BundesrechtBundesgesetzeAußerstreitgesetz§ 177

§ 177Einantwortung

Stehen die Erben und ihre Quoten fest und ist die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nachgewiesen, so hat das Gericht den Erben die Verlassenschaft einzuantworten (§ 797 ABGB).

Entscheidungen
72
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    25