JudikaturJustiz5Ob300/03h

5Ob300/03h – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Januar 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Dr. Hans S*****, 2. Mag. Heinz S*****, beide vertreten durch Dr. Peter Knirsch und Dr. Johannes Gschaider, Rechtsanwälte in Wien, wegen Rechtfertigung des Eigentumsrechts, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 14. November 2003, AZ 7 R121/03d, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 2. Juli 2003, TZ 1807/03, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragsteller haben die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Im Verlassenschaftsverfahren nach Johanna W*****, verstorben am 3. 3. 2002, wurde vom Bezirksgericht Meidling als Verlassenschaftsgericht zu GZ 2 A 98/02d-40 mit Beschluss vom 21. 5. 2003 aufgrund der rechtskräftigen Einantwortungsurkunde die Vormerkung der Eigentumsrechte der Antragsteller je zur Hälfte ob der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, bewilligt. Nach Einlangen der Unbedenklichkeitsbescheinigungen vom 30. 5. 2003 beantragten die Antragsteller beim Erstgericht als Grundbuchsgericht die Einverleibung der Anmerkung der Rechtfertigung.

Das Erstgericht wies den Antrag gemäß § 177 AußStrG ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge, sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei und führte Folgendes aus:

Gemäß § 177 AußStrG könne vom Erben die Eintragung der Einantwortungsverordnung in die öffentlichen Bücher zur Übertragung des Eigentums der in denselben vorkommenden zur Verlassenschaft gehörigen unbeweglichen Gütern nur bei der Abhandlungsbehörde angesucht werden, welche dieselbe, wenn die Einantwortung rechtskräftig sei, zu bewilligen habe. Zur Klärung der Frage, ob nunmehr die Zuständigkeit zur Rechtfertigung des vorgemerkten Eigentumsrechts auf das Grundbuchsgericht übergehe, seien die Bestimmungen des § 29 LiegTeilG sowie die Bestimmungen der §§ 532 ff GeO zu berücksichtigen. Gemäß § 29 LiegTeilG seien die grundbücherlichen Eintragungen, deren Grundlagen im Laufe einer Verlassenschaftsabhandlung in einer den Erfordernissen der Einverleibung entsprechenden Form festgestellt wurden, in Ermangelung eines entsprechenden Ansuchens der Beteiligten durch das Verlassenschaftsgericht nach Eintritt der Rechtskraft der Einantwortung von Amts wegen zu bewirken, wenn die für die Bewilligung der Eintragung erforderlichen Urkunden, soweit sie nicht Ausfertigungen der Entscheidungen des Verlassenschaftsgerichts seien, diesem Gerichte vorlägen. Mit den von Amts wegen zu treffenden Verfügungen sei, wenn nicht eine entgegenstehende Erklärung der Beteiligten vorliege, in der Regel (Abs 4 leg cit) bis zum Ablauf von sechs Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der Einantwortung innezuhalten. Aus § 532 Abs 1 GeO ergebe sich die Amtswegigkeit der Verbücherung unter anderem der Einantwortungsurkunde, wenn die Unbedenklichkeits- bescheinigung des Finanzamtes, soweit sie erforderlich sei, vorliege und die Partei innerhalb dieser Frist nicht um die Verbücherung angesucht habe. Die Überwachung der genannten Sechs-Wochen-Frist obliege der Geschäftsabteilung. Nach Ablauf der Frist habe das Verlassenschaftsgericht gemäß § 533 Abs 1 GeO die Erlassung des die Grundbuchsordnung herstellenden Beschlusses von Amts wegen zu veranlassen.

Aus diesen Bestimmungen erhelle, dass es ausschließlich Sache des Abhandlungsgerichtes sei, die Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens, sofern grundbücherliche Anordnungen erforderlich seien, zu veranlassen. Wenn wie im vorliegenden Fall nach rechtskräftiger Einantwortungsurkunde jedoch mangels Vorliegens der Unbedenklichkeitsbescheinigung die Einverleibung der Vormerkung des Eigentumsrechts vom Verlassenschaftsgericht bewilligt worden sei, ändere dies nichts an der funktionellen Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts, die abschließende Verbücherung des Eigentumsrechts durch Rechtfertigung über Antrag zu bewilligen. Das Abhandlungsgericht habe zu beurteilen, ob die Liegenschaft der Abhandlung unterzogen worden sei, ob der antragstellende Erbe zur bücherlichen Eintragung berechtigt sei, ob ihm die Liegenschaft im Verfahren zugewiesen worden sei und ob die Einantwortungsurkunde rechtskräftig geworden sei. Auch wenn im vorliegenden Fall die Beurteilung dieser Zugehörigkeit der betreffenden Liegenschaften zum Nachlass und die Berechtigung der Erben zur bücherlichen Eintragung mit der Bewilligung der Vormerkung des Eigentumsrechts der Erben bereits vorgenommen worden sei, so verbleibe dennoch die Zuständigkeit zur Verbücherung des Abhandlungsergebnisses beim Verlassenschaftsgericht. Vom Verlassenschaftsgericht sei dem zuständigen Finanzamt einer Ausfertigung der Einantwortungsurkunde übermittelt worden und die betreffende Unbedenklichkeitsbescheinigung liege nunmehr vor. Es seien somit sämtliche materiell-rechtlichen Voraussetzungen gegeben, um die Verbücherung des Eigentumsrechts der Erben vom Verlassenschaftsgericht beschlussmäßig zu erwirken.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob nach Vormerkung des Eigentumsrechts aufgrund einer rechtskräftigen Eigentumsurkunde zur Rechtfertigung des Eigentumsrechts das Verlassenschaftsgericht zuständig bleibe, keine oberstgerichtliche Judikatur bestehe.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die beantragte Rechtfertigung bewilligt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

Die Rechtsmittelwerber machen im Wesentlichen geltend, das Verlassenschaftsgericht sei für die Rechtfertigung der Vormerkung nicht mehr zuständig.

Der erkennende Senat erachtet demgegenüber den Beschluss des Rekursgerichts und dessen Begründung für zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Den Rechtsmittelausführungen ist kurz noch Folgendes entgegenzuhalten:

Der Grund für die ausschließliche Zuständigkeit des Abhandlungsgerichts gemäß § 177 AußStrG wird darin gesehen, dass allein das Abhandlungsgericht in der Lage ist, zu beurteilen, ob die Liegenschaft der Abhandlung unterzogen wurde, ob der antragstellende Erbe zur bücherlichen Eintragung berechtigt ist, ob ihm die Liegenschaft im Verfahren zugewiesen wurde und ob die Einantwortungsurkunde rechtskräftig geworden ist (7 Ob 56/00m mwN). Anlässlich der Entscheidung über die Rechtfertigung sind die Voraussetzungen der Vormerkungsbewilligung grundsätzlich nicht neuerlich zu untersuchen; zu prüfen ist nur mehr, ob die Urkunde, deren Fehlen bisher dem unbedingten Eintrag entgegenstand, nunmehr vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0060736). Daraus wollen die Rechtsmittelwerber den Schluss ziehen, dass das Abhandlungsgericht mit der Prüfung der Vormerkungsvoraussetzungen seinen Kompetenzbereich ausgeschöpft habe; die Prüfung einer nachgereichten steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung habe durch das - in Grundbuchssachen gemäß § 75 GBG im Allgemeinen zuständige - Grundbuchsgericht zu erfolgen.

Dagegen spricht zunächst folgende Erwägung: Wären die Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes schon früher vorgelegen, würde an der Zuständigkeit des Abhandlungsgerichts für die - auch amtswegige - Bewilligung der Einverleibung keine Zweifel bestehen. Da die Vormerkung in Verbindung mit ihrer nachfolgenden Rechtfertigung der Einverleibung gleichkommt, liegt es nahe, die Zuständigkeit für die Anmerkung der Rechtfertigung als Teil der Verbücherung des Abhandlungsergebnisses beim Abhandlungsgericht zu belassen (vgl § 29 LiegTeilG; RIS-Justiz RS0013544).

Weiters ist zu beachten, dass die Bedingung, unter der der Rechtserwerb bei der Vormerkung erfolgt, aus der Eintragung nicht ersichtlich ist. Eingetragen wird lediglich die Eintragungsart Vormerkung (§ 103 Abs 1 GBG iVm § 12 Abs 1 GUG), nicht aber das Fehlen der Unbedenklichkeitsbescheinigung als Grund, warum nicht gleich die Einverleibung bewilligt wurde (vgl etwa Dittrich/Pfeiffer , Muster für Grundbuchsanträge² Einl 40, 69, Muster 23). Diese Ursache ergibt sich regelmäßig nur aus dem die Bewilligung der Vormerkung betreffenden Akt (vgl 5 Ob 124/91 = SZ 64/179; 5 Ob 90/92 = SZ 65/90). Auch im vorliegenden Fall ist das ursprüngliche Fehlen der Unbedenklichkeitsbescheinigungen aus der Eintragung selbst nicht zu ersehen. Das Grundbuchsgericht müsste daher erst den Verlassenschaftsakt beischaffen, um über die notwendige Entscheidungsgrundlage für die Bewilligung oder Ablehnung der jetzt beantragten Anmerkung der Rechtfertigung zu verfügen. Auch diese praktische Erwägung spricht für das Ergebnis des Rekursgerichts.

Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Antragsteller haben die verzeichneten Revisionsrekurskosten - ganz abgesehen vom Misserfolg ihres Rechtsmittels - selbst zu tragen, weil in Grundbuchssachen kein Kostenzuspruch stattfindet (RIS-Justiz RS0035961).

Rechtssätze
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