JudikaturJustizRS0120299

RS0120299 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juni 2022

Im Gegensatz zu § 12 AußStrG aF lässt § 43 Abs 1 AußStrG nF die Vollstreckbarkeit, Verbindlichkeit der Feststellung oder Rechtsgestaltung (erst) mit der Rechtskraft des Beschlusses eintreten. Dies gilt - mangels einer Sonderregelung - auch für Umbestellungsbeschlüsse des Sachwalterschaftsgerichts. Die Rechtsprechung zur fehlenden Rechtsmittelbefugnis des bisherigen Sachwalters gegen den Umstellungsbeschluss kann damit nicht fortgeschrieben werden.

Entscheidungen
11