JudikaturJustizRS0047602

RS0047602 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 2021

Selbsterhaltungsfähigkeit im vollen Sinn des Begriffes ist erst gegeben, wenn das Kind sämtliche Unterhaltsbedürfnisse im Rahmen der bestimmten konkreten Lebensverhältnisse aus eigenen Kräften zu finanzieren imstande ist und zwar auch außerhalb des elterlichen Haushaltes. Im Falle solcher Selbsterhaltungsfähigkeit vermindert sich der Unterhaltsanspruch gegen jeden Elternteil auf Null, fällt also weg.

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