezieht, zu dem Grundstück der Beklagten gehören. Die Vorinstanzen haben daher den Beweis des Eigentums des Klägers als nicht erbracht angesehen.

Vom Kläger wird in seinen Revisionsausführungen nicht in Zweifel gezogen, daß nach der in Lehre und Rechtsprechung herrschenden Ansicht die Behauptung eines bestimmten Grenzverlaufs eines nicht in den Grenzkataster eingetragenen Grundstückes weder durch Grundbuchsauszüge noch durch Mappenkopien bewiesen werden kann, weil im Grundbuch der Verlauf der Grenzen zwischen den einzelnen Grundstücken nicht ersichtlich ist und mit der Katastral- bzw der Grundbuchsmappe die Ausdehnung eines Grundstückes und damit auch der Verlauf seiner Grenzen nicht bewiesen werden kann. Daher bestimmt auch § 3 AllGAG, daß die Grundbuchsmappe, bei der es sich um eine Kopie der Katastralmappe handelt (§ 45 Abs 3 VermG), lediglich zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften bestimmt ist; es kann ihr daher auch kein Vertrauensschutz zugebilligt werden. Maßgeblich sind somit nicht die Papiergrenzen, sondern die Naturgrenzen, das heißt der in der Natur festzustellende Verlauf der Grenzen (vgl SZ 69/187 mwN uva). Solche "natürlichen Grenzen" können in den Almregionen und im Gebirge beispielsweise ein Grat (Wasserscheide), ein Bach in der Talsohle oder, wie der Kläger im Verfahren erster Instanz selbst noch vorgebracht hat, sonstige auffällige Gegebenheiten in der Natur (Felsen, Bäume, Berggipfel, Bergrücken, unterschiedliche Kulturgattungen, Schlucht usw) bilden. Der vom Kläger nunmehr in der Revision vertretenen Ansicht, wonach nur markierte Grenzpunkte oder Grenzzeichen "natürliche Grenzen" darstellen könnten, kann daher nicht gefolgt werden.

Während die soeben behandelte Frage der rechtlichen Beurteilung der Mappengrenzen zur rechtlichen Beurteilung gehört, ist die Frage, wo die natürliche Grenze zwischen den Almen der Parteien verläuft, eine Frage der Würdigung aller Beweise einschließlich der Kataster- und Grundbuchsmappe sowie eine Frage der Feststellung von Tatsachen, die durch den Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden kann. Dazu gehört auch die Frage der Kulturgattungen. Soweit daher der Kläger in seinen Revisionsausführungen auch unter Bezugnahme auf die Kulturgattungen darzulegen versucht, daß doch die Eintragung des Grenzverlaufes in der Mappe verläßlich und daher der Entscheidung zugrundezulegen sei, bekämpft er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung und die darauf beruhenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen (vgl 7 Ob 701/89; 7 Ob 686/89; SZ 38/32 ua).

Weiters wiederholt der Kläger sein Vorbringen in der Berufung, daß durch die Protokollierungen bei der Anlegung des neuen Grundbuches im Jahr 1882 die Rechtsvorgänger der Streitteile die Mappengrenze als Eigentumsgrenze anerkannt hätten und daher von dieser Grenze auszugehen sei, da irgendwelche Grenzveränderungen in der Zeit danach nicht erwiesen seien.

Diesem Vorbringen hat jedoch das Berufungsgericht als Tatsacheninstanz entgegengehalten, daß die Behauptung des Klägers, wonach sich die Rechtsvorgänger der Streitteile anläßlich der Grundbuchsanlegung 1882 auf die Mappengrenze als Eigentumsgrenze geeinigt hätten, in den vorliegenden Beweisergebnissen keine Deckung findet. Eine Prüfung dieser Tatsachenfrage ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt. In rechtlicher Hinsicht ist jedenfalls auch bereits für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten der ausdrücklichen Regelung des § 3 AllGAG (BGBl 1930/2) davon auszugehen, daß der Darstellung in der Grundbuchsmappe nicht die Bedeutung einer bücherlichen Eintragung zukam und daher das Vertrauen auf die Darstellung der Grenze in der Grundbuchsmappe nicht geschützt war (vgl SZ 28/127; Wegan, Die Bedeutung der Mappe im Grundbuchsverfahren und bei Grenzstreitigkeiten, ÖJZ 1953, 34 ff).

Soweit der Kläger schließlich die Berechtigung seines Klagebegehrens noch unter Hinweis auf die ein benachbartes Grundstück und daher nach seiner Ansicht einen vergleichbaren Sachverhalt betreffende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17. Dezember 1997, 3 Ob 12/98f darzulegen versucht, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß dieser Vorentscheidung insofern ein anders festgestellter Sachverhalt zugrundelag, als damals der Verlauf der Naturgrenzen nicht festgestellt werden konnte. Der Oberste Gerichtshof vertrat daher unter Hinweis auf Wegan aaO und Randa, Eigentum2, 480 die Ansicht, daß im Falle des Fehlens von Naturgrenzen der Käufer - vor Anlegung des Grenzkatasters - Eigentum in jenen (unstrittigen) Grenzen erwirbt, die von der Grundbuchsmappe dargestellt werden.

Im vorliegenden Fall wurde hingegen festgestellt, daß zwischen den beiden Almen eine natürliche Almengrenze vorhanden ist, welche von der in der Kataster- und Grundbuchsmappe eingetragenen Papiergrenze abweicht. Da die vom Unterlassungsbegehren des Klägers umfaßten Teilflächen nach den maßgebenden Naturgrenzen zum Grundstück der Beklagten gehören, eine Ersitzung des Eigentumsrechtes durch den Kläger hinsichtlich dieser Teilflächen ebenfalls nicht erwiesen ist, haben die Vorinstanzen das Klagebegehren zutreffend abgewiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.