JudikaturJustiz5Ob93/12f

5Ob93/12f – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Juni 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei K***** B*****, vertreten durch Mag. Erich Frenner, Rechtsanwalt in Saalfelden, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei S***** S*****, wegen einstweiliger Verfügung, über die Revisionsrekurse der gefährdeten Partei und des G***** B*****, gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 6. Juli 2010, GZ 3 R 126/10k, 3 R 127/10g 20, mit welchem infolge Rekurse der gefährdeten Partei die Beschlüsse des Landesgerichts Salzburg vom 8. Oktober 2009, GZ 53 Nc 52/09a 2, und vom 27. Mai 2010, GZ 53 Nc 52/09a 13, bestätigt wurden, und gegen den weiteren Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 27. Februar 2012, GZ 3 R 16/12m 39, mit welchem der Rekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 8. September 2010, GZ 53 Nc 52/09a 27, zurückgewiesen und dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs des G***** B***** nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beide Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zum Revisionsrekurs ON 23 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 6. Juli 2010, GZ 3 R 126/10k, 3 R 127/10g 20:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den von der gefährdeten Partei erhobenen Rekurs gegen die Zurückweisung eines von dieser erhobenen Ablehnungsantrags inhaltlich behandelt und diesem nicht Folge gegeben. Weiters hat das Rekursgericht dem Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Zurückweisung eines von dieser erhobenen Rechtsmittels gegen eine zweitinstanzliche Verfahrenshilfeentscheidung nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidungen richtet sich der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei und des G***** B*****, mit welchem diese eine meritorische Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über die vermeintliche Befangenheit näher bezeichneter Richter anstreben.

Soweit in der Eingabe der Rechtsmittelwerber (neuerlich) ein Verfahrenshilfeantrag enthalten ist, musste dieser keiner Entscheidung zugeführt werden (1 Ob 211/09z; 1 Ob 129/10t; 3 Ob 9/12p) und auch einer Verbesserung des Rechtsmittels durch Anwaltsunterfertigung bedarf es nicht (RIS Justiz RS0005946).

Das in einem ausgeführte Rechtsmittel ist, soweit es von der gefährdeten Partei erhoben wurde, zufolge § 24 Abs 2 JN (RIS Justiz RS0098751) bzw gemäß § 528 Abs 2 Z 2 und 4 ZPO jedenfalls unzulässig. Soweit der Revisionsrekurs von G***** B***** erhoben wurde, fehlt diesem die Rechtsmittellegitimation, weil die bekämpfte Entscheidung ausschließlich die gefährdete Partei betraf; dies muss ebenfalls zur Rechtsmittelzurückweisung führen.

Zum Revisionsrekurs ON 41 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 27. Februar 2012, GZ 3 R 16/12m 39:

Das Erstgericht hat mit seinem Beschluss einen (nur) von G***** B***** erhobenen Verfahrenshilfeantrag und Revisionsrekurs mangels Parteistellung zurückgewiesen. Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss den Rekurs der gefährdeten Partei mangels Rechtsmittellegitimation zurück und gab dem Rekurs des G***** B***** nicht Folge.

Gegen diese Entscheidungen richtet sich wiederum der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei und des G***** B*****, mit welchem diese den bekämpften „Beschluss des Landesgerichts wie praktisch das gesamte Verfahren (für) jedenfalls grob und schuldhaft rechtswidrig“ halten.

Soweit in der Eingabe der Rechtsmittelwerber (neuerlich) ein Verfahrenshilfeantrag enthalten ist, musste dieser wiederum keiner Entscheidung zugeführt werden (RIS Justiz RS0125478) und auch einer Verbesserung des Rechtsmittels durch Anwaltsunterfertigung bedarf es nicht (RIS Justiz RS0005946).

Das in einem ausgeführte Rechtsmittel ist, soweit es von der gefährdeten Partei erhoben wurde, unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO aufgezeigt, sondern nur auf die vermeintliche Notwendigkeit der Erhebung des Rechtsmittels zur Wahrung von Amtshaftungsansprüchen hingewiesen wird. Soweit der Revisionsrekurs von G***** B***** erhoben wurde, ist dieser zufolge § 528 Abs 2 Z 2 und 4 ZPO jedenfalls unzulässig. Auch dieser Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen.