RS0118801 – OGH Rechtssatz
RS0118801 – OGH Rechtssatz
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Der Grund für die ausschließliche Zuständigkeit des Abhandlungsgerichts gemäß § 177 AußStrG liegt darin, dass allein das Abhandlungsgericht in der Lage ist, zu beurteilen, ob die Liegenschaft der Abhandlung unterzogen wurde, ob der antragstellende Erbe zur bücherlichen Eintragung berechtigt ist, ob ihm die Liegenschaft im Verfahren zugewiesen wurde und ob die Einantwortungsurkunde rechtskräftig geworden ist.