JudikaturJustiz4Ob191/15i

4Ob191/15i – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Februar 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr.Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Land Salzburg als Kinder und Jugendhilfeträger - Bezirkshauptmannschaft *****, Jugend-wohlfahrt, *****, gegen den Antragsgegner E***** S*****, vertreten durch Steinacher Rechtsanwalt GmbH in Salzburg, wegen Kostenersatzforderung gemäß § 40 JWG bzw § 43 B KJHG 2013, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 9. Juli 2015, GZ 21 R 358/14i 23, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 13. August 2014, GZ 45 Fam 11/14b 13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Text

Begründung:

Der 1993 geborene Sohn des Antragsgegners befand sich vom 31. 1. 2011 bis 23. 4. 2014 in einer betreuten Wohnung im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe des Landes Salzburg. Der Antragsgegner war mit rechtskräftigem Beschluss vom 6. 7. 2010 von der Unterhaltsverpflichtung zu seinem Sohn ab 1. 3. 2010 zur Gänze enthoben worden, weil mangels Vorlegens von Nachweisen durch den Sohn dessen (fiktive) Selbsterhaltungsfähigkeit angenommen wurde.

Das Land Salzburg ( Antragsteller ) beantragte am 26. 2. 2014, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die Kosten für die gewährte freiwillige Erziehungshilfe gemäß § 45 Sbg JWO 1992 zu ersetzen.

Der Antragsgegner wendete dagegen ein, er sei von der Unterhaltsverpflichtung enthoben worden und habe außerdem von der Erziehungshilfe keine Kenntnis gehabt. Seines Wissens nach gehe sein Sohn einer Beschäftigung nach.

Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner zum Kostenersatz in Höhe von insgesamt 11.150 EUR, welcher Betrag sich aus gestaffelten Monatssätzen für den fraglichen Zeitraum zusammensetzt. Die Höhe der Monatssätze berechnete das Erstgericht in Anwendung der Prozentmethode unter Berücksichtigung des monatlichen Durchschnittsbedarfs, des jeweiligen Nettoeinkommens des Antragsgegners und seiner weiteren Sorgepflichten. Ein Mehrbegehren wies es (rechtskräftig) ab.

Das vom Antragsgegner angerufene Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Einem Unterhaltsbeschluss möge zwar Indizwirkung zukommen, jedoch begründe eine beschlussmäßige Enthebung von der Unterhaltspflicht nicht automatisch die Befreiung von einer Rückersatzverpflichtung, da sich in der Zwischenzeit die Umstände verändert haben könnten. Der bloße Umstand des betreuten Wohnens sei nicht ausreichend, um eine fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit verneinen zu können. Aber selbst unter der Annahme der Selbsterhaltungsfähigkeit des Sohnes komme aufgrund seiner fehlenden Fachausbildung nur eine Anspannung auf eine Hilfsarbeitertätigkeit in Frage. Bei Abzug des daraus erzielbaren Einkommens von den vom Antragsteller erbrachten monatlichen Betreuungskosten von 3.443,86 EUR verbleibe eine Differenz von rund 2.000 EUR, welche vom Unterhaltspflichtigen abzudecken sei. Dass es für den Antragsgegner im relevanten Zeitraum aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, Unterhalt zu leisten, habe er in erster Instanz nicht vorgebracht. Eine Verletzung der Manuduktionspflicht durch das Erstgericht liege nicht vor. Im Übrigen minderten Schulden keineswegs schlechthin die Bemessungsgrundlage.

Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nachträglich zu; im Lichte der vom Antragsgegner zitierten Entscheidung 2 Ob 65/00y, welche er so interpretiere, dass die Frage des Kostenersatzes gemäß § 40 JWG unmittelbar und ausschließlich mit der Selbsterhaltungsfähigkeit verknüpft sei, könne eine Fehlbeurteilung des Rekursgerichts vorliegen. Gleiches gelte auch für das Verhältnis zwischen der mit Beschluss des Erstgerichts erfolgten Enthebung des Antragsgegners von seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn und seiner vom Rekursgericht dennoch bejahten Kostenersatzpflicht gemäß § 40 JWG bzw § 43 B KJHG 2013.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Antragsgegner erhobene Revisionsrekurs ist zur Klärung der Rechtslage zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt.

1.1. §§ 33 und 40 des mit 30. 4. 2013 außer Kraft getretenen JWG lauten:

§ 33:  „Die Kosten der vollen Erziehung haben der Minderjährige und seine Unterhaltspflichtigen nach bürgerlichem Recht zu tragen, gegebenenfalls rückwirkend für drei Jahre zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind. Die Unterhaltspflichtigen haben die Kosten auch insoweit zu ersetzen, als sie nach ihren Lebensverhältnissen zur Zeit der Durchführung der vollen Erziehung dazu imstande gewesen sind.“

§ 40: „Soweit eine Vereinbarung über das Tragen und den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung (§ 33) nicht zustande kommt, entscheidet über entstandene wie künftig laufend entstehende Kosten, auch vor Fälligkeit des Ersatzanspruchs, unabhängig vom Alter des Kindes auf Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen. Die Regelungen über das Unterhaltsverfahren sind dabei anzuwenden. Ein Kostenersatz findet nicht statt.“

1.2. Mit 1. 5. 2013 trat das Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (B KJHG 2013) in Kraft; dessen § 30 Abs 3 lautet:

„Die Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen gem § 29 sind, soweit dadurch der Unterhalt tatsächlich geleistet wurde, von den zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Erziehungshilfe dazu imstande waren.“

§ 43 B KJHG 2013 enthält im Wesentlichen den Inhalt des früheren § 40 JWG.

Die wesentliche Änderung durch das neue Recht liegt im Wegfall der Kostenersatzpflicht des Minderjährigen bzw jungen Erwachsenen selbst (vgl 4 Ob 47/13k).

1.3. § 45 Abs 1 der bis 30. 4. 2015 in Kraft gestandenen Salzburger Kinder und Jugendwohlfahrtsordnung lautete auszugsweise:

„Die Kosten der vollen Erziehung haben der Minderjährige und seine Eltern nach bürgerlichem Recht (§ 140 ABGB) zu tragen, soweit sie nach ihren Einkommens und Vermögensverhältnissen dazu imstande sind.“

§ 49 Abs 2 des ab 1. 5. 2015 in Kraft stehenden Salzburger Kinder und Jugendhilfegesetzes lautet:

„Die Kosten einer vollen Erziehung sind zunächst vom Kinder und Jugendhilfeträger zu übernehmen. Sie sind, soweit dadurch der Unterhalt tatsächlich geleistet worden ist, von den zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichteten Eltern nach Bürgerlichem Recht zu ersetzen, soweit sie dazu imstande sind oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Erziehungshilfe imstande waren. Die Festlegung des Kostenersatzes erfolgt durch Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung (§§ 42 und 43 B KJHG 2013).“

1.4. Die genannten für den vorliegenden Sachverhalt relevanten bundes und landesgesetzlichen Bestimmungen sehen somit die Ersatzpflicht der zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten bzw der Eltern vor. Der Antragsgegner ist dem Jugendwohlfahrtsträger somit grundsätzlich zum Ersatz der Kosten der „vollen Erziehung“ seines Sohnes verpflichtet.

2.1. Mit dem Ersatzanspruch nach § 33 JWG bzw § 30 B KJHG 2013 macht der Jugendwohlfahrtsträger den Ersatz eines Aufwands iSd § 1042 ABGB geltend, den der unterhaltspflichtige Elternteil nach dem Gesetz hätte erbringen müssen. Liegt grundsätzlich eine Unterhaltspflicht vor, so besteht selbst bei einer vorläufigen Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers iSd § 215 ABGB aF (§ 211 ABGB nF) kein Grund, den Unterhaltspflichtigen von jenem Aufwand zu befreien, für den er im fraglichen Zeitraum ohne die Obsorgemaßnahme jedenfalls selbst hätte aufkommen müssen. Diese Kostenersatzpflicht besteht unabhängig davon, ob die Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers mit (ausreichender) tatsächlicher oder rechtlicher Deckung vorgenommen wurde, wenn der Unterhaltsverpflichtete für den Aufwand im fraglichen Zeitraum ohne die Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers jedenfalls selbst hätte aufkommen müssen (vgl RIS Justiz RS0128633; 5 Ob 157/12t; 4 Ob 47/13k).

2.2. Die Unterhaltspflicht erstreckt sich aber nur auf den angemessenen Unterhaltsbedarf des Kindes (vgl Schwimann/Kolmasch , Unterhaltsrecht 7 , 108). Die Beurteilung der Ersatzpflicht für die „volle Erziehung“ hat daher die Prüfung einzuschließen, ob diese Maßnahme erforderlich war. Nur dann hätte der Unterhaltsverpflichtete „jedenfalls für sie aufkommen müssen“. Dieses Erfordernis der Prüfung der Notwendigkeit der der Kostenersatzforderung zugrunde liegenden Maßnahme folgt daraus, dass der gegenständliche Ersatzanspruch ein Aufwandersatz iSd § 1042 ABGB ist (5 Ob 157/12t), wobei der Umfang des Anspruchs unter anderem durch den vom Verpflichteten erlangten Vorteil begrenzt ist (vgl Koziol in KBB, § 1042 ABGB Rz 6). Ein Vorteil besteht aber für den Adressaten des Ersatzanspruchs nur dann, wenn es sich um eine notwendige Maßnahme handelt, die von seiner Unterhaltspflicht umfasst ist.

2.3. Die Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz für die Erziehungshilfe hängt nicht davon ab, ob der obsorgeberechtigte Elternteil dieser Maßnahme zugestimmt hat (5 Ob 157/12t mwN), umso weniger daher davon, ob die Zustimmung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils vorlag.

2.4. Die Kostentragung erfolgt nach bürgerlichem Recht, das heißt nach familienrechtlichem Unterhaltsrecht (RIS Justiz RS0113418). Auch wenn es sich beim Kostenersatzanspruch um keinen Unterhaltsanspruch handelt, haben dieselben Grundsätze wie für die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts zu gelten (9 Ob 120/03t mwN). Die Höhe der Kostenersatzforderung bemisst sich somit nach der Unterhaltsverpflichtung der in Anspruch genommenen Eltern, und zwar nach den in § 231 ABGB genannten Kriterien (vgl RIS Justiz RS0078933).

2.5. Die Unterhaltspflicht der Eltern endet nicht mit der Volljährigkeit des Kindes, sondern mit dessen Selbsterhaltungsfähigkeit (vgl 2 Ob 65/00y).

Selbsterhaltungsfähigkeit im vollen Sinn des Begriffs ist erst gegeben, wenn das Kind sämtliche Unterhaltsbedürfnisse im Rahmen der bestimmten konkreten Lebensverhältnisse aus eigenen Kräften zu finanzieren imstande ist, und zwar auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Im Falle solcher Selbsterhaltungsfähigkeit vermindert sich der Unterhaltsanspruch gegen jeden Elternteil auf Null, fällt also weg (RIS Justiz RS0047602).

Ein Einkommen in der Höhe des Richtsatzes für die Gewährung der Ausgleichszulage kann zwar nach der Judikatur bei einfachsten Lebensverhältnissen als ausreichend angesehen werden, um die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Jugendlichen anzunehmen (vgl RIS Justiz RS0047645), stellt jedoch die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes dann nicht sicher, wenn besondere Bedürfnisse bestehen, die aus dem Eigeneinkommen nicht zu decken sind. Solche Bedürfnisse können darin liegen, dass ein Kind weiterhin auf elterliche Betreuung oder auf spezielle Erziehungshilfen angewiesen ist (5 Ob 560/94 = RIS Justiz RS0047645 [T4]). Auch die Betreuungsleistungen der Eltern sind nämlich gemäß § 231 Abs 2 ABGB ein Teil des dem Kind zustehenden Unterhalts (vgl 5 Ob 511/91).

Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind daher nur dann, wenn es auf sich allein gestellt mit seinen Einkünften alle Lebensbedürfnisse, also auch den fiktiven Geldaufwand zur Erlangung notwendiger Pflege- und Erziehungsleistungen, decken könnte (5 Ob 560/94; 2 Ob 77/00p). Reichen die eigenen Einkünfte des Kindes zur vollen Deckung seiner Bedürfnisse in diesem Sinn nicht aus, dann kommt gemäß § 231 Abs 3 erster Halbsatz ABGB nur eine Minderung der Unterhaltsverpflichtung in Frage (vgl 5 Ob 560/94).

Die Unterhaltspflicht erlischt zwar mit Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, kann aber wieder aufleben, wenn das Kind die Selbsterhaltungsfähigkeit verloren hat (RIS Justiz RS0047667).

2.6. Besteht nach diesen Grundsätzen keine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind, weil dieses selbsterhaltungsfähig ist, so entfällt auch die Ersatzpflicht der Eltern (oder des sonst Unterhaltspflichtigen) gegenüber dem Jugendwohlfahrtsträger für die Kosten der „vollen Erziehung“ im Rahmen der Jugendgerichtshilfe.

Diese Auffassung findet Stütze im Wortlaut der oben zitierten Bestimmungen (so etwa § 30 Abs 3 B KJHG 2013: „... von den zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten zu ersetzen ...“) und steht auch im Einklang mit dem Konzept des § 1042 ABGB, da mangels Unterhaltspflicht eben kein Aufwand für den unterhaltspflichtigen Elternteil getätigt wird (in diesem Sinne zur Ersatzleistung bei voller Erziehung in Einrichtungen der Jugendwohlfahrtsträger auch Neuhauser in Schwimann/Kodek , ABGB 4 § 140 Rz 397).

2.7. Die Kostenersatzpflicht des Antragsgegners hängt daher davon ab, ob sein Sohn während der Leistung der Erziehungshilfe durch den Antragsteller gänzlich oder teilweise selbsterhaltungsfähig war. Für jene Perioden, in denen dies der Fall gewesen sein sollte, entfiele die Ersatzpflicht des Antragsgegners entsprechend.

Von einer fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit wäre auch dann auszugehen, wenn die Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers erforderlich war, deren Kosten aber nicht im (tatsächlichen oder zumutbaren) Einkommen des Sohnes des Antragsgegners Deckung finden. Dann nämlich bestünde eine „Deckungslücke“, die einen Unterhaltsanspruch und folglich einen Ersatzanspruch des Jugendwohlfahrtsträgers rechtfertigt.

2.8. Dass der Antragsgegner mit Beschluss aus dem Jahr 2010 von seiner Unterhaltspflicht enthoben wurde, ist für die Beurteilung ohne Relevanz, da hier ausschließlich der Zeitraum zwischen 31. 1. 2011 und 23. 4. 2014 zu prüfen ist.

3.1. Die Vorinstanzen haben zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Sohnes des Antragsgegners im relevanten Zeitraum keine Feststellungen getroffen. Die konkrete Kostenersatzpflicht des Antragsgegners kann daher noch nicht beurteilt werden.

3.2. Dem Revisionsrekurs des Antragsgegners ist somit Folge zu geben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind aufzuheben, und dem Erstgericht ist die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch Erhebung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Sohnes im fraglichen Zeitraum aufzutragen.

3.3. Bei der Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit wird das Erstgericht die tatsächliche Einkommenslage des Sohnes des Antragsgegners zu prüfen haben. Weiters wird zu prüfen sein, ob „besondere Bedürfnisse“ (siehe oben 2.5.) bestanden, welche die der Kostenersatzforderung zugrunde liegende Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers rechtfertigten.

3.4. Sollte sich nach Vornahme dieser Prüfung mangels vollständiger Selbsterhaltungsfähigkeit eine auch nur teilweise Unterhaltspflicht und somit Kostenersatzpflicht des Antragsgegners ergeben, ist bei Festsetzung der Ersatzbeträge von den im ersten Rechtsgang ermittelten Ansätzen (betreffend die unter Anwendung der Prozentmethode ermittelte Leistungsfähigkeit des Vaters und die Höhe der Betreuungskosten) auszugehen. Die diesbezüglich im Revisionsrekurs wegen nicht ausreichender Sachverhaltsaufklärung erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, da vom Rekursgericht verneinte (nicht in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG genannte) Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr im Revisionsrekurs geltend gemacht werden können (vgl RIS Justiz RS0121265 [T12]; RS0030748).

Rechtssätze
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