§ 26 §. 26.
§ 26 §. 26. — JN
§ 26 §. 26. — JN
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Siehe auch §§ 16 und 17 sowie das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 111/1895
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1898
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020802
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(1) Die Vorschriften über die Ablehnung von Richtern finden auch auf Schriftführer, Angestellte der Gerichtskanzlei und Vollstreckungsbeamte, sofern sie als Zustellungs-, Beurkundungs- oder Vollstreckungsorgane einschreiten, mit der Maßgabe Anwendung, dass zur Entscheidung der Gerichtsvorsteher berufen ist, welchem die Dienstaufsicht über diese Organe zusteht.
(2) Diese Entscheidung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.