Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die Antragsteller haben die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.…
Text Begründung: Im Verlassenschaftsverfahren nach Johanna W*****, verstorben am 3. 3. 2002, wurde vom Bezirksgericht Meidling als Verlassenschaftsgericht zu GZ 2 A 98/02d-40 mit Beschluss vom 21. 5. 2003 aufgrund der rechtskräftigen Einantwortungsurkunde die Vormerkung der Eigentumsrechte der Antragstel…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt. Die Rechtsmittelwerber machen im Wesentlichen geltend, das Verlassenschaftsgericht sei für die Rechtfertigung der Vormerkung nicht mehr zuständig. Der erkennende Senat erachtet demgegenüber den …