§ 215 Allgemeine Grundsätze
§ 215 Allgemeine Grundsätze — ABGB
§ 215 Allgemeine Grundsätze — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Zum Verfahren siehe §§ 132 bis 139 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003.
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2018
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40193009
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Soweit Bargeld und Geld auf Zahlungskonten eines Kindes (Mündelgeld) nicht, dem Gesetz entsprechend, für besondere Zwecke zu verwenden ist, ist es unverzüglich sicher und möglichst fruchtbringend durch Spareinlagen, den Erwerb von Wertpapieren (Forderungen), die Gewährung von Krediten, den Erwerb von Liegenschaften oder in anderer Weise nach den folgenden Bestimmungen anzulegen.
(2) Ist es wirtschaftlich zweckmäßig, so ist Mündelgeld auf mehrere dieser Arten anzulegen.