JudikaturJustizRS0040935

RS0040935 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. März 2024

Ein Zwischenurteil ist erst dann zu fällen, wenn alle dem Grund des Anspruches entgegenstehenden Einwendungen, wozu auch geltend gemachte Gegenforderungen gehören, erledigt sind.

Entscheidungen
42