JudikaturJustiz6Ob18/12h

6Ob18/12h – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Februar 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Feldkirch zu FN ***** eingetragenen W***** R***** GmbH mit dem Sitz in Bregenz, über die „außerordentlichen (Revisions )Rekurse“ der Gesellschaft und ihres Geschäftsführers Dr. W***** L***** W*****, gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 13. September 2011, GZ 3 R 153/11s 92, womit der Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 28. Juli 2011, GZ 1 Nc 29/11y 2, zurückgewiesen wurde, und vom 14. September 2011, GZ 3 R 126/11w, 127/11t 94, womit die Beschlüsse des Landesgerichts Feldkirch vom 20. Mai 2011, GZ 47 Fr 2579/11v 85 und 86, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „außerordentlichen (Revisions )Rekurse“ werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

1. Dem in den Rekursen der Rechtsmittelwerber gegen Zwangsstrafbeschlüsse (§ 283 Abs 3 UGB) gestellten Ablehnungssantrag gegen Diplomrechtspfleger, der diese Beschlüsse gefasst hatte, gab der Präsident des Firmenbuchgerichts nicht statt.

Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs der Gesellschaft und ihres Geschäftsführers gegen diesen Beschluss als unzulässig zurück. Es sprach ferner aus, dass der Revisionsrekurs nach § 26 Abs 2 JN iVm § 7 RPflG jedenfalls unzulässig sei.

Dagegen wendet sich einer der „außerordentlichen (Revisions )Rekurse“ der Gesellschaft und ihres Geschäftsführers.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte, ist gegen die Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs über die Erledigung eines Ablehnungsantrags gegen einen Rechtspfleger nach § 7 RPflG ein Rekurs nicht zulässig. Der angefochtene Zurückweisungsbeschluss steht daher mit der Rechtslage im Einklang. Der unzulässige Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen (vgl 1 Ob 101/05t).

Das sich aus Art 6 EMRK ergebende Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder wo ein solcher besteht auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen; es gewährt auch keinen Zugang zu einem Höchstgericht. Es bedarf daher nicht jede behauptete Nichtigkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen einer Prüfung durch ein Höchstgericht (RIS Justiz RS0074613; vgl RS0079186; RS0043962; RS0074833 [T1]). Weder Art 82 Abs 1 B VG noch Art 6 EMRK rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsmittelbeschränkungen (vgl RIS Justiz RS0044057). Aus Art 13 EMRK kann ein Recht auf Normenkontrolle etwa ein Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht abgeleitet werden (RIS Justiz RS0121722).

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem es einen nach der Rekurserhebung eingebrachten Schriftsatz der Rechtsmittelwerber zurückwies, ihren Unterbrechungsantrag abwies und die Zwangsstrafbeschlüsse des Erstgerichts gegen die Gesellschaft und ihren Geschäftsführer mit einer Maßgabe bestätigte, war mangels der Voraussetzungen des § 15 Abs 1 FBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind Zwangsstrafen nach § 283 UGB keine Strafen im Sinn des Art 6 Abs 1 EMRK (keine „Kriminalstrafen“: RIS Justiz RS0115894 [T7]), fallen doch unter den Begriff der „strafrechtlichen Anklage“ im Sinn dieser Konventionsbestimmung jedenfalls keine Maßnahmen, die dazu dienen, die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen (Art 5 lit b EMRK), wie dies der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl VfSlg 10.840/1986 mwN) vertritt und dem keine Judikatur des EGMR entgegensteht (vgl EGMR 2. 6. 1993, K gegen Österreich, Nr 16.002/90, Rz 38 f; EFSlg 10.840 mwN; Grabenwarter/Pabel , Europäische Menschenrechtskonvention 5 394).

Rechtssätze
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