JudikaturJustiz4Ob203/23s

4Ob203/23s – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. November 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Dr. Tarmann Prentner, MMag. Matzka und Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* GmbH Co * KG, *, Deutschland, vertreten durch die Kopp Wittek Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei W* GmbH, *, vertreten durch Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Erlassung eines Übergabeauftrags (§ 567 ZPO), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 5. Oktober 2023, GZ 22 R 170/23p 7, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Auf Antrag der Klägerin erließ das Erstgericht am 2. 6. 2023 einen Übergabeauftrag gegen die beklagte Mieterin, worin dieser aufgetragen wurde, das Bestandobjekt binnen 14 Tagen nach dem 31. 8. 2023 geräumt von ihren Fahrnissen bei sonstiger Exekution zu übergeben oder gegen den Übergabeauftrag binnen vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses mündlich oder schriftlich beim Erstgericht Einwendungen anzubringen. Diesem Übergabeauftrag schloss das Erstgericht zudem eine Belehrung über gegen einen Beschluss zustehende Rechtsmittel (Rekurs binnen 14 Tagen) an.

[2] Die – anwaltlich vertretene – Beklagte erstattete eine Woche nach Zustellung des Übergabeauftrags einen Schriftsatz, mit dem sie einerseits Rekurs erhob (der Übergabeauftrag sei wegen der falschen Rechtsmittel-belehrung ersatzlos zu beheben) und andererseits „nur aus Gründen der äußersten prozessualen Vorsicht“ Einwendungen gegen den Übergabeauftrag erstattete.

[3] Das Rekursgericht wies den Rekurs zurück und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[4] Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt die Beklagte die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen, hilfsweise die Entscheidung des Rekursgerichts dahin zu „berichtigen“, dass dessen Ausspruch über die Kosten der Rekursbeantwortung aufgehoben werde.

[5] 1. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zurückweisung eines Rekurses gegen einen Beschluss des Erstgerichts durch die zweite Instanz grundsätzlich nur mit Revisionsrekurs nach den Voraussetzungen gemäß § 528 ZPO anfechtbar (RS0044501 [T18]; vgl Musger in Fasching/Konecny 3 § 519 ZPO [2019] Rz 71 mwN).

[6] Bei Streitigkeiten im Sinne des § 502 Abs 5 ZPO – wie hier – gelten die Beschränkungen nach § 528 Abs 2 Z 1 und  1a ZPO nicht (vgl Musger in Fasching/Konecny 3 § 528 ZPO [2019] Rz 31 und 35 mwN), sodass die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofs – abgesehen von den Rechtsmittelausschlüssen des § 528 Abs 2 Z 2 bis 6 ZPO – hier im Ergebnis vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO abhängt.

[7] 2. Die Beklagte führt dazu ins Treffen, dass sie „einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf einen formal richtigen verfahrenseinleitenden Beschluss“ habe; der Übergabeauftrag sei aufgrund der falschen Rechtsmittelbelehrung „objektiv mangelhaft“, weshalb er behoben und „formal richtig neu ausgestellt“ hätte werden müssen.

[8] 3.1. Schon das Rekursgericht hat zutreffend auf den Rechtsmittelausschluss nach § 575 Abs 2 ZPO sowie darauf verwiesen, dass das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung oder deren Unrichtigkeit keinerlei Einfluss auf die Wirksamkeit einer gerichtlichen Entscheidung oder auf deren (Un-) Anfechtbarkeit hat (vgl RS0036701 [insb T5]; RS0109747 [T3]; RS0041485).

[9] 3.2. Warum vor diesem Hintergrund der Anschluss einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung irgendetwas an der „formalen Richtigkeit“ des Übergabeauftrags oder am Rechtsmittelausschluss ändern sollte, ist schlicht unverständlich. Eine erhebliche Rechtsfrage ist nirgends zu erblicken.

[10] 4. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen den Zuspruch der Kosten für die Rekursbeantwortung richtet, steht dem § 528 Abs 2 Z 3 ZPO entgegen.

[11] 5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).