JudikaturJustizRS0005936

RS0005936 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. November 2014

Die im Verlassenschaftsverfahren vor dem Abhandlungsgericht oder vor dem Gerichtskommissär mündlich abgegebene Erbsentschlagungserklärung wird - ebenso wie die Erbserklärung - erst mit der eigenhändigen Unterfertigung des hierüber aufgenommenen Protokolls durch den Erben oder dessen ausgewiesenen Vertreter rechtswirksam.

Entscheidungen
13