(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in, der/die seinen/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat, im gemeinsamen Haushalt leben 1751,56 € (Anm. 1) ,
bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen 1 110,26 € (Anm. 2) ,
b)für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension oder Pension nach § 259 1 110,26 € (Anm. 2) ,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 408,36 € (Anm. 3) ,
falls beide Elternteile verstorben sind 613,16 € (Anm. 4) ,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres 725,67 € (Anm. 5) ,
falls beide Elternteile verstorben sind 1 110,26 € (Anm. 2) .
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 171,31 € (Anm. 6)für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht, solange das Kind einen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2024, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 411/1996)
(___________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 1 921,46 €
gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 2 009,85 €
gemäß BGBl. II Nr. 263/2025 für 2026: 2 064,12 €
Anm. 2: für 2024: 1 217,96 €
für 2025: 1 273,99 €
für 2026: 1 308,39 €
Anm. 3: für 2024: 447,97 €
für 2025: 468,58 €
für 2026: 481,23 €
Anm. 4: für 2024: 672,64 €
für 2025: 703,58 €
für 2026: 722,58 €
Anm. 5: für 2024: 796,06 €
für 2025: 832,68 €
für 2026: 855,16 €
Anm. 6: für 2024: 187,93 €
für 2025: 196,57 €
für 2026: 201,88 €)
§ 10 StbG · StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
§ 10 Verleihung
…eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ( ASVG ), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen…
Krankenversicherung für Personen gemäß § 9 ASVG
§ 5 Beiträge
…Monatliche Beitragsgrundlage für die im § 1 Z 20 genannten Personen ist der um ein Sechstel erhöhte jeweils anzuwendende Richtsatz nach § 293 Abs. 1 ASVG . (2) Die Beiträge für die im § 1 Z 1, 6, 8, 9 und 11 genannten Personen sind mit dem Hundersatz der Beitragsgrundlage…
§ 74 StKAG · StKAG · Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012
§ 74 § 74
…nachweislich von der Rezeptgebühr nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften befreit sind, sowie b) Personen, deren Einkommen den Richtsatz für die Gewährung der Ausgleichszulage nach § 293 ASVG nicht überschreitet, das sind insbesondere Ausgleichszulagenbezieher und Sozialhilfeempfänger. Die Pflicht zum Nachweis der sozialen Schutzbedürftigkeit obliegt der Patientin/dem Patienten. (2) Für die Einbringung des…
LKF-Gebühren-, Pflege- und Sondergebührenverordnung 2026
§ 9 Kostenbeitrag in öffentlichen Krankenanstalten
…Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, bei welchen das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unter dem 1,5-fachen des Richtsatzes gemäß § 293 ASVG liegt, kann auf Antrag ein verringerter Kostenbeitrag entrichtet werden. Dieser wird mit 9,28 Euro festgesetzt.…
Kostenbeiträge des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2026
§ 2 § 2
…das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Patienten zusammen mit den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unter dem 1,5-Fachen des Richtsatzes gemäß § 293 ASVG liegt.…
§ 36a St. PG 2009 · St. PG 2009 · Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009
§ 36a Ruhen der wiederkehrenden Geldleistungen wegen Strafhaft
…2) Für die Dauer des Ruhens der Geldleistungen gebühren den Angehörigen einer/eines inhaftierten Beamtin/Beamten monatliche Geldleistungen in Höhe der Richtsätze gemäß § 293 Abs. 1 lit. b und c ASVG, wenn sie im Fall ihres/seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf den Ruhebezug der/des inhaftierten Beamtin/Beamten nicht übersteigen…
LKF-Gebühren-, Pflege- und Sondergebührenverordnung 2025
§ 9 § 9Kostenbeitrag in öffentlichen Krankenanstalten
…Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, bei welchen das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unter dem 1,5-fachen des Richtsatzes gemäß § 293 ASVG liegt, kann auf Antrag ein verringerter Kostenbeitrag entrichtet werden. Dieser wird mit 8,98 Euro festgesetzt.…
Kostenbeiträge des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2025
§ 2 § 2
…das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Patienten zusammen mit den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unter dem 1,5-Fachen des Richtsatzes gemäß § 293 ASVG liegt.…
§ 62 SKAG · SKAG · Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000
§ 62 Kostenbeiträge
…sind; c) Personen, die in einem Lehr- oder Berufsausbildungsverhältnis stehen und deren Entgelt im Sinn des § 49 ASVG den Richtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreitet; d) Personen, die Pflichtleistungen aus der Sozialhilfe, Leistungen nach dem 3. Abschnitt des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes oder bis unmittelbar vor dem Aufenthalt in der…
§ 3 SUG · SUG · Salzburger Sozialunterstützungsgesetz
§ 3 Begriffsbestimmungen
…wie sie Bezieherinnen oder Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen; 9. Netto-Ausgleichzulagenrichtsatz für Alleinstehende: Ausgleichzulagenrichtsatz für Alleinstehende (§ 293 Abs 1 ASVG) abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages; 10. Stationäre Einrichtungen: Senioren- oder Seniorenpflegeheime, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Hilfe zur Teilhabe, Einrichtungen zum Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehungen oder…
§ 18 RPG · RPG · Rechtspraktikantengesetz
§ 18 Kürzung und Entfall des Ausbildungsbeitrages
…Leistungen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG erreichen.…
Aushilfegesetz
§ 8
…dessen Einkommen (§ 9) das 14fache des für die Gewährung einer Ausgleichszulage im Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruches auf Aushilfe maßgebenden Richtsatzes (§ 293 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) um nicht mehr als 12 000 S übersteigt. (2) Bei einem Einkommen bis zur Höhe des 14fachen Richtsatzes…
Rückverweise