JudikaturJustiz4Ob123/17t

4Ob123/17t – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. August 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin B***** GmbH, *****, vertreten durch WKG Korp-Grünbart-Lison Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, gegen den Beklagten A***** K*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und andere, Rechtsanwälte in Wels, wegen 162.190,87 EUR sA, über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 2. Mai 2017, GZ 1 R 48/17k-82, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagsgegenständliche Werklohnforderung wurde bereits rechtskräftig als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt (4 Ob 185/15g).

Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Berufungsgericht der Klägerin einen Betrag von 150.187,55 EUR sA zu und wies das Mehrbegehren von 12.003,32 EUR sA ab. Die ordentliche Revision erklärte es für nicht zulässig.

Der vom Beklagten erhobenen außerordentlichen Revision gelingt es nicht, erhebliche Rechtsfragen in der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

Rechtliche Beurteilung

1. Vorauszuschicken ist, dass der Beklagte in seiner unübersichtlichen und oft schwer verständlichen Revisionsschrift die Anordnung des § 506 Abs 2 ZPO missachtet, nach der ohne Weitläufigkeiten darzulegen ist, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (vgl dazu 1 Ob 71/14v).

2. Der Beklagte erhebt eine das Verfahren betreffende Mängelrüge, ohne die Relevanz des Mangels aufzuzeigen; sie ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0043039 [T4, T5]).

3.1. Zur Erlassung eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs ist es gemäß § 393 Abs 1 ZPO erforderlich, dass alle rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen der Anspruch abgeleitet wird, und alle Einwendungen, die den Bestand berühren, geklärt werden. Hierzu gehören etwa vertragliche Vereinbarungen, Mängel, Schäden, Verschulden, Rechtswidrigkeit und Kausalzusammenhang, Mitverschulden oder behaupteter weitergehender Forderungsverzicht durch Annahme einer Vergleichszahlung (vgl RIS-Justiz RS0040935 [T8]). Auch die Frage der Schlüssigkeit des ursprünglichen Klagsvorbringens betrifft den Grund des (ursprünglich erhobenen) Begehrens und kann daher im fortgesetzten Verfahren über die Höhe des bereits durch das rechtskräftige Zwischenurteil dem Grunde nach bejahten Anspruchs nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0040736 [T4]). Gleiches gilt für die Frage der Fälligkeit, die dem Bestehen des Anspruchs an sich zuzuordnen und daher in das Verfahren über den Grund des Anspruchs zu verweisen ist (vgl RIS-Justiz RS0040743 [T5]).

3.2. Die den Großteil der Revision bildenden Ausführungen zu fehlender Aufschlüsselung der Klagsforderung, fehlender (wirksamer) Beauftragung der Arbeiten samt Massenmehrungen, mangelnder Fälligkeit oder anderer Umstände wie etwa die vom Beklagten ins Treffen geführte Nichtübermittlung eines Beiblatts zur Schlussrechnung gehen daher ins Leere. Auch die Rüge überschießender Feststellungen baut auf der Behauptung unzureichend konkretisierten und aufgeschlüsselten Klagsvorbringens auf, worüber bereits im Verfahren über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden wurde.

4. Zur Angemessenheit der verrechneten Preise haben die Vorinstanzen – auf Basis des Sachverständigen- gutachtens – ausreichende Feststellungen getroffen und darauf ihre rechtliche Beurteilung gestützt. Dem Revisionswerber gelingt es auch diesbezüglich nicht, nachvollziehbare und nicht schon vom rechtskräftigen Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs erledigte (grobe) Fehlbeurteilungen des Berufungsgerichts aufzuzeigen.

5. Soweit sich der Beklagte gegen den vom Berufungsgericht ohnehin erst mit dem Tag nach Klagszustellung festgesetzten Beginn des Zinsenlaufs wendet, erschöpfen sich seine Revisionsausführungen in der nicht näher substanziierten Behauptung einer unrichtigen Beurteilung, durch die die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt wird (vgl RIS-Justiz RS0043605). Zur Rüge des Zuspruchs von Unternehmerzinsen hat schon das Berufungsgericht festgehalten, dass der Beklagte das diesbezügliche Zinsenbegehren in erster Instanz nicht (substanziiert) bestritten hat.

Rechtssätze
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