JudikaturJustiz4Ob80/00v

4Ob80/00v – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. April 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Franz Walter H*****, über den Revisionsrekurs des 1. Karl H*****, 2. Franz H*****, beide vertreten durch Dr. Peter Stoff, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Jänner 2000, GZ 43 R 1048/99g, 43 R 1049/99d-25, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Döbling vom 6. August 1999, GZ 7 A 60/99a-11 und 12, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Erblasser, dessen leibliche Söhne die Rechtsmittelwerber sind, verstarb am 14. 3. 1999 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung. Sein Nachlass besteht ua aus dem Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ ***** GB S***** und einigen geringfügigen Sparguthaben.

Die Söhne des Erblassers einigten sich dahin, dass der am 29. 7. 1960 geborene Karl H***** den in den Nachlass fallenden Liegenschaftsanteil allein übernähme. Der am 27. 5. 1959 geborene Franz H***** erteilte seinem Bruder Vertretungsvollmacht für das Verlassenschaftsverfahren nach dem Erblasser, die ihn insbesondere auch zur Abgabe der bedingten oder unbedingten Erbserklärung sowie zur Erbsentschlagungserklärung, zur Erstattung und Unterfertigung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses udgl ermächtigte.

Zur Abhandlungstagsatzung vor dem Gerichtskommissär erschien nur Karl H*****, der dort im eigenen Namen und im Vollmachtsnamen seines Bruders Franz H***** auftrat. Dort bestätigte er die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in der amtlichen Todfallsaufnahme. Festgestellt wurde, dass aufgrund des Gesetzes die beiden Rechtsmittelwerber zur Hälfte des Nachlasses zur Erbschaft berufen seien. Nach Rechtsbelehrung über die Bedeutung der bedingten und unbedingten Erbserklärung, insbesondere darüber, dass Erben bei Abgabe der unbedingten Erbserklärung für alle Schulden des Erblassers, sowie von diesem allenfalls angeordnete Vermächtnisse unbeschränkt auch mit ihrem eigenen Vermögen haften, selbst wenn diese Verbindlichkeiten erst nachträglich hervorkommen und das vorhandene Nachlassvermögen bei weitem übersteigen sollten, gab Karl H***** im eigenen Namen und im Vollmachtsnamen seines Bruders Franz H***** je zur Hälfte des Nachlasses aufgrund des Gesetzes die unbedingte Erbserklärung ab und beantragte deren Annahme zu Gericht. Sodann erstattete er ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis, in welchem er als Wert des Hälfteanteils der erwähnten Liegenschaft den anteiligen Einheitswert von 40.500 S einsetzte. Unter Hinzurechnung der Sparguthaben und anderer geringfügiger Vermögenswerte ergab dies eine Summe der Aktiva von 93.411,95 S. Dem standen laut diesem Vermögensbekenntnis Passiva in der Gesamthöhe von 238.466,07 S gegenüber, was eine Überschuldung von 145.054,12 S ergab. Sodann teilte Karl H***** das Erbteilungsübereinkommen mit seinem Bruder über die Liegenschaftshälfte mit und erklärte, die Erben würden sich über die Aufteilung der Nachlasswerte außergerichtlich einigen. Weiters beantragten die Erben die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts an der Liegenschaftshälfte für Karl H***** und dessen Ermächtigung zur freien Verfügung über die im eidesstättigen Vermögensbekenntnis angeführten Guthaben und Konti.

Das Erstgericht hat mit dem Mantelbeschluss ON 11 ua die aufgrund des Gesetzes von Karl H***** im eigenen Namen und im Namen des Franz H***** je zur Hälfte des Nachlasses abgegebene unbedingte Erbserklärung zu Gericht angenommen und das Erbrecht der Genannten aufgrund der Aktenlage für ausgewiesen erkannt (Punkt 1.), das Erbteilungsübereinkommen vom 22. 7. 1999 abhandlungsbehördlich zur Kenntnis genommen (Punkt 3.) und die Erklärung der Erben, sich über die Aufteilung der Nachlasswerte außergerichtlich zu einigen, zur Kenntnis genommen (Punkt 4.). Mit Einantwortungsurkunde ON 12 wurde der Nachlass den Rechtsmittelwerbern je zur Hälfte eingeantwortet und die nach dem Erbteilungsübereinkommen vorzunehmende Einverleibung der Liegenschaftshälfte für Karl H***** angeführt.

Das Rekursgericht gab dem gegen die Punkte 1, 3 und 4 des Beschlusses ON 11 sowie die Einantwortungsurkunde von beiden Erben erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Mit Unterfertigung des Protokolls vom 22. 7. 1999 durch Karl H***** sei der Protokollsinhalt zum Inhalt der Erklärung beider Brüder geworden, zumal der Gerichtskommissär gegenüber dem Erstgericht bestätigt habe, dass das Protokoll den objektiven Inhalt der Tagsatzung vom 22. 7. 1999 richtig wiedergebe. Der den Rekurswerbern obliegende Beweis der Unrichtigkeit des Protokolls sei nicht erbracht worden. Nach dem Rekursvorbringen habe Karl H***** nie beabsichtigt, für sich und seinen Bruder eine Erbserklärung je zur Hälfte des Nachlasses abzugeben; er habe vielmehr eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sich sein Bruder Franz H***** unwiderruflich und vorbehaltlos seines gesetzlichen Erbrechts entschlage. Sein mündlicher Antrag sei offensichtlich unrichtig protokolliert worden; im Vertrauen auf die Richtigkeit des Protokolls habe er dieses unterfertigt. Damit machten die Rechtsmittelwerber einen Erklärungsirrtum im Sinn des § 871 ABGB geltend. Eine Erbserklärung sei aber nach überwiegender Ansicht nur wegen Arglist oder Zwangs nach § 870 ABGB anfechtbar. Die vom Gerichtskommissär protokollierten unbedingten Erbserklärungen der Rekurswerber seien daher dem Verlassenschaftsverfahren zugrunde zu legen gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der beiden Söhne des Erblassers ist zwar zulässig, weil jüngere höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit einer Erbserklärung wegen Irrtums nicht besteht; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

Die Rechtsmittelwerber streben eine Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen dahin an, dass die am 1. 10. 1999 (mit Rekurserhebung) erfolgte Erbsentschlagung des Franz H***** zu Gericht angenommen und die Einantwortungsurkunde dahin erlassen werde, dass der Nachlass dem Sohn Karl H***** aufgrund seiner unbedingten Erbserklärung zur Gänze eingeantwortet werde. Sie vertreten die Auffassung, der Gerichtskommissär habe Karl H***** unvollständig belehrt und nicht richtig angeleitet. Die abgegebenen unbedingten Erbserklärungen beruhten somit auf einem vom Gerichtskommissär veranlassten Irrtum, der diesem im Übrigen offensichtlich auch hätte auffallen müssen und rechtzeitig aufgeklärt wurde. Für Erbserklärungen müsste dasselbe gelten, was die Rechtsprechung zu Erbsentschlagungserklärungen vertrete, dass sie nämlich wegen Willensmängeln angefochten werden können.

Vorausgeschickt sei, dass im Hinblick auf den Rechtsmittelantrag, aber auch den im Revisionsrekurs aufgezeigten Umtand, dass sich Gläubiger des Erblassers an Franz H***** halten, nicht nur die Beschwer des Sohnes Franz H***** - der durch die ihm zugeschriebene unbedingte Erbserklärung belastet ist - , sondern auch jene Karl H*****s zu bejahen ist, dem Rückgriffsforderungen seines Bruders drohen.

Die Rechtsmittelwerber wenden sich nicht mehr gegen die - schon vom Rekursgericht bejahte - Richtigkeit des Protokolls; vielmehr leiten sie aus dem gesamten Protokollinhalt ab, dass der Gerichtskommissär seiner Belehrungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei, weshalb das Verfahren mangelhaft geblieben sei. Hiezu war zu erwägen:

Nach § 116 Abs 1 AußStrG haben die Bezirksgerichte - hier also der Gerichtskommissär (§ 9 GKoärG) - bei der Abhandlungstagsatzung von den vorgeladenen Erbberechtigten die Erklärung abzufordern, ob und auf welche Weise sie die Erbschaft antreten, oder ob sie diese ausschlagen wollen. Im vorliegenden Fall hat der Gerichtskommissär - jedenfalls nach dem Wortlaut des Protokolls - die Frage einer möglichen Erbsentschlagung nicht ins Gespräch gebracht. Ganz abgesehen von der Frage, ob der Gerichtskommissär unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles Anlass gehabt hätte, Karl H***** besonders über die Folgen der unbedingten Erbserklärung auch für seinen Bruder Franz H***** zu belehren, ist schon deshalb nach der Aktenlage von einer unzureichenden Aufklärung Karl H*****s, eines juristischen Laien, auszugehen. Daraus ist aber für die Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen:

Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 18/10; SZ 28/88 = JBl 1956, 48; JBl 1961, 278; NZ 1969, 120; NZ 1973, 77; NZ 1978, 159; SZ 54/98; NZ 1994, 184) und überwiegender Lehre (Brunner, Erberklärung und Erbverzicht, NZ 1979, 96 ff [99]; Welser in Rummel ABGB2„ §§ 799, 800 Rz 19; Eccher in Schwimann, ABGB2, § 806 Rz 2) tritt die Unwiderruflichkeit der Erbserklärung zu dem Zeitpunkt ein, zu dem das Abhandlungsgericht - dem der Notar als Gerichtskommissär gleichsteht (SZ 54/98 mwN) - die Erklärung - wenn auch ohne förmliche Beschlussfassung - zur Kenntnis genommen, das heißt, von der Erklärung Kenntnis erlangt und sie zur Grundlage des weiteren Abhandlungsverfahrens gemacht hat, wobei freilich die Erbserklärung erst dann wirksam geworden ist, wenn sie vom Erben oder seinem ausgewiesenen Vertreter eigenhändig unterschrieben wurde (§ 122 AußStrG). Das ergibt sich - wie in SZ 18/10 ausführlich begründet wurde - aus mehreren gesetzlichen Bestimmungen: Da § 122 AußStrG dem Abhandlungsgericht die Annahme der Erbserklärung grundsätzlich zwingend vorschreibt, ist erkennbar, dass das Schwergewicht in der Erbserklärung des berufenen Erben und nicht in der Annahme durch das Abhandlungsgericht liegt. Auch in den §§ 547, 799, 800, 801, 806, 811 und 820 ABGB ist bei Regelung der Rechtsfolgen immer nur von der Erbserklärung und nicht von deren Annahme die Rede. Die gegenteilige Meinung Ehrenzweigs (System des österreichischen Privatrechts2 II/2, 496) und Kraliks (Erbrecht 324; ihm folgend Koziol/Welser10, II 398), wonach die Erbserklärung erst mit der Annahme unwiderruflich werde, entbehrt jeder Begründung, insbesondere wird auch nicht klar, ob es auf die Annahme durch das Erstgericht oder die Rechtskraft eines solchen Beschlusses ankommen soll. Es besteht daher kein Anlass, von der überzeugend begründeten Rechtsprechung abzugehen.

Daraus folgt aber, dass auch bei Bejahung einer Verletzung der Belehrungspflicht durch den Gerichtskommissär die hier abgegebene und auch formgerecht unterfertigte Erbserklärung durch die Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse nicht aus der Welt geschafft werden könnte.

Zur Frage, ob eine Erbserklärung wegen eines dem Erklärenden unterlaufenen Erklärungsirrtums nach den allgemeinen Regeln für Rechtsgeschäfte angefochten werden kann, finden sich in der Lehre unterschiedliche Äußerungen, die in aller Regel keinerlei Begründung enthalten:

Pfersche (Die Irrtumslehre des österreichischen Privatrechts [1891] 101 f leitet aus dem Wortlaut des § 806 ABGB die Unzulässigkeit einer Anfechtung der Erbserklärung wegen eines Irrtums ab. Durch den Erbschaftsantritt würden die Rechte dritter Personen in entscheidender Weise berührt; eine Wiederherstellung des früheren Zustands in Bezug auf die Erbfolge, wie sie durch die Rückgängigmachung der Antrittserklärung notwendig würde, sei gar nicht möglich. Da der Antretende bei der Abgabe seiner Erklärung in keiner Weise gebunden sei und diese vollständig nach eigenem Gutdünken vornehmen könne, sei es auch durchaus nicht unbillig, wenn ihn die volle Verantwortung dafür träfe. Dagegen unterliege es keinem Zweifel, dass der Antretende von den nachteiligen Wirkungen seiner Erklärung zu befreien sei, wenn diese durch widerrechtliche Drohung erzwungen wurde; ob die gleiche Begünstigung im Fall des Betrugs eintreten solle, sei zweifelhaft, doch billigerweise zu bejahen. Gegen wen und in welchem Verfahren Willensmängel dieser Art geltend zu machen seien, behandelt Pfersche nicht.

Unger (System des österreichischen allgemeinen Privatrechts VI4 [1894] 148) und Stubenrauch (Commentar zum österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch8 [1902] I 986 lehren unter Hinweis auf § 806 ABGB - ohne jegliche Begründung -, dass die geschehene Erbantretung unwiderruflich sei, möge sie auch durch Irrtum, Betrug oder Zwang veranlasst worden sein. Krasnopolski (Österreichisches Erbrecht [1914] 268 FN 2 und Ehrenzweig (System des österreichischen allgemeinen Privatrechts2 II/2 [1937] 497 halten - gleichfalls ohne Begründung - eine Anfechtung der Erbserklärung nur wegen Betrugs für zulässig; Krasnopolski schließt sogar ausdrücklich eine Anfechtung auch wegen Zwangs aus. Auch diese Autoren befassen sich nicht mit der Frage, in welcher Weise und gegen wen die Anfechtung wegen Betrugs erfolgen sollte.

Am eingehendsten mit der Frage hat sich Schell (in Klang1 II/1, 788 f) befasst: Nach ihm seien für die Anfechtung einer Erbserklärung zwei Wege denkbar, nämlich die Anfechtung im Sinne der §§ 870 ff ABGB im Wege des zivilgerichtlichen Verfahrens und die Aufhebung des gerichtlichen Beschlusses, durch welchen die Erbserklärung zu Gericht angenommen wurde, im Außerstreitverfahren. Zur Anfechtung im zivilgerichtlichen Verfahren meint er, dass diese die Wirkungen der Erbserklärung nur zwischen den Parteien beseitigen könne, die Erbenstellung aber gegenüber einem unbestimmten Personenkreis rechtliche Wirkungen zeitige. Ein Zivilurteil könne daher die Abhandlung mit dem Erben nicht berühren. Durch die Einantwortung gelte der Erbe gegenüber jedermann als Erbe. Überdies lasse die Erbserklärung als verfahrensrechtliche Parteihandlung eine Anfechtung aufgrund von Willensmängeln nicht zu. Werde jedoch jemand durch Betrug oder ungerechtfertigte Drohung zur unbedingten Annahme einer überschuldeten Erbschaft veranlasst und ihm die Erbschaft eingeantwortet, so stehe ihm gegen den Schuldtragenden ein Schadenersatzanspruch zu. Dieser könne gegenüber dem Schuldigen, der etwa gegen den Erben aus dessen Erbenstellung Ansprüche erhebt, aufrechnungsweise geltend gemacht werden. Der hiedurch bewirkte Wegfall der Verpflichtungswirkung sei nicht die Folge einer relativen Unwirksamkeit der Erbserklärung, sondern das Ergebnis der Aufrechnung des Schadenersatzanspruchs mit dem an sich zu Recht bestehenden Anspruch des Erbschaftsinteressenten. Zur Außerkraftsetzung von Erbserklärungen im Abhandlungsverfahren verweist Schell darauf, dass das Außerstreitverfahren keine Wiederaufnahmsklage kenne. Die Möglichkeit, Entscheidungen, die durch Betrug oder widerrechtliche Drohungen erwirkt wurden, außer Wirksamkeit zu setzen, müsse jedoch auch in diesem Verfahren gegeben sein. Das ergebe sich aus den Grundsätzen, die § 2 Abs 1 und 2 Z 5 AußStrG zugrundelägen. Ergebe sich nach der Annahme der Erbserklärung, dass der Erbe durch Betrug oder Zwang zur Abgabe der Erbserklärung veranlasst wurde, so habe das Abhandlungsgericht den Beschluss, durch welchen die Erbserklärung bei Gericht angenommen wurde, aufzuheben. Der Erbe müsse die Aufhebung des Beschlusses ohne Verzug verlangen. Auch wenn die Drohung oder der Betrug nicht von einem Erbinteressenten ausgehen, könne der Beschluss aufgehoben werden. Für eine solche Außerkraftsetzung des Beschlusses, die Erbserklärung zu Gericht anzunehmen, genügten aber Irrtum oder Irrtumsverursachung im Sinn des § 871 ABGB nicht. Analog zu § 530 Abs 1 Z 3 ZPO müsse List oder widerrechtliche Drohung als Voraussetzung für die Außerkraftsetzung gefordert werden.

Weiß (in Klang2 III [1952] 971) gibt die - von ihm kritisch gesehene - Lehre, wonach eine Erbserklärung als gerichtlicher Akt nicht wegen Willensmängeln angefochten werden könne, wieder, zählt aber denkbare Irrtumsfälle auf, die nicht ganz unberücksichtigt bleiben können, so etwa in dem Fall, dass jemand zu Unrecht annimmt, zum Erben berufen zu sein, weil er vom Dasein und der Erbfähigkeit eines vor ihm Berufenen nichts wisse. In einem solchen Fall müsse die Berichtigung des Irrtums schon im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung möglich sein.

Gschnitzer (Erbrecht2 [1984] 63) führt nur aus, dass die Frage, ob Antretung und Ausschlagung des Erbes nach allgemeinen Regeln als Rechtsgeschäfte wegen Willensmangels angefochten werden können, bestritten sei, weil es sich um gerichtliche Akte handle. Eine eigene Meinung äußert er nicht. Kralik (aaO) lehrt, dass die unwiderruflich gewordene Erbserklärung nicht wegen Willensmängeln nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts angefochten werden könne; vielmehr könne nur der Annahmebeschluss und die schon erfolgte Einantwortung nach Verfahrensrecht mit Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsantrag in Analogie zu den §§ 529 ff ZPO wegen der dort genannten Gründe und wegen Zwangs angefochten werden.

Welser (aaO §§ 799, 800 Rz 38) verweist nur auf die unterschiedlichen Meinungen; dasselbe gilt für Eccher (aaO § 799 Rz 29).

Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs lässt die angesprochene Frage entweder offen (EvBl 1969/424 ausdrücklich ablehnend nur für den Motivirrtum) oder bejaht die Anfechtungsmöglichkeit der Erbserklärung wegen Willensmängeln analog zur Erbsentschlagung ohne nähere Begründung (SZ 22/30; JBl 1954, 174; 5 Ob 218/69); das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien lehnt die Anfechtbarkeit unter Hinweis auf die überwiegende Lehre in ständiger Rechtsprechung ab (RPflSlgA 7800; EFSlg 43.446; 48.533). Eine Erbsentschlagungserklärung ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wegen Willensmängeln anfechtbar; der Willensmangel ist allerdings im streitigen Verfahren geltend zu machen (SZ 22/30; JBl 1954, 174; SZ 44/72; EvBl 1999/160 = NZ 200, 13 mwN [Zankl]).

Der erkennende Senat hat zu dieser Frage Folgendes erwogen:

Die Erbserklärung ist die gegenüber dem Abhandlungsgericht abgegebene und unwiderrufliche Erklärung, die Erbschaft anzunehmen. Diese Erklärung - die gemäß § 122 AußStrG der Annahme durch das Gericht bedarf - entfaltet verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Wirkungen (Welser aaO §§ 799, 800 Rz 1, 14). Als prozessuale Erklärung passen auf sie die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr bestimmten Vorschriften der §§ 869 ff ABGB nicht. Zankl (NZ 2000, 14) weist zutreffend darauf hin, dass die Anfechtungsvoraussetzungen des § 871 ABGB, die auf einem vertrauenstheoretischen Konzept beruhen, bei einer dem Gericht gegenüber abgegebenen Erklärung unanwendbar sind. Es ergäbe keinen Sinn, auf eine Verursachung des Irrtums durch das Gericht oder darauf abzustellen, ob dem Gericht (Gerichtskommissär) der Irrtum hätte auffallen müssen; ebensowenig ist eine rechtzeitige Aufklärung gegenüber dem "Erklärungsgegner" - also gegenüber dem Gericht(skommissär) - vorstellbar. Bei der Abgabe prozessualer Erklärungen sind nach ständiger Rechtsprechung Willensmängel ohne Bedeutung, weil auf sie nicht die Grundsätze des Prozessrechts anzuwenden sind (EvBl 1971/310; EvBl 1975/50; 8 Ob 618/84, 3 Ob 1042/88; 9 ObA 127/93 ua). Dem ist auch für Erbserklärungen im Abhandlungsverfahren zu folgen, zumal diese Auswirkungen auch auf die Rechtsstellung Dritter, insbesondere der Nachlassgläubiger, haben.

Selbst wenn man also - der Argumentation der Rechtsmittelwerber folgend - schon aus dem Protokoll über die Abhandlungstagsatzung ableiten wollte, dass sich Karl H***** bei Abgabe der unbedingten Erbserklärung im Namen seines Bruders in einem Irrtum befunden hat, könnte das nicht zu einer Beseitigung dieser Erbserklärung führen. Auch für eine Verweisung auf den Rechtsweg (§ 2 Abs 2 Z 7 AußStrG) ist kein Platz, zumal nicht zu erkennen ist, gegen wen und worauf eine etwaige Klage gerichtet sein könnte.

Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.