JudikaturJustizRS0060736

RS0060736 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 2022

Sind dem Grundbuchsakt, in dem die Vormerkung bewilligt wurde, im einzelnen die der Einverleibung des Rechts entgegenstehenden Mängel zu entnehmen und ist diesem Akt nicht zu entnehmen, dass andere der Rechtfertigung bedürfende Mängel vorhanden waren, so reicht es zum Nachweis der Rechtfertigung der Vormerkung und des Umfanges der Vormerkung aus, dass bloß Urkunden bzw die Urkunden in der erforderlichen Form vorgelegt werden, deren Fehlen bisher dem unbedingten Eintrag entgegenstand.

Entscheidungen
13